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Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2017

23.01.2017

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
    • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
    • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  • freier Unterkunft:
    • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

Ab dem 1. Januar 2017 gelten unverändert folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswert freie Unterkunft Monat ? Kalendertag ? Für den m² ? m²bei einfacher Ausstattung ?
Alte und Neue Bundesländer 223,00 7,43 3,92 3,20
  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 ? um 15 % auf 189,55 ?.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 ? im Monat (6,32 ? kalendertäglich).

Siehe auch

Lohnsteuer

  Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wird direkt an der Quelle, also beim Arbeitnehmer, erhoben. Der Arbeitgeber hat dabei die Pflicht, die Lohnsteuer für jeden seiner Arbeitnehmer individuell zu berechnen und direkt vom Bruttolohn abzuziehen. Die Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt verschiedene individuelle Faktoren wie das Gehalt, die Steuerklasse, den Familienstand und etwaige Freibeträge. Nachdem die Lohnsteuer einbehalten wurde, führt der Arbeitgeber sie direkt an das zuständige Finanzamt ab. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Großteil der Einkommensteuer bereits im Laufe des Jahres erhoben wird. In der jährlichen Einkommensteuererklärung wird dann die endgültige Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers ermittelt. Dabei werden neben dem Lohn auch andere Einkünfte berücksichtigt, die der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erzielt hat. Wenn die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer höher ist als die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer, erhält der Arbeitnehmer eine Rückerstattung. Ist die einbehaltene Lohnsteuer hingegen niedriger als die tatsächliche Einkommensteuerschuld, muss der Arbeitnehmer eine Nachzahlung leisten. Daher dient die Lohnsteuer letztlich als eine Art Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer.