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MITTEILUNGSPFLICHT ZUR CORONA-SOFORTHILFE

Mit unserem heutigen Rundschreiben wollen wir Sie über die Mitteilungspflicht der Bewilligungsstellen der Corona-Soforthilfe informieren. Auf Grund einer Mitteilungsverordnung der Bundesregierung im November 2020 wurde die Mitteilungspflicht auf Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erweitert. Die Corona-Soforthilfen waren aus diesem Grund von den Bewilligungsstellen – nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz –bis spätestens 28.02.2022 an die Finanzbehörden zu melden. In dieser Meldung sind u. a. die Art und die Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer der Zahlungsempfänger anzugeben. Sie als Zahlungsempfänger werden mit einem Schreiben lediglich über die übermittelten Daten unterrichtet. Jedoch sollten von Ihnen die übermittelten Daten – vor allem die Höhe der Zahlung*, sowie die Steuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer geprüft werden. Für den Fall fehlerhaft übermittelter Daten besteht die Möglichkeit der Korrektur. Der Ablauf der Korrektur ist in dem Unterrichtungsschreiben beschrieben. Sofern die Soforthilfe bereits im Jahr 2020 teilweise zurückbezahlt wurde, ist der verminderte Betrag anzugeben. Bei kompletter Rückzahlung in 2020 erfolgt keine Mitteilung an die Finanzbehörden. Ausführliche Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link: Soforthilfe Corona – StMWi Bayern *Hier ist lediglich die Summe der Auszahlungen im Jahr 2020 abzüglich der Rückzahlungen im Jahr 2020 anzugeben. Rückzahlungen in den Jahren 2021 und 2022 sind in dem angegebenen Wert nicht berücksichtigt. Eine Korrektur ist nur vorzunehmen, wenn die Summe aus dem Jahr 2020 nicht dem ausgewiesenen Wert entspricht. Wir weisen darauf hin, dass eine Überprüfung sowie eine Korrektur nicht durch uns erfolgen kann, da die Anträge nicht durch uns gestellt wurden. Die Soforthilfe konnte damals lediglich durch den Antragsberechtigten selbst beantragt werden.