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Neuerungen zu Corona-Wirtschaftshilfen

Neuerungen zu Corona-Wirtschaftshilfen

Wir haben Sie bereits im Vorfeld über die Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) informiert. Die Antragsfrist wurde nun bis zum 31.03.2022 verlängert.

Treffen nachfolgende Kriterien auf Sie zu, möchten wir Sie bitten, mit uns in Kontakt zu treten (falls nicht bereits geschehen). Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Mithilfe benötigten. Aus organisatorischen Gründen ist eine automatische Prüfung im Einzelfall nicht möglich.

1) Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet grundsätzlich einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Details zur Überbrückungshilfe III Plus können Sie folgendem Link entnehmen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-Plus.html

2) Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV umfasst die Fördermonate Januar bis März 2022 und ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.

Antragsberechtigung:

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die folgendes Kriterium erfüllen:

  • Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 (bspw. der Monat Januar 2022 wird mit dem Monat Januar 2019 verglichen)

 Nicht antragsberechtigt sind außerdem:

  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Eine Antragstellung ist weiterhin ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich. Für die Hilfestellung und den damit für uns verbundenen zeitlichen Aufwand für die Antragsstellung inklusive der Schlussrechnung können wir Ihnen netto 2.000,00 EUR (pauschal) anbieten. Diese Pauschale gilt für den Standardfall. Bei verbundenen Unternehmen, Konzernstrukturen und in besonders großen Fällen (wegen erhöhtem Haftungspotential) erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Hierüber informieren wir Sie vor der Antragstellung.

Die Kosten für die Beantragung können Sie im Rahmen der Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe IV anteilig geltend machen. Sollte im Vorfeld eine Prüfung durch Sie gewünscht werden, ohne dass es zur Antragstellung kommt, erfolgt die Fakturierung nach Zeitaufwand.

Förderhöhe:

Die Überbrückungshilfe IV kann für maximal drei Monate beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate (Januar – März 2022) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert.

So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah auf der bereits bekannten Homepage ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

3) Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV schließt einen zusätzlichen Antrag zur Neustarthilfe 2022 aus.

4) Schlussabrechung

Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Aktuell ist eine Schlussabrechnung noch nicht möglich. Bei Antragsstellung der Hilfen durch unsere Kanzlei werden wir bis zu dieser Frist auf Sie zukommen.

Wir hoffen, dass wir Sie mit unserem heutigen Rundschreiben ausreichend informieren konnten und werden Sie auch weiterhin unterstützen und Ihnen jederzeit bei Rückfragen zu den stetig ändernden Corona-Hilfen behilflich sein.

Relevante Änderungen zu Lohnabrechnungen 2022

RELEVANTE ÄNDERUNGEN ZU LOHNABRECHNUNGEN 2022

Ab 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von
50 Euro nicht übersteigen. 

Als Sachbezug gelten gemäß der gesetzlichen Regelung nach Auslaufen der Übergangsfrist nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:

1. Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von
Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.

2. Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen zum
Beispiel Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen,
Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.

3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu gehören zum Beispiel Essensmarken.

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer

An Arbeitnehmer abgegebene unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten. Das gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten gewährt werden, wenn der Preis 60 Euro nicht übersteigt.

Ab dem Kalenderjahr 2022 betragen laut Bundesministerium der Finanzen die Sachbezugswerte für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro und für ein Frühstück 1,87 Euro.

Meldung Steuer-ID an Bundesknappschaft für geringfügig Beschäftigte

Ab 2022 müssen an die Bundesknappschaft die Steuer-ID der geringfügig Beschäftigten
(Personengruppe 109) in den elektronischen Meldeverfahren übermittelt werden; und zwar unabhängig davon, ob eine Pauschalversteuerung oder eine individuelle Versteuerung vorgenommen wird.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) – Arbeitgeberzuschuss

Ab 2022 müssen Arbeitgeber auch bei Altverträgen einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge leisten. Der Pflichtzuschuss ist auf Einzahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung begrenzt. Er soll die Ersparnis an Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ausgleichen: Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind sozialversicherungsfrei. Das entspricht 2022 einem Betrag von 282 Euro. Im Gegenzug wird Ihnen ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Lohns oder Gehalts abverlangt. Mehr als die gesparten Arbeitgeberanteile müssen es aber nicht sein.

In vielen Fällen ist der Zuschuss bei bestehenden Verträgen ein praktisches Problem. Angesichts der Niedrigzinsen haben die Versorgungsträger wenig Interesse daran, Altverträge mit hohen
Garantieleistungen aufzustocken. Alternativ kann der Arbeitnehmer ab 2022 umso viel weniger Entgelt umwandeln, wie der Arbeitgeber nun zuschießt. Damit bleibt der Einzahlungsbetrag gleich. Diese Lösung setzt die Einwilligung des oder der Beschäftigten voraus.

Angabe zur Krankenversicherung bei kurzfristig Beschäftigten

Bei der Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse an die dafür zuständige Minijob-Zentrale müssen Sie ab Januar 2022 Angaben zur Krankenversicherung machen. Sie müssen sich dafür bestätigen lassen, dass Ihre Aushilfen gesetzlich krankenversichert sind oder eine andere Form von Absicherung im Krankheitsfall haben, zum Beispiel als Privatversicherte.

Neu ist ab 2022 auch, dass die Minijob-Zentrale Sie nach der Anmeldung über weitere kurzfristige Jobs der jeweiligen Person im gleichen Kalenderjahr informiert.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der „gelbe Zettel“ wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Der Austausch zwischen Arzt oder Ärztin und der Krankenkasse erfolgt spätestens ab Januar 2022 digital. Für Sie als Arbeitgeber macht sich die Änderung erst zur Jahresmitte bemerkbar: Ab dem 1. Juli 2022 erhalten auch Sie die ärztliche Krankschreibung in digitaler Form.

Das gilt zumindest bei gesetzlich Krankenversicherten. Privat krankenversicherte Mitarbeiter:innen erhalten weiterhin Papier-Krankschreibungen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung zum 1. Januar 2022. Danach wird er in der dritten Stufe bislang von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro angehoben. In einer vierten und letzten Stufe ist vorgesehen, den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro anzupassen.

Hier sieht der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien allerdings neue Pläne vor: Wie von der SPD und den Grünen vor der Wahl versprochen, soll der Mindestlohn so schnell wie möglich auf 12 Euro angehoben werden. Anschließend soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden. Wann diese einmalige Anpassung kommt, ist noch unklar.

Ausbildungsvergütung

Ein höherer Lohn erwartet auch viele Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen: Die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung steigt von 550 Euro auf 585 Euro brutto pro Monat.
Danach erhöht sie sich wie folgt:

  • im 2. Ausbildungsjahr: plus 18 Prozent
  • im 3. Ausbildungsjahr: plus 35 Prozent
  • im 4. Ausbildungsjahr: plus 40 Prozent

Weitere Änderungen ab 2022

  • Corona-Bonus:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten.

  • Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung:   

Wenn Beschäftigte ab 23 keine Kinder haben, wird ein Zuschlag zur Pflegeversicherung fällig.
Dieser steigt 2022 von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent. Den Zuschlag trägt allein der Arbeitnehmer.

  • Änderungen bei der Kurzarbeit:

Infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) beschlossen. Diese wurden um weitere drei Monate verlängert – bis zum 31. März 2022. Somit profitieren Arbeitgeber und Mitarbeiter weiterhin vom erleichterten Zugang zu Kug und der längeren Bezugsdauer von maximal 24 Monaten.

  • Hinzuverdienstgrenze:

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2022 bei 470 Euro im Monat,
das steuerliche Gesamteinkommen somit bei 533,33 Euro monatlich (Einkommensgrenze Familienversicherung 470 Euro + Werbungskostenpauschale 83,33 Euro).

  • Plug-in-Hybride:

Käufer bestimmter Autos, die neben einem Verbrenner- auch einen Elektromotor haben
und per Stromkabel aufgeladen werden (Plug-in-Hybride), könnten ab 2022 nicht mehr
in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Denn die vorgeschriebene elektrische Reichweite steigt von 40 auf 60 Kilometer. 

Überbrückungshilfe III Plus

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III PLUS

Treffen nachfolgende Kriterien auf Sie zu, möchten wir Sie bitten, mit uns in Kontakt zu treten (falls nicht bereits geschehen). Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Mithilfe benötigten. Aus organisatorischen Gründen ist eine automatische Prüfung im Einzelfall nicht möglich. Die Überbrückungshilfe III Plus umfasst die Fördermonate Juli bis September 2021. Antragsberechtigung: Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die folgendes Kriterium erfüllen:
  • Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 (bspw. der Monat Juli 2021 wird mit dem Monat Juli 2019 verglichen)
Nicht antragsberechtigt sind außerdem:
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2020 gegründet wurden und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Eine Antragstellung ist weiterhin ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich. Für die Hilfestellung und den damit für uns verbundenen zeitlichen Aufwand für die Antragsstellung inklusive der Schlussrechnung können wir Ihnen netto 1.000,00 EUR (pauschal) anbieten. Die Kosten für die Beantragung können Sie im Rahmen der Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III Plus anteilig geltend machen. Sollte im Vorfeld eine Prüfung durch Sie gewünscht werden, ohne dass es zur Antragstellung kommt, erfolgt die Fakturierung nach Zeitaufwand. Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021. Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe III Plus kann für maximal drei Monate beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate (Juli – September 2021) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Die Umsatzdefinition können Sie den FAQ’s (Punkt 1.3) im Detail entnehmen. Die Überbrückungshilfe (4. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
  • 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, gelten abweichende Regelungen. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (4. Phase) für den jeweiligen Fördermonat. Alle Informationen rund um die Überbrückungshilfe III Plus finden Sie HIER. Die förderfähigen Fixkosten können dem FAQ Punkt 2.4 entnommen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung