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Änderungen von Arbeitsverträgen zur Nettolohnoptimierung sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten

12.09.2016

Wenn sich ein Arbeitgeber mit bei ihm Beschäftigten darauf verständigt, Arbeitsverträge in der Weise zu ändern, dass der bisherige Barlohn verringert wird und den Arbeitnehmern im Gegenzug lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte weitere Leistungen gewährt werden (Nettolohnoptimierung), so darf der betreffende Sozialversicherungsträger dies nicht einfach für beitragsrechtlich unbeachtlich erklären.

Wenn sich ein Arbeitgeber mit bei ihm Beschäftigten darauf verständigt, Arbeitsverträge in der Weise zu ändern, dass der bisherige Barlohn verringert wird und den Arbeitnehmern im Gegenzug lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte weitere Leistungen gewährt werden (Nettolohnoptimierung), so darf der betreffende Sozialversicherungsträger dies nicht einfach für beitragsrechtlich unbeachtlich erklären. Dies hat das Landessozialgericht Baden?Württemberg entschieden.

In dem Verfahren ging es um Beschäftigte eines Gartencenters. Ihr Arbeitgeber hatte schriftlich mit ihnen vereinbart, dass ihr Bruttolohn abgesenkt wurde und dass ihnen im Gegenzug Sachleistungen, u. a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt wurden. Als eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung stattfand, wurde dies beanstandet. Der Sozialversicherungsträger forderte den Arbeitgeber auf, rd. 14.000 ? an Beiträgen nachzuentrichten.

Zu Unrecht, wie nun das Landessozialgericht Baden?Württemberg feststellte. Das Gericht entschied, dass für Arbeitgeberleistungen, die nach den beitragsrechtlichen Vorschriften nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z. B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten berücksichtigt wurden (z. B. Restaurantschecks) keine weiteren Beiträge verlangt werden dürfen. Darauf, dass dies im Leistungsfall auch entsprechend geringere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung zur Folge habe, komme es nicht an.

Siehe auch

Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung, auch bekannt als Außenprüfung, ist ein umfassendes Verfahren, das eine gründliche Überprüfung aller Steuerarten und der gesamten Buchführung eines Unternehmens durch das Finanzamt oder andere Steuerbehörden beinhaltet. Dieser Prozess ermöglicht es den Behörden, sicherzustellen, dass das Unternehmen seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt und dass alle steuerlich relevanten Sachverhalte ordnungsgemäß erfasst und gemeldet werden. Neben der Betriebsprüfung gibt es andere Formen der steuerlichen Überprüfung. Die betriebsnahe Veranlagung konzentriert sich beispielsweise auf einzelne Sachverhalte, wie die Überprüfung der Berechtigung und Nutzung eines Arbeitszimmers im privaten Wohnraum des Steuerpflichtigen. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird spezifisch die korrekte Erfassung und Abführung der Umsatzsteuer durch das Unternehmen untersucht, wohingegen bei einer Umsatzsteuernachschau diese Prüfung ohne vorherige Ankündigung erfolgt, was dem Finanzamt einen unmittelbaren Einblick in den tatsächlichen Geschäftsbetrieb ermöglicht. Zollprüfungen hingegen betreffen in der Regel Unternehmen aus bestimmten Branchen wie der Gastronomie und dem Bausektor, bei denen spezielle Zollbestimmungen zur Anwendung kommen. Bei all diesen Prüfungen geht es darum, die ordnungsgemäße Einhaltung der jeweiligen Steuer- und Zollvorschriften sicherzustellen. In allen Fällen kann die Betriebsprüfung und andere Formen von Prüfungen zu Korrekturen in der Steuerfestsetzung führen und im Falle von Verstößen zu finanziellen Nachforderungen oder Bußgeldern. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen ihre steuerlichen Pflichten ernst nehmen und ihre Buchführung sorgfältig führen.