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Kanzlei-Nachrichten März 2018

01.03.2018

Die aktuelle Ausgabe steht ganz im Zeichen der Digitalisierung. Es geht nicht nur um die kurz bevor stehen-den schärferen Regeln zum Datenschutz, sondern auch um die korrekte steuerliche Behandlung von Crowd-funding und Kryptowährungen. Vor allem Bitcoins haben sich in den letzten Monaten als Ziel von Spekulanten einen Namen gemacht. Doch das Finanzamt hält nicht nur bei der Spekulation die Hand auf. Ein weiteres Thema der aktuellen Ausgabe sind die Pläne der neuen Großen Koalition, die sich in ihrem Koalitionsvertrag einige wesentliche Änderungen im Steuerrecht auf die Fahnen geschrieben hat.

Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Der Koalitionsvertrag liefert eine Vorschau auf die Maßnahmen, die die neu geschlossene Große Koalition im Steuerrecht plant.

Nach langem und zähem Ringen haben sich Union und SPD erneut zu einer Regierungskoalition zusammengerauft. Welche Folgen für das Steuerrecht die Neuauflage der Großen Koalition hat, beantwortet der Koalitionsvertrag.  In den Koalitionsverhandlungen hat die SPD der Union das Finanzministerium abgetrotzt. Daneben haben sich die Regierungsparteien auf viele Maßnahmen geeinigt, die teils erfreulich, teils kosmetisch und manchmal auch schmerzhaft sind. Hier ist ein Überblick der geplanten Änderungen.

·     Solidaritätszuschlag: Den Solidaritätszuschlag will die Koalition schrittweise abschaffen. Das soll 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von 10 Mrd. Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom Soli entlastet.

·     Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. Umgehungstatbestände will die Koalition verhindern und an dem Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext festhalten.

·     Vorausgefüllte Steuererklärung: Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 strebt die Koalition die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerzahler an. Offen lässt die Koalition dabei, welche weiteren Daten über die Steuerzahler die Finanzverwaltung dazu möglicherweise sammeln wird.

·     Elektronische Kommunikation: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Konkrete Maßnahmen dazu nennt die Koalition aber derzeit noch nicht.

·     Kindergeld: Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten um 25 Euro pro Monat und Kind erhöht werden. Eine erste Erhöhung um 10 Euro ist zum 1. Juli 2019 vorgesehen, die zweite Erhöhung um weitere 15 Euro erfolgt zum 1. Januar 2021. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

·     Elektromobilität: Zur Förderung der Elektromobilität sind mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro- und Hybridfahrzeuge ein reduzierter Satz von 0,5 % des Listenpreises statt des regulären Satzes von 1,0 % eingeführt. Außerdem ist für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vorgesehen.

·     Grundsteuer: Nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung will die Koalition den Kommunen durch eine neue Form der Grundsteuer die erhöhte Besteuerung unbebauten Baulands ermöglichen und damit die Baulandmobilisierung verbessern.

·     Baukindergeld: Für den Kauf einer Wohnimmobilie plant die Koalition ein Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr, das zehn Jahre lang gezahlt wird. Das Baukindergeld wird bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000 Euro pro Jahr zuzüglich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Daneben soll die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

·     Energetische Sanierung: Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung will die Regierung Immobilienbesitzern ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewähren.

·     Günstige Mietwohnungen: In der letzten Legislaturperiode war der Versuch einer steuerlichen Förderung günstiger Mietwohnungen an unterschiedlichen Vorstellungen der Koalitionspartner gescheitert. Jetzt plant die Koalition einen neuen Anlauf für steuerliche Anreize des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment. Dazu soll eine bis Ende 2021 befristete Sonderabschreibung über vier Jahre von 5 % pro Jahr zusätzlich zur linearen Abschreibung eingeführt werden.

·     Faktorverfahren: Die Akzeptanz des Faktorverfahrens soll gestärkt werden. Dazu sollen Ehegatten über das Faktorverfahren besser informiert und Steuerzahler mit der Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig auf das Faktorverfahren und die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

·     Kalte Progression: Auch weiterhin soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression erstellt und im Anschluss der Steuertarif entsprechend angepasst werden.

·     Behindertenpauschbetrag: Die Koalition will eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung prüfen, legt sich aber noch nicht auf eine Anhebung fest.

·     Existenzgründer: Unternehmen sollen mit Hilfe einer Art „One-Stop-Shop“ schnell und unbürokratisch gegründet werden können. In der Startphase soll die Bürokratiebelastung neuer Unternehmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Betriebe dazu von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden.

·     Innovation: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen will die Koalition eine steuerliche Förderung einführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt. Die Projektförderung für die kleinen und mittleren Unternehmen bleibt davon unbenommen.

·     Einfuhrumsatzsteuer: Das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer stellt aus Sicht der Regierung einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Das Verfahren soll daher in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden.

·     E-Commerce: Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Onlinehandel will die Regierung gesetzliche Regelungen schaffen, um die Betreiber von Onlineplattformen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen die Betreiber dazu verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen.

·     Bundeszentralamt: Das Bundeszentralamt für Steuern soll besser ausgestattet werden und dadurch eine größere Rolle spielen. Es soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

·     Europäische Bemessungsgrundlage: Bei den Unternehmenssteuern unterstützt die Koalition gemeinsame Bemessungsgrundlagen und Mindeststeuersätze in Europa.

·     Deutsch-französischer Wirtschaftsraum: Mit Frankreich will die neue Regierung konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbaren.

·     Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden. ³

Crowdfunding aus steuerlicher Sicht

Bei der Finanzierung von Vorhaben durch Crowdfunding sind auch steuerliche Aspekte zu beachten.

Beim Crowdfunding tragen viele Personen mit unterschiedlichen Beträgen zur Finanzierung bestimmter Projekte, Produkte, Geschäftsideen oder Vorhaben bei. Wie immer, wenn Geld fließt, ist auch der Fiskus nicht weit. Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundestag Rede und Antwort zur steuerlichen Behandlung kommerzieller Crowdfunding-Aktionen gestanden und in einer Verwaltungsanweisung Details zur Beurteilung als Spende geregelt.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind Einnahmen aus Crowd­funding, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit anfallen, grundsätzlich Betriebseinnahmen und gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit es sich bei dem Crowdfunding jedoch um ein zurückzuzahlendes Darlehen handelt, wirkt sich der Vermögenszufluss natürlich nicht auf den Gewinn aus. Umgekehrt ist die Rückzahlung dann auch keine Betriebsausgabe.

Umsatzsteuerrechtlich spielen Einnahmen aus Crowdfunding ohne entsprechende Gegenleistung durch den empfangenden Unternehmer mangels Leistungsaustausch keine Rolle. Erbringt der Unternehmer dagegen eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift.

Soweit es die Schenkungsteuer angeht, löst die Zahlung in den allermeisten Fällen keine Steuerpflicht aus, weil bei vielen Crowdfunding-Aktionen eine Gegenleistung durch den Initiator erfolgt (z.B. Lieferung des Produkts nach Fertigstellung), was wiederum eine Bereicherung durch den Empfänger ausschließt. Daneben dürfte nur sehr selten bei einer Crowdfunding-Aktion der Schenkungsteuerfreibetrag für Schenkungen zwischen Fremden überschritten werden. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, richtet sich letztlich nach der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Crowdfunding-Aktion.

Als Spende sind Zahlungen im Rahmen des klassischen Crowd­fun­ding nicht abziehbar, denn eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen begünstigten Zuwendungsempfänger gezahlt werden. Der Spendenabzug scheitert beim klassischen Crowdfunding daher regelmäßig deswegen, weil der Empfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an.

Auch wenn die Crowdfunding-Aktion allein der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke dient, kommt ein Spendenabzug nur in Frage, wenn entweder der Initiator selbst oder das Crowdfunding-Portal eine steuerlich anerkannte gemeinnützige Einrichtung ist, die Spendenbescheinigungen ausstellen darf. In so einem Fall muss der Empfänger aber das finanzierte Projekt im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke durchführen und eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Spender möglich sein. ³

Steuerliche Behandlung von Bitcoin & Co.

Aus Transaktionen und Spekulationen mit virtuellen Währungen ergeben sich auch steuerliche Folgen, zu denen sich jetzt das Bundesfinanzministerium geäußert hat.

Im letzten Jahr setzten die Umtauschkurse für Bitcoin und andere Kryptowährungen zu stetig neuen Höhenflügen an, was noch mehr Spekulanten auf den Plan rief und die Kurse weiter steigen ließ. Zwar ist der Bitcoin-Hype nach mehreren, teils deutlichen Kurskorrekturen wieder etwas verflogen, aber virtuelle Währungen haben sich dank der vielen Medienberichte inzwischen einen festen Platz im Bewusstsein der Menschen erobert.

Dass Kryptowährungen im täglichen Leben angekommen sind, beweist aber vor allem der Umstand, dass sich inzwischen auch der Fiskus für alles rund um Bitcoin & Co. interessiert. Sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Umsatzsteuer hält das Finanzamt in bestimmten Fällen die Hand auf. Was dabei genau zu beachten ist, hat das Bundesfinanzministerium beantwortet.

Zwar bezieht sich das Ministerium explizit auf Bitcoins, sagt aber, dass auch andere virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden. Das gilt zumindest dann, wenn diese Währungen von den Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Ausgenommen ist allerdings virtuelles Spielgeld (Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel im steuerlichen Sinn darstellt.

·     Umtausch: Der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsatzsteuerfrei. Bei der Einkommensteuer gilt der Umtausch dagegen als privates Veräußerungsgeschäft, bei dem Kursgewinne steuerpflichtig sind, wenn der Rücktausch innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt. Im Gegenzug können Verluste mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen ist dagegen nicht möglich.

·     Zahlung: Die Verwendung von Bitcoin ist umsatzsteuerlich konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Abgabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht umsatzsteuerbar. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem aktuellen Gegenwert der Bitcoin in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt.

·     Mining: Das Mining neuer Bitcoins unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das gilt sowohl für die Schaffung neuer Bitcoins als auch für eine mögliche Transaktionsgebühr, die der Miner erhält. Wer sich nur gelegentlich am Mining beteiligt, kann den Ertrag als Einkünfte aus sonstigen Leistungen behandeln, die erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig sind. Ansonsten ist das Mining aber eine gewerbliche Tätigkeit, die voll einkommensteuerpflichtig ist, sofern die Betriebsstätte, also der Ort, an dem das Mining erfolgt, in Deutschland liegt. Die Kosten für das Mining der Bitcoins sind dafür als Betriebsausgaben abzugsfähig.

·     Plattformen: Sofern vom Anbieter einer für Transaktionen mit Bitcoin notwendigen Plattform (Wallet, Umtauschbörse) Gebühren erhoben werden, sind diese umsatzsteuerpflichtig. ³

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen