LOHNABRECHNUNG ENERGIEPREIS PAUSCHALE
Wie Sie sicherlich schon aus den Medien entnehmen konnten, wird die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR über die Arbeitgeber ausbezahlt.
Anspruch zur Auszahlung über die Lohnabrechnung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis
und unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Im Allgemeinen hat jede Person einen Anspruch auf die EPP, wenn in 2022 nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Arbeitnehmer erhalten die EPP, wenn sie
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitslohn beziehen(„Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
- Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), besteht Anspruch auf Auszahlung der Pauschale.
- der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben hat (z.B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt) oder
- der Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
- der Minijobber dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
- der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist.