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Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

07.12.2016

Zur Minderung eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Es muss also am Bilanzstichtag des Abzugsjahres die Absicht bestanden haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.

Zur Minderung eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Es muss also am Bilanzstichtag des Abzugsjahres die Absicht bestanden haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.

Die Bildung eines Lohnsteuerbetrags stellt ein Wahlrecht dar. Ein solches Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2015 entgegen der Verwaltungsauffassung.

Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert. Der Nachweis einer Investitionsabsicht und einer späteren betrieblichen Nutzung wird nicht mehr ausdrücklich im Gesetz gefordert.

Siehe auch

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH), mit Sitz in München, ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland. Als höchste Instanz in diesem Bereich übernimmt der Bundesfinanzhof eine zentrale Rolle in der Rechtsprechung und trägt zur Klärung von strittigen Steuer- und Zollfragen bei. Der BFH entscheidet über Beschwerden gegen Urteile der Finanzgerichte und trägt damit maßgeblich zur Fortentwicklung und zur einheitlichen Anwendung des Steuer- und Zollrechts bei. Er agiert als letzte nationale Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht und liefert somit grundlegende Entscheidungen und Richtlinien für die steuerliche Praxis in Deutschland. Zudem zählt der Bundesfinanzhof zu den fünf obersten Gerichtshöfen der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht nimmt der BFH eine bedeutende Position im bundesdeutschen Gerichtssystem ein. Jeder dieser Gerichtshöfe ist für einen bestimmten Rechtsbereich zuständig, und der Bundesfinanzhof ist dabei die entscheidende Instanz für alle Fragen im Bereich Steuer- und Zollrecht. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben daher nicht nur Einfluss auf einzelne Steuerpflichtige und Unternehmen, sondern formen die Rechtsanwendung und -interpretation in diesen Bereichen auf einer breiten Ebene.

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein steuerliches Förderinstrument, das kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland zur Verfügung steht, um geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits vor ihrer Durchführung steuerlich geltend zu machen. Die Regelung ermöglicht es, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer geplanten Investition als Betriebsausgaben abzuziehen, bevor die Investition tatsächlich getätigt wird. Dies führt zu einer vorübergehenden Senkung der Steuerlast des Unternehmens und kann eine wertvolle Liquiditätshilfe darstellen. Um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, muss der Unternehmer jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass die geplante Investition innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre tatsächlich durchgeführt wird. Wird die Investition nicht wie geplant durchgeführt, muss der vorab in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst und nachversteuert werden. Daher sollte die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gut überlegt und geplant sein. Der Investitionsabzugsbetrag bietet insgesamt eine effektive Möglichkeit, Investitionen steuerlich vorzuziehen und die Steuerlast zu optimieren.