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Kein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart wegen Irrtums über steuerliche Folgen

06.12.2016

Wer sich nach einem Wechsel für eine Gewinnermittlungsart entschieden hat, muss dabei bleiben, auch wenn er sich über deren steuerliche Folgen geirrt hat. Ausgeübt wird das Gewinnermittlungswahlrecht durch die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann daraus geschlossen werden, dass er sie durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr gibt.

Wer sich nach einem Wechsel für eine Gewinnermittlungsart entschieden hat, muss dabei bleiben, auch wenn er sich über deren steuerliche Folgen geirrt hat. Ausgeübt wird das Gewinnermittlungswahlrecht durch die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann daraus geschlossen werden, dass er sie durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr gibt.

Im Fall hatte ein Landwirt jahrelang bilanziert, war aber im Streitjahr zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gewechselt. Als ihm das Finanzamt unter Hinweis auf die EÜR eine begehrte Teilwertabschreibung versagte, wollte er im Einspruchsverfahren zurück zur Bilanzierung wechseln.

Das lehnte der Bundesfinanzhof ab. Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart bleibt der Steuerpflichtige grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines besonderen Grunds kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln. Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen sein. Der hier maßgebliche Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl ist aber kein besonderer Grund.

Siehe auch

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH), mit Sitz in München, ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland. Als höchste Instanz in diesem Bereich übernimmt der Bundesfinanzhof eine zentrale Rolle in der Rechtsprechung und trägt zur Klärung von strittigen Steuer- und Zollfragen bei. Der BFH entscheidet über Beschwerden gegen Urteile der Finanzgerichte und trägt damit maßgeblich zur Fortentwicklung und zur einheitlichen Anwendung des Steuer- und Zollrechts bei. Er agiert als letzte nationale Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht und liefert somit grundlegende Entscheidungen und Richtlinien für die steuerliche Praxis in Deutschland. Zudem zählt der Bundesfinanzhof zu den fünf obersten Gerichtshöfen der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht nimmt der BFH eine bedeutende Position im bundesdeutschen Gerichtssystem ein. Jeder dieser Gerichtshöfe ist für einen bestimmten Rechtsbereich zuständig, und der Bundesfinanzhof ist dabei die entscheidende Instanz für alle Fragen im Bereich Steuer- und Zollrecht. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben daher nicht nur Einfluss auf einzelne Steuerpflichtige und Unternehmen, sondern formen die Rechtsanwendung und -interpretation in diesen Bereichen auf einer breiten Ebene.

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist besonders für kleine Unternehmen und Selbständige eine attraktive Option zur Gewinnermittlung. Sie ermöglicht eine relativ unkomplizierte und kostengünstige Buchführung, da sie weniger aufwendig ist als beispielsweise die doppelte Buchführung mit Bilanzierung. Dabei werden im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung die Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenübergestellt. Die Differenz zwischen diesen beiden Posten stellt den Gewinn oder Verlust dar. Allerdings sind bei der Anwendung der Einnahme-Überschuss-Rechnung einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere erfolgt die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, das heißt, sie werden in dem Zeitpunkt erfasst, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Trotz seiner Einfachheit erfordert das Verfahren somit eine sorgfältige Dokumentation aller Geschäftsvorfälle. Es ist daher wichtig, dass Selbständige und Kleinunternehmer, die diese Methode anwenden, sich gut über die spezifischen Anforderungen informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.