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Geldtransaktionen vom Konto des Ehemanns auf ein Konto der Ehefrau können schenkungsteuerpflichtig sein

07.12.2016

Bei Geldtransaktionen zwischen Eheleuten ohne Gegenleistung ist im Hinblick auf die Schenkungsteuer Vorsicht geboten, wie ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall zeigt.

Bei Geldtransaktionen zwischen Eheleuten ohne Gegenleistung ist im Hinblick auf die Schenkungsteuer Vorsicht geboten, wie ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall zeigt.

Ein Ehemann war Inhaber eines Bankkontos, über das seine Ehefrau auch Kontovollmacht hatte. Er überwies hiervon erhebliche Geldbeträge auf ein Konto seiner Frau. Das Finanzamt sah hierin eine freigiebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest, weil die Freibeträge überschritten waren. Die Ehefrau behauptete, das Geld auf dem Konto des Ehemanns hätte ihr schon seit langem zur Hälfte gehört. Dies konnte sie weder beweisen noch schlüssig darlegen, sodass das Gericht die Schenkungsteuerfestsetzung als rechtens betrachtete. Auch die Kontovollmacht der Ehefrau war für das Gericht kein Indiz, dass ihr das Guthaben anteilmäßig gehörte.

Hinweis: Eheleute können untereinander eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, am Kontoguthaben vereinbaren. Zahlen beispielsweise beide Ehegatten Geld auf ein Sparkonto des einen Ehegatten und besteht Einvernehmen darüber, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, so gehört ihnen das Guthaben auch zivilrechtlich im Zweifel zu gleichen Teilen. Dies sollte zu Beweiszwecken aber schriftlich und zeitnah dokumentiert sein.

Auch bei sog. Oder-Konten, die beiden Eheleuten gehören, ist Vorsicht geboten, wenn nur ein Ehegatte Einzahlungen darauf vornimmt. Es sollte jedenfalls steuerlicher Rat eingeholt werden.

Siehe auch

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH), mit Sitz in München, ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland. Als höchste Instanz in diesem Bereich übernimmt der Bundesfinanzhof eine zentrale Rolle in der Rechtsprechung und trägt zur Klärung von strittigen Steuer- und Zollfragen bei. Der BFH entscheidet über Beschwerden gegen Urteile der Finanzgerichte und trägt damit maßgeblich zur Fortentwicklung und zur einheitlichen Anwendung des Steuer- und Zollrechts bei. Er agiert als letzte nationale Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht und liefert somit grundlegende Entscheidungen und Richtlinien für die steuerliche Praxis in Deutschland. Zudem zählt der Bundesfinanzhof zu den fünf obersten Gerichtshöfen der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht nimmt der BFH eine bedeutende Position im bundesdeutschen Gerichtssystem ein. Jeder dieser Gerichtshöfe ist für einen bestimmten Rechtsbereich zuständig, und der Bundesfinanzhof ist dabei die entscheidende Instanz für alle Fragen im Bereich Steuer- und Zollrecht. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben daher nicht nur Einfluss auf einzelne Steuerpflichtige und Unternehmen, sondern formen die Rechtsanwendung und -interpretation in diesen Bereichen auf einer breiten Ebene.

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen unter Lebenden erhoben wird. Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer, die erst nach dem Tod des Erblassers anfällt, greift die Schenkungsteuer bereits bei Übertragungen von Vermögen zu Lebzeiten. Dabei unterliegen bestimmte Vermögenswerte wie Geld, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmen der Besteuerung. Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Die Schenkungsteuer ist eine eigenständige Erhebungsform, die jedoch eng mit der Erbschaftsteuer verknüpft ist. Während die Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Vermögen durch den Tod einer Person abzielt, setzt die Schenkungsteuer bei freiwilligen Übertragungen von Vermögen an. Beide Steuern haben gemeinsame Regelungen und Schwellenwerte, sodass sowohl Schenkungen als auch Erbschaften innerhalb eines bestimmten Zeitraums addiert werden können, um die Steuerbelastung zu ermitteln. Die Schenkungsteuer hat das Ziel, eine gerechte Besteuerung von Vermögensübertragungen sicherzustellen und Missbrauch oder Umgehung von Steuern durch Schenkungen zu verhindern.