zawi treuhand xl quer

LOHNABRECHNUNG ENERGIEPREIS PAUSCHALE

Wie Sie sicherlich schon aus den Medien entnehmen konnten, wird die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR über die Arbeitgeber ausbezahlt. Anspruch zur Auszahlung über die Lohnabrechnung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Im Allgemeinen hat jede Person einen Anspruch auf die EPP, wenn in 2022 nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeitnehmer erhalten die EPP, wenn sie
  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitslohn beziehen(„Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), besteht Anspruch auf Auszahlung der Pauschale.
Arbeitnehmer erhalten die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und nicht durch den Arbeitgeber, wenn:
  • der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben hat (z.B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt) oder
  • der Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Minijobber dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist.
Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, da nur in diesen Fällen der Arbeitgeber die EPP auszahlen darf. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Finanzierung der Energiepreispauschale Zur Finanzierung wird die EPP von der zu entrichtenden Lohnsteuer abgezogen und bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert mit der Kennzahl (Großbuchstabe E) ausgewiesen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 zum Ansatz zu bringen. Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt. Wahlrecht: Wenn Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abführen, lässt sich die EPP auch im Oktober 2022 auszahlen. „Quartalsmelder“ verrechnen den Betrag für die Energiepreispauschale dann mit dem Gesamtbetrag der für das dritte Quartal zu entrichtenden Lohnsteuer. Wer die Lohnsteuer nur jährlich abführt, der kann auch vollständig auf die Auszahlung verzichten. Andernfalls muss hier der Arbeitgeber die EPP für seine Mitarbeiter vorfinanzieren.