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Kürzungen der Verpflegungspauschale bei Dienstreisen

17.11.2015

Chips, Salzstangen und Müsliriegel, die auf Flügen oder Zugfahrten oftmals angeboten werden, gelten gesetzlich nicht als eine Mahlzeit. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet auf Dienstreisen dem Mitarbeiter die volle Verpflegungspauschale zur Verfügung zu stellen, außer es werden unentgeltlich vollwertige Mahlzeiten dargereicht. Dann kann die Verpflegungspauschale gekürzt werden.

Geschäftsreise: Verpflegungspauschale geltend machen

Wenn Mahlzeiten den Arbeitnehmern auf Dienstreisen im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff dargereicht werden, dann gehören diese zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten. Jedoch nur unter der Bedingung, dass das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und es auch vom Arbeitgeber erstattet wird. In diesem Fall können Sie die Verpflegungspauschale geltend machen. Allerdings muss die Verpflegungsleistung nicht offen auf der Rechnung stehen.

Verpflegungspauschale von Arbeitgeber gewährleistet

Bei einer reinen Beförderungsleistung, liegt auch keine Mahlzeitengestellung vonseiten des Arbeitgebers vor. Denn Chips, Salzgebäck, Müsliriegel oder ähnliche Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien einer Mahlzeit. Jedoch muss der Arbeitgeber hier seinem Mitarbeiter die volle Verpflegungspauschale zur Verfügung stellen, da dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zusteht.

Siehe auch

Steuererklärung

Die Steuererklärung ist ein formaler Akt, bei dem Steuerpflichtige dem Finanzamt die relevanten steuerlichen Informationen übermitteln. Dies erfolgt in der Regel auf einem amtlichen Vordruck, der vom Finanzamt bereitgestellt wird. Die Steuererklärung dient dazu, dem Finanzamt die notwendigen Angaben zu den steuererheblichen Tatsachen zu machen, wie beispielsweise das zu versteuernde Einkommen, die abzugsfähigen Ausgaben oder die steuerrelevanten Einnahmen. Dabei haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, ihre Steuererklärung entweder in Papierform oder elektronisch einzureichen. Die elektronische Übermittlung gewinnt dabei zunehmend an Beliebtheit, da sie in der Regel schneller und effizienter ist. In der Steuererklärung können Steuerpflichtige auch Belege beifügen, um ihre Angaben zu untermauern und zu dokumentieren. Hierzu gehören beispielsweise Lohnbescheinigungen, Kontoauszüge oder Rechnungen. Die Beifügung von Belegen kann dazu beitragen, dass die Angaben in der Steuererklärung plausibel und nachvollziehbar sind. Nach Einreichung der Steuererklärung prüft das Finanzamt die eingereichten Informationen und berechnet die festzusetzende Steuer. Die Steuererklärung bildet somit die Grundlage für die Ermittlung der individuellen Steuerlast eines Steuerpflichtigen und ist ein wesentlicher Bestandteil des steuerlichen Melde- und Verfahrensrechts.