Kürzungen der Verpflegungspauschale bei Dienstreisen
Chips, Salzstangen und Müsliriegel, die auf Flügen oder Zugfahrten oftmals angeboten werden, gelten gesetzlich nicht als eine Mahlzeit. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet auf Dienstreisen dem Mitarbeiter die volle Verpflegungspauschale zur Verfügung zu stellen, außer es werden unentgeltlich vollwertige Mahlzeiten dargereicht. Dann kann die Verpflegungspauschale gekürzt werden.
Geschäftsreise: Verpflegungspauschale geltend machen
Wenn Mahlzeiten den Arbeitnehmern auf Dienstreisen im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff dargereicht werden, dann gehören diese zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten. Jedoch nur unter der Bedingung, dass das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und es auch vom Arbeitgeber erstattet wird. In diesem Fall können Sie die Verpflegungspauschale geltend machen. Allerdings muss die Verpflegungsleistung nicht offen auf der Rechnung stehen.
Verpflegungspauschale von Arbeitgeber gewährleistet
Bei einer reinen Beförderungsleistung, liegt auch keine Mahlzeitengestellung vonseiten des Arbeitgebers vor. Denn Chips, Salzgebäck, Müsliriegel oder ähnliche Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien einer Mahlzeit. Jedoch muss der Arbeitgeber hier seinem Mitarbeiter die volle Verpflegungspauschale zur Verfügung stellen, da dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zusteht.