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Lohnabrechnung Energiepreispauschale

LOHNABRECHNUNG ENERGIEPREIS PAUSCHALE

Wie Sie sicherlich schon aus den Medien entnehmen konnten, wird die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR über die Arbeitgeber ausbezahlt. Anspruch zur Auszahlung über die Lohnabrechnung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Im Allgemeinen hat jede Person einen Anspruch auf die EPP, wenn in 2022 nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeitnehmer erhalten die EPP, wenn sie
  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitslohn beziehen(„Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), besteht Anspruch auf Auszahlung der Pauschale.
Arbeitnehmer erhalten die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und nicht durch den Arbeitgeber, wenn:
  • der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben hat (z.B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt) oder
  • der Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Minijobber dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist.
Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, da nur in diesen Fällen der Arbeitgeber die EPP auszahlen darf. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Finanzierung der Energiepreispauschale Zur Finanzierung wird die EPP von der zu entrichtenden Lohnsteuer abgezogen und bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert mit der Kennzahl (Großbuchstabe E) ausgewiesen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 zum Ansatz zu bringen. Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt. Wahlrecht: Wenn Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abführen, lässt sich die EPP auch im Oktober 2022 auszahlen. „Quartalsmelder“ verrechnen den Betrag für die Energiepreispauschale dann mit dem Gesamtbetrag der für das dritte Quartal zu entrichtenden Lohnsteuer. Wer die Lohnsteuer nur jährlich abführt, der kann auch vollständig auf die Auszahlung verzichten. Andernfalls muss hier der Arbeitgeber die EPP für seine Mitarbeiter vorfinanzieren.

Mitteilungspflicht zur Corona-Soforthilfe

MITTEILUNGSPFLICHT ZUR CORONA-SOFORTHILFE

Mit unserem heutigen Rundschreiben wollen wir Sie über die Mitteilungspflicht der Bewilligungsstellen der Corona-Soforthilfe informieren. Auf Grund einer Mitteilungsverordnung der Bundesregierung im November 2020 wurde die Mitteilungspflicht auf Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erweitert. Die Corona-Soforthilfen waren aus diesem Grund von den Bewilligungsstellen – nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz –bis spätestens 28.02.2022 an die Finanzbehörden zu melden. In dieser Meldung sind u. a. die Art und die Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer der Zahlungsempfänger anzugeben. Sie als Zahlungsempfänger werden mit einem Schreiben lediglich über die übermittelten Daten unterrichtet. Jedoch sollten von Ihnen die übermittelten Daten – vor allem die Höhe der Zahlung*, sowie die Steuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer geprüft werden. Für den Fall fehlerhaft übermittelter Daten besteht die Möglichkeit der Korrektur. Der Ablauf der Korrektur ist in dem Unterrichtungsschreiben beschrieben. Sofern die Soforthilfe bereits im Jahr 2020 teilweise zurückbezahlt wurde, ist der verminderte Betrag anzugeben. Bei kompletter Rückzahlung in 2020 erfolgt keine Mitteilung an die Finanzbehörden. Ausführliche Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link: Soforthilfe Corona – StMWi Bayern *Hier ist lediglich die Summe der Auszahlungen im Jahr 2020 abzüglich der Rückzahlungen im Jahr 2020 anzugeben. Rückzahlungen in den Jahren 2021 und 2022 sind in dem angegebenen Wert nicht berücksichtigt. Eine Korrektur ist nur vorzunehmen, wenn die Summe aus dem Jahr 2020 nicht dem ausgewiesenen Wert entspricht. Wir weisen darauf hin, dass eine Überprüfung sowie eine Korrektur nicht durch uns erfolgen kann, da die Anträge nicht durch uns gestellt wurden. Die Soforthilfe konnte damals lediglich durch den Antragsberechtigten selbst beantragt werden.

Neuerungen zu Corona-Wirtschaftshilfen

Neuerungen zu Corona-Wirtschaftshilfen

Wir haben Sie bereits im Vorfeld über die Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) informiert. Die Antragsfrist wurde nun bis zum 31.03.2022 verlängert.

Treffen nachfolgende Kriterien auf Sie zu, möchten wir Sie bitten, mit uns in Kontakt zu treten (falls nicht bereits geschehen). Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Mithilfe benötigten. Aus organisatorischen Gründen ist eine automatische Prüfung im Einzelfall nicht möglich.

1) Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet grundsätzlich einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Details zur Überbrückungshilfe III Plus können Sie folgendem Link entnehmen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-Plus.html

2) Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV umfasst die Fördermonate Januar bis März 2022 und ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.

Antragsberechtigung:

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die folgendes Kriterium erfüllen:

  • Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 (bspw. der Monat Januar 2022 wird mit dem Monat Januar 2019 verglichen)

 Nicht antragsberechtigt sind außerdem:

  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Eine Antragstellung ist weiterhin ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich. Für die Hilfestellung und den damit für uns verbundenen zeitlichen Aufwand für die Antragsstellung inklusive der Schlussrechnung können wir Ihnen netto 2.000,00 EUR (pauschal) anbieten. Diese Pauschale gilt für den Standardfall. Bei verbundenen Unternehmen, Konzernstrukturen und in besonders großen Fällen (wegen erhöhtem Haftungspotential) erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Hierüber informieren wir Sie vor der Antragstellung.

Die Kosten für die Beantragung können Sie im Rahmen der Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe IV anteilig geltend machen. Sollte im Vorfeld eine Prüfung durch Sie gewünscht werden, ohne dass es zur Antragstellung kommt, erfolgt die Fakturierung nach Zeitaufwand.

Förderhöhe:

Die Überbrückungshilfe IV kann für maximal drei Monate beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate (Januar – März 2022) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert.

So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah auf der bereits bekannten Homepage ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

3) Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV schließt einen zusätzlichen Antrag zur Neustarthilfe 2022 aus.

4) Schlussabrechung

Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Aktuell ist eine Schlussabrechnung noch nicht möglich. Bei Antragsstellung der Hilfen durch unsere Kanzlei werden wir bis zu dieser Frist auf Sie zukommen.

Wir hoffen, dass wir Sie mit unserem heutigen Rundschreiben ausreichend informieren konnten und werden Sie auch weiterhin unterstützen und Ihnen jederzeit bei Rückfragen zu den stetig ändernden Corona-Hilfen behilflich sein.

Relevante Änderungen zu Lohnabrechnungen 2022

RELEVANTE ÄNDERUNGEN ZU LOHNABRECHNUNGEN 2022

Ab 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von
50 Euro nicht übersteigen. 

Als Sachbezug gelten gemäß der gesetzlichen Regelung nach Auslaufen der Übergangsfrist nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:

1. Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von
Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.

2. Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen zum
Beispiel Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen,
Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.

3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu gehören zum Beispiel Essensmarken.

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer

An Arbeitnehmer abgegebene unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten. Das gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten gewährt werden, wenn der Preis 60 Euro nicht übersteigt.

Ab dem Kalenderjahr 2022 betragen laut Bundesministerium der Finanzen die Sachbezugswerte für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro und für ein Frühstück 1,87 Euro.

Meldung Steuer-ID an Bundesknappschaft für geringfügig Beschäftigte

Ab 2022 müssen an die Bundesknappschaft die Steuer-ID der geringfügig Beschäftigten
(Personengruppe 109) in den elektronischen Meldeverfahren übermittelt werden; und zwar unabhängig davon, ob eine Pauschalversteuerung oder eine individuelle Versteuerung vorgenommen wird.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) – Arbeitgeberzuschuss

Ab 2022 müssen Arbeitgeber auch bei Altverträgen einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge leisten. Der Pflichtzuschuss ist auf Einzahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung begrenzt. Er soll die Ersparnis an Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ausgleichen: Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind sozialversicherungsfrei. Das entspricht 2022 einem Betrag von 282 Euro. Im Gegenzug wird Ihnen ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Lohns oder Gehalts abverlangt. Mehr als die gesparten Arbeitgeberanteile müssen es aber nicht sein.

In vielen Fällen ist der Zuschuss bei bestehenden Verträgen ein praktisches Problem. Angesichts der Niedrigzinsen haben die Versorgungsträger wenig Interesse daran, Altverträge mit hohen
Garantieleistungen aufzustocken. Alternativ kann der Arbeitnehmer ab 2022 umso viel weniger Entgelt umwandeln, wie der Arbeitgeber nun zuschießt. Damit bleibt der Einzahlungsbetrag gleich. Diese Lösung setzt die Einwilligung des oder der Beschäftigten voraus.

Angabe zur Krankenversicherung bei kurzfristig Beschäftigten

Bei der Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse an die dafür zuständige Minijob-Zentrale müssen Sie ab Januar 2022 Angaben zur Krankenversicherung machen. Sie müssen sich dafür bestätigen lassen, dass Ihre Aushilfen gesetzlich krankenversichert sind oder eine andere Form von Absicherung im Krankheitsfall haben, zum Beispiel als Privatversicherte.

Neu ist ab 2022 auch, dass die Minijob-Zentrale Sie nach der Anmeldung über weitere kurzfristige Jobs der jeweiligen Person im gleichen Kalenderjahr informiert.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der „gelbe Zettel“ wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Der Austausch zwischen Arzt oder Ärztin und der Krankenkasse erfolgt spätestens ab Januar 2022 digital. Für Sie als Arbeitgeber macht sich die Änderung erst zur Jahresmitte bemerkbar: Ab dem 1. Juli 2022 erhalten auch Sie die ärztliche Krankschreibung in digitaler Form.

Das gilt zumindest bei gesetzlich Krankenversicherten. Privat krankenversicherte Mitarbeiter:innen erhalten weiterhin Papier-Krankschreibungen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung zum 1. Januar 2022. Danach wird er in der dritten Stufe bislang von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro angehoben. In einer vierten und letzten Stufe ist vorgesehen, den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro anzupassen.

Hier sieht der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien allerdings neue Pläne vor: Wie von der SPD und den Grünen vor der Wahl versprochen, soll der Mindestlohn so schnell wie möglich auf 12 Euro angehoben werden. Anschließend soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden. Wann diese einmalige Anpassung kommt, ist noch unklar.

Ausbildungsvergütung

Ein höherer Lohn erwartet auch viele Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen: Die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung steigt von 550 Euro auf 585 Euro brutto pro Monat.
Danach erhöht sie sich wie folgt:

  • im 2. Ausbildungsjahr: plus 18 Prozent
  • im 3. Ausbildungsjahr: plus 35 Prozent
  • im 4. Ausbildungsjahr: plus 40 Prozent

Weitere Änderungen ab 2022

  • Corona-Bonus:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten.

  • Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung:   

Wenn Beschäftigte ab 23 keine Kinder haben, wird ein Zuschlag zur Pflegeversicherung fällig.
Dieser steigt 2022 von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent. Den Zuschlag trägt allein der Arbeitnehmer.

  • Änderungen bei der Kurzarbeit:

Infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) beschlossen. Diese wurden um weitere drei Monate verlängert – bis zum 31. März 2022. Somit profitieren Arbeitgeber und Mitarbeiter weiterhin vom erleichterten Zugang zu Kug und der längeren Bezugsdauer von maximal 24 Monaten.

  • Hinzuverdienstgrenze:

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2022 bei 470 Euro im Monat,
das steuerliche Gesamteinkommen somit bei 533,33 Euro monatlich (Einkommensgrenze Familienversicherung 470 Euro + Werbungskostenpauschale 83,33 Euro).

  • Plug-in-Hybride:

Käufer bestimmter Autos, die neben einem Verbrenner- auch einen Elektromotor haben
und per Stromkabel aufgeladen werden (Plug-in-Hybride), könnten ab 2022 nicht mehr
in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Denn die vorgeschriebene elektrische Reichweite steigt von 40 auf 60 Kilometer.