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Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig

17.11.2015

Der Vermieter einer Wohnung darf seinem sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann kündigen, wenn das Sozialamt ohne dessen Verschulden die Miete nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Sozialhilfe berechtigter Mieter erhält fristlose Kündigung vom Vermieter

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter ab sofort seinem sozialhilfeberechtigeten Mieter kündigen darf, wenn das Sozialamt seine Miete nicht gezahlt hat.

Dabei lag dem Gericht folgender Fall vor: Nachdem der Mieter monatelang seine Miete nicht gezahlt hatte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Allerdings hatte der Mieter rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, der von der Behörde jedoch nicht zeitnah bearbeitet worden war. So wurden die Mietzahlungen nicht geleistet. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner nicht von den Folgen verspäteter Zahlung. Auch dann nicht wenn sie unverschuldet sind. Jedermann muss für seine finanzielle Leistungsfähigkeit selbst einstehen, ganz nach dem Grundsatz: "Geld hat man zu haben."