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Verteilung des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft

06.04.2016

Bei einer Mitunternehmerschaft richtet sich die Verteilung der Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Es ist unerheblich, ob nicht anerkannte Betriebsausgaben nur einem Gesellschafter zuzurechnen sind.

Bei einer Mitunternehmerschaft richtet sich die Verteilung der Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Es ist unerheblich, ob nicht anerkannte Betriebsausgaben nur einem Gesellschafter zuzurechnen sind.

Änderungen von Gewinnverteilungsabreden, die eine andere Zuordnung von Mehrergebnissen aus Betriebsprüfungen regeln, sind unerheblich, wenn sie nach Ablauf des Geschäftsjahrs, aber vor Beginn einer Betriebsprüfung getroffen wurden. Rückwirkende Abreden über eine Änderung der Gewinnverteilung sind zwar zivilrechtlich wirksam, aber steuerlich nicht anzuerkennen.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)

Siehe auch

Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung, auch bekannt als Außenprüfung, ist ein umfassendes Verfahren, das eine gründliche Überprüfung aller Steuerarten und der gesamten Buchführung eines Unternehmens durch das Finanzamt oder andere Steuerbehörden beinhaltet. Dieser Prozess ermöglicht es den Behörden, sicherzustellen, dass das Unternehmen seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt und dass alle steuerlich relevanten Sachverhalte ordnungsgemäß erfasst und gemeldet werden. Neben der Betriebsprüfung gibt es andere Formen der steuerlichen Überprüfung. Die betriebsnahe Veranlagung konzentriert sich beispielsweise auf einzelne Sachverhalte, wie die Überprüfung der Berechtigung und Nutzung eines Arbeitszimmers im privaten Wohnraum des Steuerpflichtigen. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird spezifisch die korrekte Erfassung und Abführung der Umsatzsteuer durch das Unternehmen untersucht, wohingegen bei einer Umsatzsteuernachschau diese Prüfung ohne vorherige Ankündigung erfolgt, was dem Finanzamt einen unmittelbaren Einblick in den tatsächlichen Geschäftsbetrieb ermöglicht. Zollprüfungen hingegen betreffen in der Regel Unternehmen aus bestimmten Branchen wie der Gastronomie und dem Bausektor, bei denen spezielle Zollbestimmungen zur Anwendung kommen. Bei all diesen Prüfungen geht es darum, die ordnungsgemäße Einhaltung der jeweiligen Steuer- und Zollvorschriften sicherzustellen. In allen Fällen kann die Betriebsprüfung und andere Formen von Prüfungen zu Korrekturen in der Steuerfestsetzung führen und im Falle von Verstößen zu finanziellen Nachforderungen oder Bußgeldern. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen ihre steuerlichen Pflichten ernst nehmen und ihre Buchführung sorgfältig führen.

Finanzgericht

Das Finanzgericht ist ein spezielles Fachgericht innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit, das sich mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Finanzen befasst. Es ist die erste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, und die Urteile dieser Gerichte betreffen eine breite Palette von Steuer- und Zollangelegenheiten. Wenn Steuerzahler mit einem Steuerbescheid oder einer anderen Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind, können sie Klage beim Finanzgericht einreichen. Vor einer Klage muss in der Regel allerdings ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, also ein Einspruch beim Finanzamt, durchgeführt werden. Die Entscheidungen der Finanzgerichte können nicht nur erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die beteiligten Parteien haben, sondern auch wichtige Präzedenzfälle für die Auslegung des Steuerrechts schaffen. Bei komplexen oder strittigen Fragen kann die Klärung durch das Finanzgericht eine wesentliche Rechtssicherheit bieten. Sollten die Parteien mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht zufrieden sein, besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen, der als oberstes Gericht in Steuersachen fungiert. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Revision nur in bestimmten Fällen, etwa bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zugelassen wird.