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Nationale Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen

08.08.2016

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket entworfen, dass für mehr Transparenz bei Briefkastenfirmen sorgen soll. Mit den Bundesländern wurde auf nationaler Ebene eine Einigung über Verschärfungen des Steuerrechts im Bezug auf Briefkastenfirmen erzielt.

Maßnahmenpaket gegen Briefkastenfirmen

Auf nationaler Ebene wurde mit den Bundesländern eine Einigung über Verschärfungen des Steuerrechts im Bezug auf Briefkastenfirmen erzielt. In diesem Maßnahmenpaket der Bundesregierung sind folgende Punkte enthalten:

  • Bei Beteiligungserwerb an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sollen die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Neben der formellen rechtlichen Beteiligung soll auch ein tatsächlich beherrschender Einfluss zur Briefkastenfirma mitgeteilt werden, um Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen erfassen zu können. Die Bußgelder die im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten zu tragen kommen, sollen voraussichtlich von 5.000 ? auf bis zu 25.000 ? erhöht werden.
  • Die Banken haben neue steuerliche Anzeigepflichten zu erfüllen. Sie müssen künftig mitteilen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen sie vermittelt haben. Bei Verletzung der Anzeigepflicht droht den Banken Bußgeld und Haftung für Steuerschäden.
  • Das steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Zugleich soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Die Banken müssen künftig bei der Legitimationsprüfung die Steuer-Identifikationsnummer eines jeden Kontoführers und des wirtschaftlich abweichend Berechtigen einholen.
  • Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen an Briefkastenfirmen wird demnach zu den schweren Steuerhinterziehungen gerechnet. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung verlängert sich auf zehn Jahre.

Siehe auch

Briefkastenfirma

Briefkastenfirma ist in der Umgangssprache die Bezeichnung für ein nach dem Recht des betreffenden Sitzlandes formal als Gesellschaft durch Eintragung in ein Firmenregister errichtetes Unternehmen, das zwar rechtlich existiert, jedoch tatsächlich keinen Geschäftsbetrieb unterhält. Es werden durch die Briefkastenfirma ausschließlich die wirtschaftlichen Zwecke eines Hintermannes verfolgt, und dieser tritt nach außen nicht in Erscheinung. Die Gründe zur Installation einer Briefkastenfirma müssen nicht immer krimineller Natur sein, sondern können auch wirtschaftliche Hintergründe (z.B. Bestimmungen eines ausländischen Kunden nur mit inländischen Firmen zusammenzuarbeiten) oder steuerrechtliche (z.B. Installation einer Zwischengesellschaft, weil Deutschland mit der Gesellschaft des Ursprungslandes kein Doppelbesteuerungsabkommen hat) haben.