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Kanzlei-Nachrichten Februar 2018

01.02.2018

Wenn Arbeitgeber unsicher sind, ob das Finanzamt ihrer Handhabung eines bestimmten Sachverhalts bei der Lohnsteuer folgen wird, kann eine Anrufungsauskunft des Finanzamts helfen. Darin beantwortet das Finanz-amt gebührenfrei Anfragen zur Lohnsteuer. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie in dieser Ausgabe. Außer-dem befasst sich die neue Ausgabe mit mehreren Fragen zur Umsatzsteuer, insbesondere was die Rechnungs-tellung und die Vermietung samt Einrichtungsgegenständen angeht.

Anrufungsauskunft klärt Lohnsteuerfragen

Lohnsteuerliche Zweifelsfragen beantwortet das Finanzamt Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit einer gebührenfreien und verbindlichen Anrufungsauskunft.

Die Liste der Themen, die einen Bezug zur Lohnsteuer haben, reicht von A wie Abfindung bis Z wie Zweitwagen. Viele Fragen, die sich dabei ergeben können, sind im Gesetz oder in Verwaltungsanweisungen eindeutig beantwortet. Doch die Palette möglicher Sachverhalte ist so breit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die steuerliche Handhabung oft genug nicht zweifelsfrei klären können. Für solche Fälle hat das Gesetz jedoch eine Lösung parat: Die Betroffenen können vom zuständigen Finanzamt eine Auskunft anfordern, um auf der sicheren Seite zu sein.

Eine solche Anrufungsauskunft erteilt das Finanzamt kostenfrei, und wenn der Antragsteller den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß geschildert hat, kann das Finanzamt bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung auch nicht mehr von der erteilten Auskunft abweichen. Das gilt selbst dann, wenn der Prüfer den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung anders einschätzt. Details zur Anrufungsauskunft sind in einer Verwaltungsanweisung geregelt, die das Bundesfinanzministerium jetzt aktualisiert hat.

·     Berechtigte Personen: Mögliche Antragsteller für eine Anrufungsauskunft sind Arbeitgeber oder Dritte, die die Pflichten des Arbeitgebers erfüllen, sowie Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die für die Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte.

·     Zuständigkeit: Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, muss das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abstimmen, falls es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.

·     Konzerne: Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), ist trotzdem für den einzelnen Arbeitgeber das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Allerdings soll das zuständige Finanzamt insbesondere auf Wunsch des Antragstellers die Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abstimmen, sofern es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen.

·     Lohnzahlung durch Dritte: Bei einer Lohnzahlung durch Dritte ist der Antrag auf Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen, falls der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt oder die dem Arbeitnehmer im selben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammenfasst. Auch hier gilt, dass das Finanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen hat.

·     Form: Für den Antrag auf eine Anrufungsauskunft ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Im Auskunftsantrag sind aber konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

·     Auskunft: Die Anrufungsauskunft soll das Finanzamt schriftlich erteilen, auch wenn der Antragsteller die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, muss die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung in jedem Fall schriftlich erfolgen.

·     Kosten: Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei, unabhängig davon, welchen Umfang der Antrag hat oder wer den Antrag auf eine Anrufungsauskunft stellt.

·     Gültigkeitsdauer: Die Anrufungsauskunft trifft eine Aussage, wie das Finanzamt den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Das Finanzamt kann daher die Gültigkeit der Auskunft befristen. Die Anrufungsauskunft kann auch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Dies ist allerdings eine Ermessensentscheidung, die das Finanzamt begründen muss. Außerdem tritt eine Anrufungsauskunft außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

·     Rechtsmittel: Die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft ist ein feststellender Verwaltungsakt, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren und erforderlichenfalls im Klageweg inhaltlich überprüfen lassen. Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der von dem Antragsteller dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt nicht offensichtlich fehlerhaft ist.

·     Rechtsbehelf: Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind auch auf eine Anrufungsauskunft anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.

·     Bindungswirkung: Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden. Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene Lohnsteuer nicht später vom Arbeitnehmer nachfordern. Außerdem ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung zugestimmt hat, sofern er eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist.

·     Steuererklärung: Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers eine andere Rechtsauffassung als das Betriebsstättenfinanzamt vertreten. ³

Vermietung von Immobilien samt Einrichtung

Die Vermietung der Einrichtung einer Immobilie ist im Regelfall eine unselbständige Nebenleistung und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei, wenn die Immobilie steuerfrei vermietet ist.

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien ist von der Umsatzsteuer befreit, sofern der Eigentümer nicht an einen Unternehmer vermietet und zur Umsatzsteuer optiert. Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass sich diese Steuerbefreiung in der Regel nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände erstreckt. War die Einrichtung Teil der Vermietung, nahm das Finanzamt an, dass dessen Vermietung eine eigenständige Leistung ist, die in jedem Fall der Umsatzsteuer unterliegt.

Im Fall eines mit Inventar verpachteten Pflegeheims hat der Bundesfinanzhof allerdings 2015 entschieden, dass die Steuerbefreiung auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, sofern die Vermietung auf Dauer angelegt ist. An der Umsatzsteuerpflicht von Hotelübernachtungen und anderen kurzfristigen Mietverhältnissen mit Fremden ändert das Urteil also nichts. Bei einer längerfristigen Vermietung meint der Bundesfinanzhof aber, dass Leistungen, die für die Nutzung der gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, mit der Vermietung untrennbar verbunden sein können und dann mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.

Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert und festgelegt, dass sich die Steuerbefreiung in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände erstreckt, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar. Diese Änderung bezieht sich allerdings nur auf Einrichtungsgegenstände.

Die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann weiterhin steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil dies im Gesetzt ausdrücklich so geregelt ist. Was als Einrichtungsgegenstand und was als Maschine oder Betriebsanlage zählt, hängt oft vom Einzelfall ab. Laut dem Anwendungserlass gehören zu den Betriebsvorrichtungen alle Anlagen, die in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, also Anlagen, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Dass die Finanzverwaltung die Ansicht des Bundesfinanzhofs übernommen hat, ist in der Regel eine Vereinfachung, weil die Aufteilung nach steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietungsumsätzen entfällt. Wenn der Vermieter nicht zur Umsatzsteuer optiert, die Einrichtung aber trotzdem steuerpflichtig vermieten möchte, um den Vorsteuerabzug daraus geltend zu machen, lässt sich das möglicherweise über getrennte Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen realisieren. Als alleinstehende Leistung ist die Vermietung des Inventars nicht von der Steuerbefreiung für Immobilien erfasst.

Unabhängig von der möglichen Gestaltung künftiger Mietverhältnisse ist die geänderte Handhabung für alle bestehenden Mietverhältnisse, in denen Gebäude und Inventar zusammen vermietet werden, in allen offenen Fällen verbindlich anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, akzeptiert das Finanzamt jedoch auch die bisherige Handhabung, bei der Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Vermieter müssen daher an die Berichtigung einer Dauerrechnung denken, sofern das Mietverhältnis per Dauerrechnung abgerechnet wird. Ohne die Berichtigung haftet der Vermieter sonst für einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis. Daneben ist durch die Änderung möglicherweise eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs notwendig, weil bei der umsatzsteuerfreien Vermietung kein Anspruch mehr auf Vorsteuerabzug besteht. Die Vorsteuerberichtigung ist jedoch nur dann notwendig, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines einzelnen Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro übersteigt. Diese Grenze dürften die meisten Einrichtungsgegenstände nicht erreichen. ³

Kauf und Abschreibung von Vertragsarztpraxen

Die Vertragsarztzulassung ist ein Wirtschaftsgut, das keinem Wertverzehr unterliegt und nicht abgeschrieben werden kann.

Der Inhaber einer Vertragsarztzulassung kann diese gleichbleibend in Anspruch nehmen und deren Wert im Nachbesetzungsverfahren durch eine Überleitung auf einen Nachfolger verwerten. Deshalb erschöpft sich der Wert des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung - unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte - nicht in einer bestimmten Zeit. Für die Abnutzbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob sich deren Wert in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit erschöpft.

Wenn der Nachfolger eines Vertragsarztes nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung erwirbt, am Patientenstamm der alten Praxis oder an anderen wertbildenden Faktoren aber kein Interesse hat, ist das erworbene Wirtschaftsgut somit nicht abschreibungsfähig. Anders sieht es nach Meinung des Bundesfinanzhofs dagegen aus, wenn der Erwerbsgegenstand die Praxis des Übergebers als Chancenpaket ist.

Erwirbt daher eine Gemeinschaftspraxis eine Vertragsarztpraxis samt den zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Entscheidendes Indiz für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Verkäufer und Käufer einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen Zuschlag darauf vereinbaren. Der Umstand, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den Räumen des bisherigen Einzelpraxisinhabers fortzusetzen, ändert dann nichts an der Abschreibbarkeit des Praxiswerts. ³

Zahlung eines überhöhten Entgelts durch GmbH

Eine überhöhte Zahlung an dem Gesellschafter nahestehende Personen kann eine Schenkung durch den Gesellschafter sein.

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters an eine dem Gesellschafter nahestehende Person einen überhöhten Kaufpreis oder eine überhöhte Miete, haben die Finanzämter das bisher mit dem Segen des Bundesfinanzhofs als gemischte freigiebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen gewertet und entsprechend Schenkungsteuer festgesetzt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber seine Rechtsprechung geändert.

Zwar führen überhöhte Entgelte an dem Gesellschafter nahe stehende Personen weiterhin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die Zahlung gilt aber nicht mehr als Schenkung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter und ist daher allenfalls als Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person anzusehen.

Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt oder in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt. Das gilt auch, wenn die GmbH mehrere Gesellschafter hat, von denen zumindest einer an der Vereinbarung mitgewirkt hat oder der Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist. ³

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen