Menü

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

06.12.2016

Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt:

- Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung)
- Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen)
- Pensionszusagen
- Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge, sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die gesamten Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter?Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Siehe auch

Gewinnausschüttung

Die Gewinnausschüttung ist ein wesentlicher Aspekt in der Finanzierung von Kapitalgesellschaften und bezieht sich auf die Verteilung der erzielten Gewinne an die Gesellschafter des Unternehmens. Diese Ausschüttung wird in der Regel auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vorgenommen und richtet sich nach dem Anteil der Gesellschafter am Gesellschaftskapital. Bei der offenen Gewinnausschüttung wird der Gewinn unmittelbar und transparent an die Gesellschafter verteilt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Vermögensvorteile an einen Gesellschafter fließen, die nicht durch das Gesellschaftsverhältnis gerechtfertigt sind. Die Vorabausschüttung ist eine Form der Gewinnausschüttung, bei der der Gewinn vor dem Abschluss des Geschäftsjahres an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Die Entscheidung über die Gewinnausschüttung hat erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Unternehmens und die Rendite der Gesellschafter. Eine hohe Gewinnausschüttung kann die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigen, aber auch die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle Investoren erhöhen. Umgekehrt kann eine geringe oder keine Gewinnausschüttung dazu führen, dass mehr Kapital im Unternehmen verbleibt, was für zukünftige Investitionen oder zur Abdeckung von Verlusten genutzt werden kann. Daher ist die Entscheidung über die Höhe und Art der Gewinnausschüttung eine strategische Entscheidung, die eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten erfordert.