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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die in Deutschland zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt wurde. Er wird auf die Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent der genannten Steuern und wird auf die fälligen Steuerbeträge aufgeschlagen. Mit seiner Einführung im Jahr 1991 sollte der Solidaritätszuschlag ursprünglich als befristete Maßnahme dienen, um die Kosten des Aufbaus in den neuen Bundesländern zu decken.

Der Solidaritätszuschlag hat im Laufe der Zeit an Bedeutung gewonnen und ist zu einer dauerhaften Einnahmequelle für den Staat geworden. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag fließen jedoch nicht ausschließlich in die Förderung der neuen Bundesländer, sondern werden in den allgemeinen Haushalt integriert und für verschiedene Zwecke verwendet. Über die Jahre hinweg gab es politische Diskussionen über eine mögliche Abschaffung oder Reformierung des Solidaritätszuschlags, da seine dauerhafte Erhebung als unverhältnismäßig empfunden wird. Im Jahr 2021 wurde schließlich beschlossen, den Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerpflichtigen schrittweise abzubauen.