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Kanzlei-Nachrichten April 2018

01.04.2018

Das Bundesverfassungsgericht hält die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form seit mindestens 2002 für verfassungswidrig. Nun muss bis Ende 2019 eine gesetzliche Neuregelung her, damit die Grundsteuer weiter erhoben werden kann. Welche Modelle dafür diskutiert werden, lesen Sie in dieser Ausgabe.

Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Wie erwartet hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer aktuellen Form als verfassungswidrig eingestuft und verlangt bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung.

Mit einem jährlichen Aufkommen von 13 Mrd. Euro gehört die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Gleichzeitig ist sie schon lange eine der kontroversesten Steuern. Politisch umstritten ist die Grundsteuer, weil sie in ihrer jetzigen Form die Spekulation mit Bauland begünstigt und damit die Wohnraumknappheit eher fördert als ihr entgegenzuwirken. Deutlich älter ist die verfassungsrechtliche Kritik an der Grundsteuer, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun bestätigt hat.

Die der Besteuerung derzeit zugrundeliegenden Einheitswerte basieren nämlich auf Wertverhältnissen aus den Jahren 1964 (Westdeutschland) und 1935 (Ostdeutschland). Zu den heutigen Werten von Grundbesitz und Gebäuden hat die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer also nur noch wenig Bezug. Das hat nicht nur den Bundesfinanzhof veranlasst, dem BVerfG gleich drei Fälle zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer vorzulegen. Auch mehrere Immobilienbesitzer haben beim BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer eingelegt.

Alle Verfahren stützen sich darauf, dass sich die Wertverhältnisse gegenüber den jahrzehntealten Bewertungsstichtagen für verschiedene Lagen unterschiedlich entwickelt haben. Die geltende Besteuerung, die diese Wertentwicklung nicht widerspiegelt, sei daher gleichheitswidrig. Dieser Argumentation hat sich das BVerfG in vollem Umfang angeschlossen und entschieden, dass die Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer mindestens seit 2002 verfassungswidrig sind.

Zwar hat der Gesetzgeber bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum. Ermöglichen die Bewertungsregeln aber ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung. Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht, meinen die Verfassungsrichter.

Sie haben dem Gesetzgeber daher aufgegeben, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung der Grundsteuer zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens also bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Das BVerfG erkennt mit dieser langen Übergangsfrist an, dass eine Neuregelung der Grundsteuer zwangsläufig auch langwierige Neubewertungen des Grundbesitzes erfordern wird.

Bund und Länder stehen in den nächsten Monaten nun vor der Herausforderung, die Grundsteuer komplett zu reformieren. Dass dies keine einfache Aufgabe ist, liegt an vielen widerstreitenden Interessen, die bei einer Reform berücksichtigt werden wollen: Die Kommunen wollen nicht auf ihre Einnahmen verzichten, sodass eine neue Grundsteuer zumindest das gleiche Aufkommen erzielen soll. Immobilienbesitzern und Mietern gleichermaßen ist daran gelegen, dass die Reform möglichst keinen Anstieg der individuellen Belastung mit sich bringt. Und für die Finanzämter soll die Feststellung der Bemessungsgrundlage mit akzeptablem Aufwand möglich sein, was eine möglichst einfache Typisierung der einzelnen Immobilien voraussetzt. Weil die Notwendigkeit einer Reform nicht erst mit dem Urteil des BVerfG offensichtlich war, gibt es bereits mehrere Alternativen, die diskutiert werden.

·     Einheitswert: Theoretisch könnte die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form fortbestehen, aber dazu müsste für alle Immobilien wieder in regelmäßigen Abständen eine Hauptfeststellung zur Bewertung des Grundvermögens durchgeführt werden. Der dafür notwendige Verwaltungsaufwand ist jedoch so immens, dass diese Alternative keine Chance hat.

·     Bodensteuer: Ein weiteres Modell, das bereits viele Verfechter gefunden hat, ist eine reine Bodensteuer, bei der allein der Wert des Bodens die Höhe der Steuer bestimmt. Die Bebauung der Grundstücke bleibt unberücksichtigt. Dieses Konzept würde Spekulationen mit Bauland verteuern und hätte einen positiven Effekt auf den Wohnungsmarkt, weil Investitionen in Gebäude nicht mehr zu einer Steuererhöhung führen würden.

·     Kostenwertmodell: Schon 2016 haben die Bundesländer eine Reform der Grundsteuer vorgeschlagen, bei der sich die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke am Bodenrichtwert orientiert und für Gebäude einen Kostenwert einführt, der sich nach deren Grundfläche und pauschalen Herstellungskosten richtet, von denen ein altersabhängiger Abschlag von bis zu 70 % erfolgt. Dieses Modell ist im Bundesrat jedoch auf den Widerstand von Bayern und Hamburg gestoßen und daher nie im Bundestag eingebracht worden.

·     Äquivalenzmodell: Als Gegenvorschlag zum Kostenwertmodell haben Bayern und Hamburg ein deutlich einfacheres Modell für die Grundsteuer vorgeschlagen, bei dem sich die Steuer allein nach der Fläche von Grundstücken und Gebäuden richtet. Damit würde der teils enorme Anstieg der Immobilienpreise insbesondere in diesen Bundesländern nicht automatisch zu einer Steuererhöhung führen. ³

Lohnsteuerfragen zu E-Bikes und Fahrradleasing

Die Finanzverwaltung hat erklärt, was bei der Überlassung von Fahrrädern und Elektrorädern an Arbeitnehmer zu beachten ist, insbesondere beim Leasing und Laden von E-Bikes im Betrieb.

Autos sind bei Weitem nicht das einzige Verkehrsmittel, zu dessen steuerlicher Handhabung es Vorgaben vom Fiskus gibt. Auch zu Dienstfahrrädern hat sich die Finanzverwaltung schon mehrfach geäußert. Das Bundesfinanzministerium und das Bayerische Landesamt für Steuern haben sich zuletzt insbesondere mit der Überlassung von geleasten Rädern – seien es konventionelle Fahrräder oder E-Bikes - an Arbeitnehmern und mit dem Aufladen von Elektro-Fahrrädern im Betrieb des Arbeitgebers befasst.

·     Nutzungsüberlassung: Eine Nutzungsüberlassung des Fahrrads durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer setzt eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine andere arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage voraus. Die Überlassung des Fahrrads kann entweder Vergütungsbestandteil bei Abschluss des Arbeitsvertrags oder als Teil einer Gehaltserhöhung sein oder im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung erfolgen, bei der der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und im Gegenzug das Fahrrad gestellt bekommt. In Leasingfällen muss zudem der Arbeitgeber gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer sein, damit es sich um ein betriebliches Fahrrad handelt.

·     Nutzungsvorteil: Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils orientiert sich das Finanzamt an der 1 %-Regelung für Kfz. Für die private Nutzung des Fahrrads (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ist 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

·     Elektro-Fahrräder: Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, sind ein Sonderfall bei der Bewertung des geldwerten Vorteils. Für diese sind die Regeln für Autos und andere Kfz anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der 1 %-Regelung die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich mit 0,03 % pro Entfernungskilometer anzusetzen sind, und dass ein Wahlrecht zur Fahrtenbuchmethode besteht.

·     Personalrabatt: Ein weiterer Sonderfall ist die Einordnung des geldwerten Vorteils als Personalrabatt, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern an fremde Dritte zur Angebotspalette des Arbeitgebers gehört. Dann ist der geldwerte Vorteil mit 96 % des vom Arbeitgeber an Fremde berechneten Betrags anzusetzen. Bei Personalrabatten greift außerdem der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr.

·     Sachbezugsfreigrenze: Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro kann nicht auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstfahrrads angewendet werden, auch wenn der Wert dieses geldwerten Vorteils in der Regel unter dieser Grenze liegt.

·     Leasingnehmer: In den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung trägt und als Leasingnehmer fungiert, liegt der geldwerte Vorteil in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen. Für diesen Vorteil ist die Sachbezugsfreigrenze anwendbar.

·     Leasingende: Erwirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf des Leasingvertrags das Fahrrad zu einem Preis, der unter dem Marktwert liegt, ist der Differenzbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad direkt vom Leasinggeber erwirbt. Weil solche Leasingverträge meist 36 Monate laufen, kann der Marktwert in diesem Fall vereinfachend mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (inkl. Umsatzsteuer) für das Fahrrad angesetzt werden. Der Nachweis eines niedrigeren Werts ist möglich.

·     Pauschalversteuerung: Den Vorteil des Arbeitnehmers aus dem vergünstigten Erwerb des Fahrrads bei Leasingende kann der Arbeitgeber oder der Leasinggeber statt als Arbeitslohn auch als Zuwendung an den Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern. In diesem Fall muss der Arbeitgeber oder Leasinggeber das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung aber für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen einheitlich ausüben. Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung ist auch hier die Differenz zwischen Marktwert und tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahltem Preis, wofür ebenfalls die Vereinfachungsregelung von 40 % des Bruttolistenpreises angewendet werden kann.

·     Laden von E-Bikes: Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität wurde das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers bis Ende 2020 von der Lohnsteuer befreit. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten. Aus Billigkeitsgründen zählt der Fiskus allerdings vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen anderer Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, ebenfalls nicht zum Arbeitslohn. ³

Neue Umsatzsteuerregeln für Online-Händler

Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU haben sich auf neue Vorgaben bei der Umsatzsteuer für Online-Händler verständigt, die bis 2021 in Kraft treten sollen.

Nur ein Jahr nachdem die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vorgelegt hatte, haben sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, die das Mehrwertsteuersystem für Online-Unternehmen in der EU vereinfachen sollen. Gleichzeitig erwarten sich die EU-Staaten von den Änderungen auch bis zu 5 Mrd. Euro an zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen pro Jahr. Die neuen Regeln treten bis 2021 schrittweise in Kraft. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

·     Kleinunternehmer: Um Start-Ups und kleinen Unternehmen den Zugang zum Binnenmarkt zu erleichtern, ist eine Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen vorgesehen. Für Kleinstunternehmen richtet sich die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe von weniger als 10.000 Euro im Jahr nach den Vorschriften des Landes, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben. Für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 Euro im Jahr werden einfachere Verfahren gelten. Die Maßnahmen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

·     Zentrale Anlaufstelle: Alle Unternehmen, die online Waren an ihre Kunden verkaufen, können ihren Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in dem das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das wird von Unternehmen als eines der größten Hindernisse beim grenzüberschreitenden Handel bezeichnet. Die einzige Anlaufstelle für Online-Verkäufe von Waren soll 2021 einsatzbereit sein, sodass die Mitgliedstaaten Zeit haben, die IT-Systeme, auf denen das System basiert, zu aktualisieren.

·     Online-Plattformen: Großen Online-Marktplätzen wird die Verantwortung dafür übertragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, wenn Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Dazu zählen auch Verkäufe von Waren, die von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bereits in Warenlagern innerhalb der EU gelagert werden, die oft dem Zweck dienen, Waren mehrwertsteuerfrei an Verbraucher in der EU zu verkaufen.

·     Kleinsendungen: Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen soll abgeschafft werden. Vertrauenswürdige Händler außerhalb der EU müssen sich dann bei der zentralen Anlaufstelle registrieren und von ihren Kunden in der EU die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Diese Waren werden dann von einem beschleunigten Zollverfahren profitieren, denn Sendungen im Wert von bis zu 150 EUR werden bei der Zollabfertigung nicht mehr gestoppt. Das soll Nachteile für Anbieter innerhalb der EU beseitigen, die grundsätzlich Mehrwertsteuer verlangen müssen, während Anbieter aus Drittstaaten Waren umsatzsteuerfrei an Verbraucher verkaufen können. Auch Steuerhinterziehungen, bei denen für hochwertige Importwaren ein Wert von weniger als 22 Euro angegeben wird, um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen, wird mit dieser Änderung die Grundlage entzogen. ³

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen