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GmbH Beteiligung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

23.01.2017

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die mit Draht? und Stahlerzeugnissen handelte. 2006 gründete der Kläger mit D eine KG, an der beide hälftig beteiligt waren. Der Kläger war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär?GmbH. Die KG produzierte Drahterzeugnisse (Drahtzieherei). Das hatte vorher D als Einzelunternehmer getan. Sein bisheriges Anlagevermögen hatte D zunächst an die KG verpachtet, Ende 2007 dann in die KG eingebracht.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die mit Draht? und Stahlerzeugnissen handelte. 2006 gründete der Kläger mit D eine KG, an der beide hälftig beteiligt waren. Der Kläger war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär?GmbH. Die KG produzierte Drahterzeugnisse (Drahtzieherei). Das hatte vorher D als Einzelunternehmer getan. Sein bisheriges Anlagevermögen hatte D zunächst an die KG verpachtet, Ende 2007 dann in die KG eingebracht.

Der Kläger verfügte über die notwendigen Kontakte auf dem Beschaffungsmarkt und über finanzielle Mittel. So gewährte die GmbH der KG ein Darlehen von 250.000 ?. Die KG bezog die für die Produktion benötigten Rohstoffe (sog. Vormaterialien) ausschließlich von der GmbH. Daneben belieferte die GmbH weiterhin Kunden mit Stahl? und Drahterzeugnissen, nicht aber mit Vormaterialien. Die Lieferungen der GmbH an die KG machten 60 % der Gesamtlieferungen der GmbH aus. Die GmbH-Beteiligung des Klägers wurde in den Steuerbilanzen der KG nicht als Sonderbetriebsvermögen erfasst. Die Gewinnausschüttungen wurden als Kapitalerträge behandelt. Über das Vermögen der GmbH und der KG wurden Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger machte beim Finanzamt Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 772.000 ? geltend; unter anderem wegen des Ausfalls des Darlehens gegenüber der GmbH.

Das lehnte das Finanzgericht Münster ab, weil sich die Beteiligung nicht im Gesamthandsvermögen der KG befand. Das war daran erkennbar, dass die KG keine Sonderbilanz für den Kläger aufgestellt hatte, in der die Anteile aktiviert wurden. Die Beteiligung war auch kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen, weil die Beteiligung des Klägers an der GmbH seine Beteiligung an der KG nicht gestärkt hat. Dafür fehlte eine enge wirtschaftliche Verflechtung. Zwar bestanden sehr enge Geschäftsbeziehungen zwischen GmbH und KG. Daneben bestand aber ein erheblicher eigener Geschäftsbetrieb der GmbH.

Siehe auch

Finanzgericht

Das Finanzgericht ist ein spezielles Fachgericht innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit, das sich mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Finanzen befasst. Es ist die erste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, und die Urteile dieser Gerichte betreffen eine breite Palette von Steuer- und Zollangelegenheiten. Wenn Steuerzahler mit einem Steuerbescheid oder einer anderen Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind, können sie Klage beim Finanzgericht einreichen. Vor einer Klage muss in der Regel allerdings ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, also ein Einspruch beim Finanzamt, durchgeführt werden. Die Entscheidungen der Finanzgerichte können nicht nur erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die beteiligten Parteien haben, sondern auch wichtige Präzedenzfälle für die Auslegung des Steuerrechts schaffen. Bei komplexen oder strittigen Fragen kann die Klärung durch das Finanzgericht eine wesentliche Rechtssicherheit bieten. Sollten die Parteien mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht zufrieden sein, besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen, der als oberstes Gericht in Steuersachen fungiert. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Revision nur in bestimmten Fällen, etwa bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zugelassen wird.

Gewinnausschüttung

Die Gewinnausschüttung ist ein wesentlicher Aspekt in der Finanzierung von Kapitalgesellschaften und bezieht sich auf die Verteilung der erzielten Gewinne an die Gesellschafter des Unternehmens. Diese Ausschüttung wird in der Regel auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vorgenommen und richtet sich nach dem Anteil der Gesellschafter am Gesellschaftskapital. Bei der offenen Gewinnausschüttung wird der Gewinn unmittelbar und transparent an die Gesellschafter verteilt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Vermögensvorteile an einen Gesellschafter fließen, die nicht durch das Gesellschaftsverhältnis gerechtfertigt sind. Die Vorabausschüttung ist eine Form der Gewinnausschüttung, bei der der Gewinn vor dem Abschluss des Geschäftsjahres an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Die Entscheidung über die Gewinnausschüttung hat erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Unternehmens und die Rendite der Gesellschafter. Eine hohe Gewinnausschüttung kann die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigen, aber auch die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle Investoren erhöhen. Umgekehrt kann eine geringe oder keine Gewinnausschüttung dazu führen, dass mehr Kapital im Unternehmen verbleibt, was für zukünftige Investitionen oder zur Abdeckung von Verlusten genutzt werden kann. Daher ist die Entscheidung über die Höhe und Art der Gewinnausschüttung eine strategische Entscheidung, die eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten erfordert.