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Infektionshygienische Leistungen einer ?Hygienefachkraft? sind umsatzsteuerfrei

17.11.2015

Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind insoweit umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen.

Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind insoweit umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen.

Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene war seit 1995 als Hygienefachkraft selbstständig tätig. Für Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeheime erbrachte er folgende Leistungen:

  • Erarbeitung von Hygienekonzepten;
  • Erstellung von Hygieneplänen, Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene;
  • Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen;
  • allgemeine und bereichsspezifische Beratung;
  • Schulung, Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal;
  • Hausbegehungen;
  • Telefonische Auskünfte, Dokumentation/Berichtswesen (Mängelliste);
  • Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten.

Das Finanzamt meinte, diese Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig, weil es sich nicht um Behandlungen oder Versorgungen von Patienten handle, sondern im Wesentlichen beratende, organisatorische und überwachende Tätigkeiten waren.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Pfleger. Nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder als ähnliche heilberufliche Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Darunter fallen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Aber auch Leistungen, die zur Vorbeugung erbracht werden, kommen für diese Steuerbefreiung in Betracht.

Sollen infektionshygienische Leistungen sicherstellen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz im jeweiligen Einzelfall erfüllen, sind diese erfasst.

Allerdings muss das Finanzgericht noch entscheiden, ob die Steuerbefreiung auch die an Alten- und Pflegeheime erbrachten Leistungen erfasste.

Hinweis: Seit dem 1.7.2013 sind die zur Verhütung von Krankenhausinfektionen erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft an Krankenhäuser, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen zu erbringen, nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei.