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Monatsinformation Mai

Monatsinformation Mai

Zweitwohnungsteuer sind Kosten der Unterkunft für doppelte
Haushaltsführung – Bei Ausschöpfung des Höchstbetrags nicht
zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die
hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw.
1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils
mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem
Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro pro Jahr.


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Monatsinformation April

Monatsinformation April

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den
Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen. Die geplante
Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes.

Die steuerlichen Investitionsanreize sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und das Gesetz
soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von jährlich 3,2 Milliarden Euro führen….

Lohnabrechnung Energiepreispauschale

LOHNABRECHNUNG ENERGIEPREIS PAUSCHALE

Wie Sie sicherlich schon aus den Medien entnehmen konnten, wird die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR über die Arbeitgeber ausbezahlt. Anspruch zur Auszahlung über die Lohnabrechnung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Im Allgemeinen hat jede Person einen Anspruch auf die EPP, wenn in 2022 nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeitnehmer erhalten die EPP, wenn sie
  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitslohn beziehen(„Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), besteht Anspruch auf Auszahlung der Pauschale.
Arbeitnehmer erhalten die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und nicht durch den Arbeitgeber, wenn:
  • der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben hat (z.B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt) oder
  • der Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Minijobber dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist.
Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, da nur in diesen Fällen der Arbeitgeber die EPP auszahlen darf. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Finanzierung der Energiepreispauschale Zur Finanzierung wird die EPP von der zu entrichtenden Lohnsteuer abgezogen und bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert mit der Kennzahl (Großbuchstabe E) ausgewiesen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 zum Ansatz zu bringen. Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt. Wahlrecht: Wenn Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abführen, lässt sich die EPP auch im Oktober 2022 auszahlen. „Quartalsmelder“ verrechnen den Betrag für die Energiepreispauschale dann mit dem Gesamtbetrag der für das dritte Quartal zu entrichtenden Lohnsteuer. Wer die Lohnsteuer nur jährlich abführt, der kann auch vollständig auf die Auszahlung verzichten. Andernfalls muss hier der Arbeitgeber die EPP für seine Mitarbeiter vorfinanzieren.

Mitteilungspflicht zur Corona-Soforthilfe

MITTEILUNGSPFLICHT ZUR CORONA-SOFORTHILFE

Mit unserem heutigen Rundschreiben wollen wir Sie über die Mitteilungspflicht der Bewilligungsstellen der Corona-Soforthilfe informieren. Auf Grund einer Mitteilungsverordnung der Bundesregierung im November 2020 wurde die Mitteilungspflicht auf Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erweitert. Die Corona-Soforthilfen waren aus diesem Grund von den Bewilligungsstellen – nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz –bis spätestens 28.02.2022 an die Finanzbehörden zu melden. In dieser Meldung sind u. a. die Art und die Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer der Zahlungsempfänger anzugeben. Sie als Zahlungsempfänger werden mit einem Schreiben lediglich über die übermittelten Daten unterrichtet. Jedoch sollten von Ihnen die übermittelten Daten – vor allem die Höhe der Zahlung*, sowie die Steuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer geprüft werden. Für den Fall fehlerhaft übermittelter Daten besteht die Möglichkeit der Korrektur. Der Ablauf der Korrektur ist in dem Unterrichtungsschreiben beschrieben. Sofern die Soforthilfe bereits im Jahr 2020 teilweise zurückbezahlt wurde, ist der verminderte Betrag anzugeben. Bei kompletter Rückzahlung in 2020 erfolgt keine Mitteilung an die Finanzbehörden. Ausführliche Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link: Soforthilfe Corona – StMWi Bayern *Hier ist lediglich die Summe der Auszahlungen im Jahr 2020 abzüglich der Rückzahlungen im Jahr 2020 anzugeben. Rückzahlungen in den Jahren 2021 und 2022 sind in dem angegebenen Wert nicht berücksichtigt. Eine Korrektur ist nur vorzunehmen, wenn die Summe aus dem Jahr 2020 nicht dem ausgewiesenen Wert entspricht. Wir weisen darauf hin, dass eine Überprüfung sowie eine Korrektur nicht durch uns erfolgen kann, da die Anträge nicht durch uns gestellt wurden. Die Soforthilfe konnte damals lediglich durch den Antragsberechtigten selbst beantragt werden.