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Kanzlei-Nachrichten Dezember 2019

01.12.2019

In den Wochen vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat ein Steueränderungsgesetz nach dem anderen beraten und verabschiedet. Entsprechend hoch ist die Zahl der Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind, denn zusätzlich zu den neun beschlossenen Gesetzen kommen noch die Änderungen, die schon länger feststehen. Dazu gehören insbesondere die jährlichen Änderungen bei den Steuereckwerten ebenso wie die Anhebung des Mindest-lohns und die strengeren Vorgaben für elektronische Kassensysteme. Die meisten Änderungen wurden aber erst kurz vor dem Jahreswechsel beschlossen, darunter neue Steuervorteile für Elektrofahrzeuge, die energetische Sanierung des Eigenheims sowie die Forschung in kleineren Unternehmen. Doch auch Änderungen zum Nachteil der Steuerzahler gibt es, vor allem die einschränkende Definition für Sachbezüge sowie eine neue Verlustbeschränkung für bestimmte Kapi-talerträge.

Überblick der Änderungen für 2020

Neben strengeren Vorgaben für elektronische Kassen müssen sich 2020 vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer an viele Änderungen bei der Steuer und Sozialversicherung gewöhnen.

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, doch diesmal fällt deren Zahl besonders üppig aus. Bundestag und Bundesrat haben nämlich in den Wochen vor dem Jahreswechsel einen wahren Gesetzgebungsmarathon im Steuerrecht absolviert und damit zusätzlich zu den Änderungen, die schon lange feststehen, noch zahlreiche weitere Änderungen beschlossen, die schon 2020 in Kraft treten. Hier haben wir die wichtigsten Änderungen für 2020 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können.

·     Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

·     Kalte Progression: Die kalte Progression wird durch Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,95 % ausgeglichen.

·     Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird 2020 noch einmal für jeden Elternteil um je 96 Euro auf 2.586 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 5.172 Euro) erhöht.

·     Mindestlohn: Eigentlich ist alle zwei Jahre eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns vorgesehen, doch die Mindestlohnkommission hatte entschieden, dass 2019 und 2020 eine Erhöhung um je einen Teilbetrag erfolgen soll. Ab 2020 gilt daher ein Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde statt bisher 9,19 Euro.

·     Arbeitslosenversicherung: Befristet bis Ende 2022 sinkt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 2020 um 0,1 % auf jetzt 2,4 %. Das ist eine weitere Absenkung, denn schon Anfang 2019 wurde der Beitragssatz um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt.

·     Sachbezüge: Weil sich die Rechtsprechung zu Sachbezügen im Lauf der Jahre mehrfach geändert hat, soll ab 2020 eine gesetzliche Definition dauerhaft für mehr Klarheit sorgen und gleichzeitig bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle für die Zukunft verhindern. Zum grundsätzlich steuerpflichtigen Barlohn gehören nun zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie Versicherungsbeiträge und andere Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen. Gutscheine gelten allerdings weiterhin als Sachbezüge, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und nicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung ausgegeben werden. Bestimmte Leistungen (Guthabenkarten etc.) sind damit keine Sachbezüge mehr.

·     Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurden angehoben. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können nun 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

·     Kraftfahrerpauschale: Für Berufskraftfahrer und andere Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend in einem Kfz ausüben, gibt es ab 2020 eine neue Werbungskostenpauschale für Übernachtungen im Fahrzeug des Arbeitgebers von 8 Euro pro Tag. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, sofern der Betrag nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, muss jedoch im ganzen Kalenderjahr einheitlich sein. Die neue Pauschale kann zusätzlich zu den Verpflegungsmehraufwendungen für alle Tage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag beansprucht werden.

·     Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt, ist künftig kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete zahlt und diese nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt.

·     Fahrräder: Neben einer Verlängerung der Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads gibt es nun auch die Option zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn.

·     Beschränkt Steuerpflichtige: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten künftig auf Antrag ebenfalls die ElStAM und werden dann in den betrieblichen Lohnsteuer-Jahres­ausgleich einbezogen. Der Arbeitnehmer muss dazu die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen oder seinen Arbeitgeber dazu bevollmächtigen.

·     Betriebliche Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei Leistungen zur Verfügung stellen, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer oder der Gesundheitsförderung dienen.

·     Gruppenunfallversicherung: Die Pauschalierungsgrenze für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung steigt ab 2020 auf 100 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

·     Kurzfristige Beschäftigung: Für kurzfristige Tätigkeiten von nicht mehr als 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % möglich. Die zulässigen Höchstbeträge werden ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stunde angehoben.

·     Betriebsrenten: Seit 2004 gibt es eine Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der Krankenversicherung. Diese Doppelverbeitragung wird zwar nicht abgeschafft, aber ab 2020 immerhin deutlich abgemildert. Dazu wird in der Krankenversicherung aus der bisherigen Freigrenze nun ein Freibetrag. In der Pflegeversicherung bleibt jedoch alles wie gehabt.

·     Buchführungsregeln: In den GoBD hat das Bundesfinanzministerium 2014 festgelegt, welche Vorgaben bei der Buchhaltung zu beachten sind, damit die Buchführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für 2020 hat das Ministerium diese Regeln einer punktuellen Überarbeitung unterzogen. Die endgültige Fassung hat das Ministerium nun kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Mehr dazu lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

·     Kassenführung: Ab 2020 gelten deutlich strengere Vorgaben für die Verwendung elektronischer Registrierkassen oder Kassensysteme. Diese müssen nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sein, damit die Kassenführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für die Umrüstung der Kassen gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Gnadenfrist bis zum 30. September 2020. Außerdem ist die Nutzung solcher Kassen und Sicherheitseinrichtungen beim Finanzamt zu melden, und für die Kunden muss grundsätzlich ein Kassenbeleg erstellt werden (Bonpflicht). Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Für die Meldepflicht arbeitet die Finanzverwaltung noch an einem elektronischen Verfahren und verzichtet bis zu dessen Einführung auf die Meldungen.

·     Energetische Sanierung: Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird befristet bis 2030 ein Anreiz geschaffen, die eigene Immobilie klimafreundlicher zu machen. Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Auch Kosten für Energieberater gelten als förderfähige Aufwendungen. Von der Steuerschuld können 20 % der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre abgezogen werden (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr). Pro Immobilie sind Aufwendungen bis zu 200.000 Euro förderfähig, was einem Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro entspricht.

·     Forschungszulage: Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen sollen durch eine steuerliche Forschungszulage ab 2020 vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit mit 25 % bezuschusst. Das gilt auch für die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern. Mehr zur Forschungszulage folgt in einer der nächsten Ausgaben.

·     Aufbewahrungspflichten: Künftig genügt es, wenn 5 Jahre nach einem EDV-Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch ein Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten aufbewahrt wird. Die Technik selbst kann also nach 5 statt nach 10 Jahren ausgemustert werden. Die Änderung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist 2020 nicht bereits abgelaufen ist. ³

Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2020

Neben Änderungen bei grenzüberschreitenden Geschäften ändern sich im Umsatzsteuerrecht 2020 einige Grenzwerte und die Steuersätze für bestimmte Produkte und Leistungen.

Auch bei der Umsatzsteuer hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Neben der Absenkung des Steuersatzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen wurden die Grenzwerte für Kleinbetriebe angehoben und einige Regelungen neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

·     Kleinunternehmergrenze: Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt seit 2003 voraus, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ab 2020 wird die erste Grenze nun auf 22.000 Euro angehoben, was der Höhe nach der Inflationsrate seit der letzten Anpassung der Kleinunternehmergrenze entspricht. Der zweite Grenzbetrag bleibt unverändert bei 50.000 Euro.

·     Ist-Versteuerung: Die jährliche Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wird 2020 um 100.000 Euro angehoben. Damit gibt es nach der 2015 erfolgten Anhebung der Buchführungsgrenze ab 2020 wieder einen Gleichklang von Ist-Versteuerungs- und Buchführungsgrenze.

·     Sofortmaßnahmen: Das seit 1993 geltende Mehrwertsteuersystem soll voraussichtlich bis 2022 einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Weil die Beratung zwischen den Mitgliedstaaten zu einer so umfassenden Reform aber viel Zeit in Anspruch nimmt, führt die EU auch am bisherigen System noch Änderungen durch. Der Rat der EU hat daher mehrere Sofortmaßnahmen („Quick Fixes“) zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften beschlossen. Diese Änderungen sollen spezifische Probleme bei der Steuerbefreiung und dem Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen, bei Reihengeschäften und bei Konsignationslagern lösen. Sie wurden zum 1. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt.

·     Bahnfahrkarten: Bahnfahren soll ab 2020 günstiger und dadurch attraktiver sein. Der Umsatzsteuersatz auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wurde dazu von 19 % auf 7 % gesenkt und damit dem Steuersatz im Nahverkehr angeglichen. Bahnfahrten im Fernverkehr werden damit rund 10 % günstiger.

·     E-Books & Hörbücher: Die EU hatte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf Medien unabhängig von der äußeren Form einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Dies wurde zum 18. Dezember 2019 in deutsches Recht umgesetzt. Seither unterliegen Veröffentlichungen in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. Das gilt auch für reine Online-Publikationen mit oder ohne Downloadmöglichkeit für beliebige Endgeräte sowie den Einzelabruf von Beiträgen aus einer Online-Datenbank. Hörbücher sind nun auch dann begünstigt, wenn sie in einem elektronischen Format erworben werden. Bislang war die Begünstigung auf CDs und andere körperliche Medien beschränkt. Begünstigt ist auch der Zugang zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Die Steuerermäßigung gilt sowohl für die dauerhafte als auch für die befristete Überlassung elektronischer Medien. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind dagegen elektronische Medien, die überwiegend aus Videoinhalten oder Musik bestehen sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen und jugendgefährdende Medien.

·     Menstruationsprodukte: Auch für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“ gilt seit dem 18. Dezember 2019 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

·     Umsatzsteuerhinterziehung: Sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seiner Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, der von einem anderen Beteiligten auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder in die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs einbezogen war, kann das Finanzamt ihm den Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung für diesen Umsatz verweigern. ³

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen