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Folgende Büchführungsunterlagen können Sie Jahr 2017 vernichten

06.12.2016

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können Sie nach dem 31. Dezember 2016 vernichten.

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können Sie nach dem 31. Dezember 2016 vernichten:

  • Aufzeichnungen aus 2006 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2006 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2006 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2006 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2006 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2010 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2010 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Buchführungsunterlagen dürfen Sie nicht vernichten, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 ? im Kalenderjahr 2016 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Buchführungsunterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Siehe auch

Außenprüfung

Die Außenprüfung, häufig auch als Betriebsprüfung bekannt, ist ein umfassendes Verfahren zur Überprüfung aller Steuerarten, der Buchführung und der Jahresabschlüsse eines Unternehmens durch das Finanzamt oder andere zuständige Behörden. Sie dient zur Kontrolle der Einhaltung steuerrechtlicher Pflichten und zur Sicherstellung der korrekten Steuererhebung. Dabei können sowohl die Körperschaftssteuer, die Umsatzsteuer als auch andere steuerliche Aspekte untersucht werden. Im Rahmen einer Außenprüfung werden die Buchhaltungsunterlagen und Finanzberichte eines Unternehmens detailliert geprüft. Dabei können die Prüfer Fragen zu Unklarheiten stellen und ggf. Korrekturen verlangen. Die Ergebnisse der Außenprüfung werden in einem Prüfungsbericht festgehalten, und es können Nachforderungen oder sogar Bußgelder resultieren, wenn Steuerverstöße festgestellt werden. Daher ist es für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, ihre steuerlichen Pflichten ernst zu nehmen und ihre Buchführung sorgfältig und korrekt zu führen.

Überschusseinkünfte

Überschusseinkünfte sind eine Kategorie von Einkunftsarten, bei denen der erzielte Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben berechnet wird. Diese Einkunftsarten umfassen verschiedene Einkommensquellen, darunter nicht selbständige Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Auch sonstige Einkünfte können zu den Überschusseinkünften zählen. Bei nicht selbständiger Arbeit handelt es sich um Einkünfte, die aus abhängiger Beschäftigung erzielt werden, wie beispielsweise Gehälter oder Löhne. Kapitalvermögen umfasst Einkünfte aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen, die aus dem Besitz von Kapitalanlagen resultieren. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen durch die Vermietung von Immobilien oder anderem Eigentum. Sonstige Einkünfte können verschiedene Einkommensarten abdecken, die nicht in den anderen Kategorien eingestuft werden, wie beispielsweise Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder sonstige Einkünfte aus der privaten Vermögensverwaltung. Die Berechnung der Überschusseinkünfte erfolgt durch den Abzug der Ausgaben von den Einnahmen, wodurch der erzielte Gewinn ermittelt wird.