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Änderung der Lohnsteuer Anmeldung nach bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung ist möglich

23.01.2017

Ein Steuerpflichtiger verlegte 2001 seinen Wohnsitz von Deutschland nach Großbritannien. Ab 2008 erhielt er von seinem früheren deutschen Arbeitgeber Ruhegeldzahlungen. Nach dem mit Großbritannien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht Großbritannien zu.

Ein Steuerpflichtiger verlegte 2001 seinen Wohnsitz von Deutschland nach Großbritannien. Ab 2008 erhielt er von seinem früheren deutschen Arbeitgeber Ruhegeldzahlungen. Nach dem mit Großbritannien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht Großbritannien zu. Die Einkünfte wurden auch in Großbritannien ordnungsgemäß besteuert, obwohl der Arbeitgeber von den Ruhegeldzahlungen Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige deutsche Finanzamt abgeführt hatte. Die Ruhegeldzahlungen wurden also zweimal versteuert.

Da der Steuerpflichtige in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, war er mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Einkommensteuerveranlagungen wurden ohne Einbezug der Ruhegeldzahlungen in Deutschland durchgeführt. Die Einkommensteuerbescheide für einige Jahre waren bestandskräftig, also nicht mehr änderbar. Deshalb bestand auch kein Erstattungsanspruch wegen der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer. Ein entsprechender Anspruch konnte für die Streitjahre nur im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Eine solche Antragsveranlagung war nicht mehr möglich, die Bescheide waren ja bestandskräftig.

Um die Doppelbesteuerung der Ruhegeldzahlungen zu korrigieren, beantragte der Steuerpflichtige die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen mit dem Ziel der Aufhebung der Lohnsteuer-Festsetzungen auf die Ruhegeldzahlungen. Das deutsche Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Das Finanzgericht Köln ließ die Aufhebung zu: Eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung ist auch nach einer bestandskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer möglich. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (die Ruhegeldzahlungen) nicht in die Veranlagung einbezogen worden sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Fall betraf Streitjahre bis 2013. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 sind Änderungen von Lohnsteuer-Anmeldungen zugunsten des Arbeitnehmers nur noch in einem Ausnahmefall möglich.

Siehe auch

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH), mit Sitz in München, ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland. Als höchste Instanz in diesem Bereich übernimmt der Bundesfinanzhof eine zentrale Rolle in der Rechtsprechung und trägt zur Klärung von strittigen Steuer- und Zollfragen bei. Der BFH entscheidet über Beschwerden gegen Urteile der Finanzgerichte und trägt damit maßgeblich zur Fortentwicklung und zur einheitlichen Anwendung des Steuer- und Zollrechts bei. Er agiert als letzte nationale Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht und liefert somit grundlegende Entscheidungen und Richtlinien für die steuerliche Praxis in Deutschland. Zudem zählt der Bundesfinanzhof zu den fünf obersten Gerichtshöfen der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht nimmt der BFH eine bedeutende Position im bundesdeutschen Gerichtssystem ein. Jeder dieser Gerichtshöfe ist für einen bestimmten Rechtsbereich zuständig, und der Bundesfinanzhof ist dabei die entscheidende Instanz für alle Fragen im Bereich Steuer- und Zollrecht. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben daher nicht nur Einfluss auf einzelne Steuerpflichtige und Unternehmen, sondern formen die Rechtsanwendung und -interpretation in diesen Bereichen auf einer breiten Ebene.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer, abgekürzt "ESt", ist eine der wichtigsten Steuerarten in Deutschland und spielt eine entscheidende Rolle im deutschen Steuersystem. Sie wird auf das persönliche Einkommen jeder natürlichen Person erhoben, wobei "natürliche Person" sich auf Einzelpersonen und nicht auf Unternehmen oder andere juristische Personen bezieht. Die Einkommensteuer ist progressiv gestaltet, das heißt, der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen an. Sie betrifft Einkommen aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Gehältern, Renten, Einkommen aus selbständiger Arbeit, Kapitalerträge und weiteren Einkunftsarten. Das Einkommensteuergesetz (EStG) stellt die Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung der Einkommensteuer dar. Es regelt unter anderem, was unter Einkommen zu verstehen ist, welche Einkünfte besteuert werden, welche Ausgaben abzugsfähig sind und wie der zu versteuernde Betrag zu ermitteln ist. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen zu verschiedenen Freibeträgen und Pauschalen. Das Einkommensteuergesetz wird regelmäßig angepasst, um auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Die genaue Berechnung der Einkommensteuer kann komplex sein und erfordert oft eine professionelle Steuerberatung.

Finanzgericht

Das Finanzgericht ist ein spezielles Fachgericht innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit, das sich mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Finanzen befasst. Es ist die erste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, und die Urteile dieser Gerichte betreffen eine breite Palette von Steuer- und Zollangelegenheiten. Wenn Steuerzahler mit einem Steuerbescheid oder einer anderen Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind, können sie Klage beim Finanzgericht einreichen. Vor einer Klage muss in der Regel allerdings ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, also ein Einspruch beim Finanzamt, durchgeführt werden. Die Entscheidungen der Finanzgerichte können nicht nur erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die beteiligten Parteien haben, sondern auch wichtige Präzedenzfälle für die Auslegung des Steuerrechts schaffen. Bei komplexen oder strittigen Fragen kann die Klärung durch das Finanzgericht eine wesentliche Rechtssicherheit bieten. Sollten die Parteien mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht zufrieden sein, besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen, der als oberstes Gericht in Steuersachen fungiert. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Revision nur in bestimmten Fällen, etwa bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zugelassen wird.

Lohnsteuer

  Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wird direkt an der Quelle, also beim Arbeitnehmer, erhoben. Der Arbeitgeber hat dabei die Pflicht, die Lohnsteuer für jeden seiner Arbeitnehmer individuell zu berechnen und direkt vom Bruttolohn abzuziehen. Die Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt verschiedene individuelle Faktoren wie das Gehalt, die Steuerklasse, den Familienstand und etwaige Freibeträge. Nachdem die Lohnsteuer einbehalten wurde, führt der Arbeitgeber sie direkt an das zuständige Finanzamt ab. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Großteil der Einkommensteuer bereits im Laufe des Jahres erhoben wird. In der jährlichen Einkommensteuererklärung wird dann die endgültige Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers ermittelt. Dabei werden neben dem Lohn auch andere Einkünfte berücksichtigt, die der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erzielt hat. Wenn die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer höher ist als die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer, erhält der Arbeitnehmer eine Rückerstattung. Ist die einbehaltene Lohnsteuer hingegen niedriger als die tatsächliche Einkommensteuerschuld, muss der Arbeitnehmer eine Nachzahlung leisten. Daher dient die Lohnsteuer letztlich als eine Art Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer.