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Bundesfinanzhof versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

12.09.2016

Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

Solidaritätszuschlaggesetz gilt als verfassungsgemäß

Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes kann das Interesse der Steuerpflichtigen überwiegen.

Mit diesen Angaben hat der Bundesfinanzhof die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags in einem Einkommenssteuerfall im Jahr 2012 abgelehnt.

Nur weil das Finanzgericht sich an das Bundesverfassungsgericht wendet, können dem Solidaritätszuschlaggesetz keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit nachgewiesen werden. Es bleibt dahingestellt, ob sich aufgrund der Vorlage des Finanzgericht an das Bundesverfassungsgericht überhaupt ernstliche Zweifel ergeben können. Das Solidariätstzuschlaggesetz ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen und kann somit Geltung beanspruchen bist das Bundesverfassungsgericht abweichend entscheidet.

Siehe auch

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Wichtige steuerliche Streitpunkte landen immer wieder vor dem Bundesverfassungsgericht (das letzte sehr prominente Beispiel ist die Erbschaftsteuer).

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die in Deutschland zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt wurde. Er wird auf die Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent der genannten Steuern und wird auf die fälligen Steuerbeträge aufgeschlagen. Mit seiner Einführung im Jahr 1991 sollte der Solidaritätszuschlag ursprünglich als befristete Maßnahme dienen, um die Kosten des Aufbaus in den neuen Bundesländern zu decken. Der Solidaritätszuschlag hat im Laufe der Zeit an Bedeutung gewonnen und ist zu einer dauerhaften Einnahmequelle für den Staat geworden. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag fließen jedoch nicht ausschließlich in die Förderung der neuen Bundesländer, sondern werden in den allgemeinen Haushalt integriert und für verschiedene Zwecke verwendet. Über die Jahre hinweg gab es politische Diskussionen über eine mögliche Abschaffung oder Reformierung des Solidaritätszuschlags, da seine dauerhafte Erhebung als unverhältnismäßig empfunden wird. Im Jahr 2021 wurde schließlich beschlossen, den Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerpflichtigen schrittweise abzubauen.