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Kanzlei-Nachrichten Juni 2019

01.06.2019

Das Bundesfinanzministerium hat den ersten Entwurf für eines der umfangreichsten Steueränderungsgesetze der letzten Jahre veröffentlicht. In diesem inoffiziellen Jahressteuergesetz 2019 sind neben Maßnahmen zur steuerlichen Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel auch andere Verbesserungen enthalten, beispielsweise eine Anhebung der Verpfle-gungspauschalen und die Einführung einer neuen Pauschale für Berufskraftfahrer. Allerdings enthält das Gesetz auch Änderungen, die die Nichtanwendung steuerzahlerfreundlicher Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Ziel haben. 

Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 liegt vor

Neben diversen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel enthält das Jahressteuergesetz 2019 noch zahlreiche weitere Änderungen im Steuerrecht.

Im Mai hat das Bundesfinanzministerium den ersten Entwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Das Gesetz enthält neben der namensgebenden Verlängerung und Ausweitung von Steuerbegünstigungen für Elektrofahrzeuge noch viele andere Änderungen im Steuerrecht und fungiert damit als inoffizielles „Jahressteuergesetz 2019“.

Im Wesentlichen beschränken sich die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität in diesem Gesetz auf die Verlängerung verschiedener bereits geltender Vergünstigungen. Das umfasst auch die erst Anfang dieses Jahres eingeführten Steuerbefreiungen für Jobtickets und die Überlassung oder Privatnutzung von Fahrrädern. Neu ist lediglich die Einführung einer Sonderabschreibung für Lieferwagen mit Elektroantrieb. Für eine übersichtlichere Zusammenfassung aller Änderungen im Jahressteuergesetz 2019 sind die Änderungen, die die Mobilität betreffen, im Beitrag „Förderung der umweltfreundlichen Mobilität“ zusammengefasst.

Die wichtigsten weiteren Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Dazu gehört neben verschiedenen lohnsteuerlichen Regelungen unter anderem auch die Umsetzung diverser Vorgaben der EU zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Alle Änderungen sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist, zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

·     Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sollen angehoben werden. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können dann 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

·     Kraftfahrerpauschale: Für Berufskraftfahrer und andere Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend in einem Kfz ausüben, wird eine neue Werbungskostenpauschale für Übernachtungen im Fahrzeug des Arbeitgebers von 8 Euro pro Tag eingeführt. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, sofern er nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Selbstverständlich können stattdessen auch weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn diese höher sind. Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, muss jedoch im ganzen Kalenderjahr einheitlich sein. Die neue Pauschale kann zusätzlich zu den Verpflegungsmehraufwendungen für alle Tage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag beansprucht werden.

·     Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wird ein Bewertungsabschlag eingeführt. Bisher war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Künftig soll der Ansatz eines Sachbezugs unterbleiben, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 20 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Damit soll die soziale Fürsorge von Arbeitgebern unterstützt werden, die ihren Arbeitnehmern auch in hochpreisigen Ballungsgebieten bezahlbaren Wohnraum bereitstellen.

·     Sachbezüge: Weil sich die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn im Lauf der Jahre mehrfach geändert hat, soll nun eine gesetzliche Definition dauerhaft für mehr Klarheit sorgen und bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle für die Zukunft verhindern. Zum generell steuerpflichtigen Barlohn gehören künftig zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie Versicherungsbeiträge und andere Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen. Es wird also klargestellt, dass alle Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten, auch als Einnahme in Geld behandelt werden. Gutscheine gelten allerdings weiterhin als Sachbezüge, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Bestimmte Leistungen (Guthabenkarten etc.) sind damit jedoch künftig keine Sachbezüge mehr. Die Änderung wirkt sich nicht nur auf die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro aus, sondern auch auf die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen.

·     Abfärbung: Die Einkünfte einer Personengesellschaft, die selbst nicht gewerblich tätig ist, aber aus Beteiligungen oder Nebentätigkeiten gewerbliche Einkünfte in nicht vernachlässigbarer Höhe erzielt, gilt in vollem Umfang als gewerblich tätig und unterliegt damit auch mit dem gesamten Ertrag der Gewerbesteuer. Nachdem der Bundesfinanzhof im letzten Jahr entschieden hatte, dass diese gewerbliche Abfärbung nicht zum Tragen kommt, wenn aus der gewerblichen Beteiligung oder Nebentätigkeit keine positiven Erträge resultieren, will das Bundesfinanzministerium dieses Urteil nun per Nichtanwendungsgesetz aushebeln. Nach der Änderung sollen in allen noch offenen Fällen auch gewerbliche Beteiligungen und Nebentätigkeiten, die nur mit Verlust betrieben werden, eine Abfärbung zur Folge haben.

·     Sofortmaßnahmen: Vor einiger Zeit hat sich die EU-Kommission eine wesentliche Überarbeitung des EU-Mehrwertsteuersystems vorgenommen. Das seit 1993 geltende derzeitige System soll voraussichtlich bis 2022 einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Weil die Beratung zwischen den Mitgliedstaaten zu einer so umfassenden Reform aber viel Zeit in Anspruch nehmen, führt die EU auch am bisherigen System noch Änderungen durch. Der Rat der EU hat daher im Dezember 2018 mehrere Sofortmaßnahmen („Quick Fixes“) zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften beschlossen. Diese Änderungen sollen spezifische Probleme bei der Steuerbefreiung und dem Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen, bei Reihengeschäften und bei Konsignationslagern lösen, bis das neue Mehrwertsteuersystem kommt. Sie werden im Jahressteuergesetz zum 1. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt.

·     E-Books & Hörbücher: Im November 2018 hat die EU den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf Umsätze mit Publikationen unabhängig von deren äußeren Form einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Damit sollen elektronische Medien nicht länger bei der Umsatzsteuer benachteiligt sein. Veröffentlichungen in elektronischer Form sollen daher künftig dem Steuersatz von 7 % unterliegen, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. Das gilt auch für reine Online-Publikationen mit oder ohne Downloadmöglichkeit für beliebige Endgeräte sowie den Einzelabruf von Beiträgen aus einer Online-Datenbank. Ebenso sollen Hörbücher künftig begünstigt sein, wenn sie in einem elektronischen Format erworben werden. Bislang ist die Begünstigung auf körperliche Medien wie CDs beschränkt. Die Steuerermäßigung gilt sowohl für die dauerhafte als auch für die befristete Überlassung elektronischer Medien. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind dagegen elektronische Medien, die überwiegend aus Videoinhalten oder Musik bestehen sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen. Ebenfalls nicht von der Begünstigung erfasst sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die über die bloße Überlassung von elektronischen Publikationen hinausgehen, beispielsweise der Zugang zu einer Online-Datenbank mit Such- und Filterfunktion. Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dann ausgeführt werden.

·     Alternative Wohnformen: Zur Förderung alternativer Wohnformen („Wohnen für Hilfe“ und vergleichbare Konzepte, bei denen die kostenfrei Gestellung von Wohnraum gegen Unterstützungsleistungen im Vordergrund steht) werden Sachleistungen des Wohnraumnehmers und des Wohnraumgebers ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit. Das gilt allerdings nur, soweit nicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt, denn dann muss der Wohnraumgeber grundsätzlich die steuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen. Außerdem greift die Steuerbefreiung nur, wenn sich die überlassene Unterkunft in der Wohnung des Wohnraumgebers befindet oder in einem räumlichen Zusammenhang mit dieser steht. Schließlich enthält die Änderung noch Regelungen für den Fall, dass Nebenkosten auf den Wohnraumnehmer umgelegt werden.

·     Share-Deals: Mit einer ganzen Reihe von Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht werden Steuergestaltungen eingedämmt, bei denen die Grunderwerbsteuer durch die „Verpackung“ der Immobilien in Gesellschaften und anschließender Übertragung der Gesellschaftsanteile eingespart werden soll (sog. Share-Deals). Auf die Konzernklausel, die Umstrukturierungen bei der Grunderwerbsteuer begünstigt, wirken sich die Änderungen jedoch nicht aus. ³

Förderung der umweltfreundlichen Mobilität

Viele Steuervorteile für Elektromobilität und umweltfreundliche Verkehrsmittel werden verlängert oder ausgeweitet.

Das in Arbeit befindliche Jahressteuergesetz 2019 trägt den offiziellen Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, weil darin eine ganze Reihe Änderungen enthalten sind, die steuerliche Begünstigung von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb zum Ziel haben. Die meisten dieser Änderungen beschränken sich auf eine deutliche Verlängerung bereits geltender Begünstigungen, teilweise mit kleinen Änderungen. Neu ist aber eine geplante Sonderabschreibung für Lieferfahrzeuge  mit Elektroantrieb. Diese und alle weiteren Maßnahmen, die die Mobilität betreffen, sind hier zusammengefasst.

·     Lieferfahrzeuge: Für die Anschaffung von neuen (nicht gebraucht), rein elektrisch betriebenen Lieferfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen wird die Option für eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung eingeführt. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich. Die Regelung gilt für alle Lieferfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden.

·     Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt seit Januar 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elek­tro- und Hybridfahrzeuge also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Bei Führung eines Fahrtenbuchs ist entsprechend nur die Hälfte der Anschaffungs- oder Leasingkosten bei der Berechnung der steuerpflichtigen Nutzung anzusetzen. Diese Regelung war bisher auf Firmenwagen beschränkt, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, und soweit bei Hybridfahrzeugen die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt. Die Begünstigung wird nun bis Ende 2030 verlängert. Allerdings wird ab 2022 für neu angeschaffte Fahrzeuge eine Mindestreichweite des Elektroantriebs von 60 km und ab 2025 von 80 km gefordert.

·     Hinzurechnung: Miet- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei der Gewerbesteuer mit einem pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Für Fahrräder, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge sollen bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Leasingkosten der Hinzurechnung unterliegen. Diese Änderung gilt für Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden.

·     Jobtickets: Seit Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Jobtickets steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Allerdings werden die Zuschüsse auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Rückwirkend ab Januar 2019 wird nun noch eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit für alle anderen Zuschüsse zu Jobtickets eingeführt, also insbesondere Entgeltumwandlungen und andere Zuschüsse, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber kann dabei wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers oder einem Pauschalsteuersatz von 25 %. Im zweiten Fall sind alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten, es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und auch ein Ausweis der Zuschüsse in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist in diesem Fall nicht notwendig.

·     Dienstfahrräder: Die dieses Jahr eingeführte und bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber oder der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads durch den Inhaber wird bis Ende 2030 verlängert.

·     Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können Arbeitnehmern mit Elektroauto seit 2017 steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Die Batteriefüllung wird also - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Dieser Steuervorteil war bis Ende 2020 befristet, wird jetzt aber um 10 Jahre – also bis Ende 2030 – verlängert.

·     Ladestationen: Ebenfalls seit 2017 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung wird nun bis Ende 2030 verlängert. ³

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen