Bundesfinanzhof versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag
Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.
Solidaritätszuschlaggesetz gilt als verfassungsgemäß
Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes kann das Interesse der Steuerpflichtigen überwiegen.
Mit diesen Angaben hat der Bundesfinanzhof die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags in einem Einkommenssteuerfall im Jahr 2012 abgelehnt.
Nur weil das Finanzgericht sich an das Bundesverfassungsgericht wendet, können dem Solidaritätszuschlaggesetz keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit nachgewiesen werden. Es bleibt dahingestellt, ob sich aufgrund der Vorlage des Finanzgericht an das Bundesverfassungsgericht überhaupt ernstliche Zweifel ergeben können. Das Solidariätstzuschlaggesetz ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen und kann somit Geltung beanspruchen bist das Bundesverfassungsgericht abweichend entscheidet.