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Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

07.12.2016

Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober 2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Das höchst komplizierte Regelungspaket tritt überwiegend rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober 2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Das höchst komplizierte Regelungspaket zur Erbschaft- und Schenkungsteuer tritt überwiegend rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Für Erbschaften und Schenkungen ab diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende Regelungen:

  • Wird eine Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.
  • Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören vor allem land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • Verwaltungsvermögen ist nach der Neuregelung grundsätzlich voll zu versteuern.
  • Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde neu erweitert: z.B um Briefmarkensammlungen oder Oldtimer
  • Finanzmittel gehören nach Erbschaften oder Schenkungen nur dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn ihr Wert nach Abzug von Schulden 15 % des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt.
  • Für Todesfälle sieht das Gesetz eine sogenannte Investitionsklausel vor. Wenn erworbenes Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investiert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfallen. Diese Regelung knüpft jedoch an sehr strenge Voraussetzungen an. So muss die Investition zum Beispiel auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen.
  • Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen erfolgt die Ermittlung des verschonten Vermögens mittels einer konsolidierten Verbundsvermögensaufstellung. Das gilt bereits bei zweistufigen Strukturen. Die Ermittlungen müssen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen werden.
  • Die Regel- und Optionsverschonung (Freistellung in Höhe von 85 % bzw. 100 %) des begünstigten Vermögens gelten bei Erbschaften oder Schenkungen nur dann uneingeschränkt, wenn der Erwerb des unternehmerischen Vermögens eine Grenze von 26 Mio. ? nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so kann bis zu einem Erwerb von 90 Mio. ? zwischen dem sogenannten Abschlags- und dem Erlassmodell gewählt werden. Ab einem Erwerb von mehr als 90 Mio. ? je Erwerber kommt nur noch das Erlassmodell in Frage.
  • Die Regel- und Optionsverschonung setzen u. a. voraus, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Diese sogenannte Lohnsummenregelung spielt dann keine Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 ? beträgt.
  • Im Abschlagsmodell verringert sich der gewährte Verschonungsabschlag von 85 % resp. 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede 750.000 ?, um die der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € übersteigt.
  • Im Erlassmodell wird die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung).
  • Für Todesfälle kann ein Recht auf Stundung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit ist jedoch auf sieben Jahre beschränkt und wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt.

Da die komplizierten Neuregelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer an unterschiedlichste Berechnungsgrößen anknüpfen, kontaktieren Sie bitte stets ihren steuerlichen Berater.

Siehe auch

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen unter Lebenden erhoben wird. Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer, die erst nach dem Tod des Erblassers anfällt, greift die Schenkungsteuer bereits bei Übertragungen von Vermögen zu Lebzeiten. Dabei unterliegen bestimmte Vermögenswerte wie Geld, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmen der Besteuerung. Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Die Schenkungsteuer ist eine eigenständige Erhebungsform, die jedoch eng mit der Erbschaftsteuer verknüpft ist. Während die Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Vermögen durch den Tod einer Person abzielt, setzt die Schenkungsteuer bei freiwilligen Übertragungen von Vermögen an. Beide Steuern haben gemeinsame Regelungen und Schwellenwerte, sodass sowohl Schenkungen als auch Erbschaften innerhalb eines bestimmten Zeitraums addiert werden können, um die Steuerbelastung zu ermitteln. Die Schenkungsteuer hat das Ziel, eine gerechte Besteuerung von Vermögensübertragungen sicherzustellen und Missbrauch oder Umgehung von Steuern durch Schenkungen zu verhindern.