Menü

Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen

07.12.2016

Der Gerichtshof der Europäischen Union äußert sich grundlegend zur Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer für den Fall, dass eine Gebäudenutzung nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt: Die Aufwendungen zur Errichtung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzuordnen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union äußert sich grundlegend zur Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer für den Fall, dass eine Gebäudenutzung nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt:

Die Aufwendungen zur Errichtung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzuordnen.

Kann keine eindeutige Zuordnung erfolgen, ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen. Alternativ kann auch ein Flächenschlüssel zugrunde gelegt werden, wenn er zu einem präziseren Zuordnungsergebnis führt.

Diese Grundsätze stehen im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuerrecht. Danach ist die Verteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur dann durchzuführen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Verteilungsregelung nach deutschem Umsatzsteuerrecht verletzt aber EU-Recht insoweit nicht, als sie zu einer präziseren Aufteilung der Vorsteuerbeträge führt.

Eine Nutzungsänderung des Gebäudes zieht auch die Änderung des angewendeten Verteilungsschlüssels nach sich.

Siehe auch

Widerspruch

Ein Widerspruch ist ein allgemeiner Rechtsbehelf, der es einer Partei ermöglicht, gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen vorzugehen. Im Steuerrecht wird der Widerspruch als Einspruch bezeichnet und ermöglicht es Steuerpflichtigen, gegen Steuerbescheide Einspruch einzulegen, um eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung zu erreichen. Im Markenrecht bietet der Widerspruch die Möglichkeit, gegen die Eintragung einer neuen Marke vorzugehen. Durch einen Widerspruch kann eine Partei ihre Rechte schützen und gegebenenfalls die Löschung oder Einschränkung einer Marke erwirken, wenn sie der Ansicht ist, dass die eingetragene Marke ihre eigenen Markenrechte verletzt. Der Widerspruch ist jedoch nicht auf das Steuer- und Markenrecht beschränkt. In verschiedenen anderen Rechtsbereichen besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Im Mietrecht kann ein Mieter beispielsweise Widerspruch gegen eine Mieterhöhung einlegen, um eine Überprüfung der Begründung und Rechtmäßigkeit der Erhöhung zu erreichen. Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitnehmer Widerspruch gegen eine Kündigung einlegen, um diese anzufechten und eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung herbeizuführen. Insgesamt bietet der Widerspruch den Parteien die Möglichkeit, gegen unvorteilhafte oder rechtswidrige Entscheidungen vorzugehen und ihre Rechte und Interessen zu wahren.