Kategorie: Allgemein
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Zweitwohnungsteuer sind Kosten der Unterkunft für doppelte
Haushaltsführung – Bei Ausschöpfung des Höchstbetrags nicht
zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig
Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die
hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw.
1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils
mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem
Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro pro Jahr.