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Gutschriftempfänger schuldet unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

07.12.2016

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schuldet den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der (angeblich) leistende Unternehmer ausstellt, stellt die Gutschrift der (angebliche) Leistungsempfänger aus.

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schuldet den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der (angeblich) leistende Unternehmer ausstellt, stellt die Gutschrift der (angebliche) Leistungsempfänger aus. Erstellt der angebliche Leistungsempfänger mit Wissen des angeblich leistenden Unternehmers eine Gutschrift über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, schuldet der Gutschriftempfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Zwar haben sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften geändert, die Entscheidung gilt aber auch für die derzeitige Rechtslage.

Der in Anspruch genommene Gutschriftempfänger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Streitig ist die Frage, ob die Grundsätze, die für Scheinrechnungen gelten, auch für Scheingutschriften gelten.

Siehe auch

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH), mit Sitz in München, ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland. Als höchste Instanz in diesem Bereich übernimmt der Bundesfinanzhof eine zentrale Rolle in der Rechtsprechung und trägt zur Klärung von strittigen Steuer- und Zollfragen bei. Der BFH entscheidet über Beschwerden gegen Urteile der Finanzgerichte und trägt damit maßgeblich zur Fortentwicklung und zur einheitlichen Anwendung des Steuer- und Zollrechts bei. Er agiert als letzte nationale Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht und liefert somit grundlegende Entscheidungen und Richtlinien für die steuerliche Praxis in Deutschland. Zudem zählt der Bundesfinanzhof zu den fünf obersten Gerichtshöfen der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht nimmt der BFH eine bedeutende Position im bundesdeutschen Gerichtssystem ein. Jeder dieser Gerichtshöfe ist für einen bestimmten Rechtsbereich zuständig, und der Bundesfinanzhof ist dabei die entscheidende Instanz für alle Fragen im Bereich Steuer- und Zollrecht. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben daher nicht nur Einfluss auf einzelne Steuerpflichtige und Unternehmen, sondern formen die Rechtsanwendung und -interpretation in diesen Bereichen auf einer breiten Ebene.

Finanzgericht

Das Finanzgericht ist ein spezielles Fachgericht innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit, das sich mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Finanzen befasst. Es ist die erste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, und die Urteile dieser Gerichte betreffen eine breite Palette von Steuer- und Zollangelegenheiten. Wenn Steuerzahler mit einem Steuerbescheid oder einer anderen Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind, können sie Klage beim Finanzgericht einreichen. Vor einer Klage muss in der Regel allerdings ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, also ein Einspruch beim Finanzamt, durchgeführt werden. Die Entscheidungen der Finanzgerichte können nicht nur erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die beteiligten Parteien haben, sondern auch wichtige Präzedenzfälle für die Auslegung des Steuerrechts schaffen. Bei komplexen oder strittigen Fragen kann die Klärung durch das Finanzgericht eine wesentliche Rechtssicherheit bieten. Sollten die Parteien mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht zufrieden sein, besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen, der als oberstes Gericht in Steuersachen fungiert. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Revision nur in bestimmten Fällen, etwa bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zugelassen wird.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verkehrsteuer, die den privaten und öffentlichen Verbrauch besteuert. Sie wird in der Regel auf den Endverbraucher umgelegt und wirtschaftlich von ihm getragen. Die Umsatzsteuer wird auf nahezu alle Warenlieferungen und Dienstleistungen erhoben und trägt zur Finanzierung des Staates bei. In Deutschland beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz 19 %, während für bestimmte Waren und Dienstleistungen ein ermäßigter Satz von 7 % gilt. Zu den ermäßigt besteuerten Gütern gehören beispielsweise Lebensmittel, Bücher oder Medikamente. Die Umsatzsteuer wird entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette erhoben. Jeder Unternehmer, der steuerpflichtige Umsätze erzielt, ist verpflichtet, die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen und diese an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig hat der Unternehmer auch das Recht, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, sofern er selbst Vorleistungen für sein Unternehmen erbracht hat. Die Umsatzsteuer ist somit ein wichtiger Bestandteil des Steuersystems und trägt zur Finanzierung staatlicher Aufgaben und Leistungen bei.