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Rentenbeginn bei späterer Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit Anrechnung von früher gezahltem Kranken- und Übergangsgeld

07.12.2016

Ein Arbeitnehmer erhielt im Jahr 2011 von seiner Krankenkasse Krankengeld und von der Agentur für Arbeit Übergangsgeld. Im Jahr 2012 bekam er von seiner Rentenversicherungsanstalt die Mitteilung, dass ihm rückwirkend auch für das Jahr 2011 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt würde. Die Auszahlung im Jahr 2012 erfolgte unter Einbehaltung der an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit zurückzuzahlenden Beträge.

Ein Arbeitnehmer erhielt im Jahr 2011 von seiner Krankenkasse Krankengeld und von der Agentur für Arbeit Übergangsgeld. Im Jahr 2012 bekam er von seiner Rentenversicherungsanstalt die Mitteilung, dass ihm rückwirkend auch für das Jahr 2011 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt würde. Die Auszahlung im Jahr 2012 erfolgte unter Einbehaltung der an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit zurückzuzahlenden Beträge.

Kranken- und Übergangsgeld wurden für das Jahr 2011 vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Aufgrund der Rentenmitteilung aus dem Jahr 2012 änderte das Finanzamt die Veranlagung 2011. Es bezog die im Jahr 2012 mit dem Kranken- und Übergangsgeld verrechneten Rentenbeträge unter Streichung des Progressionsvorbehalts als Renteneinkünfte mit ihrem Ertragsanteil in die Veranlagung 2011 ein.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die finanzamtliche Vorgehensweise. Zur Begründung geht das Gericht davon aus, dass der Rentenanspruch im Jahr 2011 durch die Zahlung des Kranken- und Übergangsgelds erfüllt worden ist. Die Auszahlung der Rente erfolgte zwar erst im Jahr 2012, allerdings hat die Rentenversicherung die an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit für 2011 zurückzuzahlenden Beträge einbehalten und an die Leistungsträger zurückerstattet. Deshalb liegt der Rentenbeginn in dem Jahr, in dem der Rentner Leistungen unabhängig von ihrem Rechtsgrund tatsächlich erhalten hat.

Siehe auch

Finanzgericht

Das Finanzgericht ist ein spezielles Fachgericht innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit, das sich mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Finanzen befasst. Es ist die erste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, und die Urteile dieser Gerichte betreffen eine breite Palette von Steuer- und Zollangelegenheiten. Wenn Steuerzahler mit einem Steuerbescheid oder einer anderen Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind, können sie Klage beim Finanzgericht einreichen. Vor einer Klage muss in der Regel allerdings ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, also ein Einspruch beim Finanzamt, durchgeführt werden. Die Entscheidungen der Finanzgerichte können nicht nur erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die beteiligten Parteien haben, sondern auch wichtige Präzedenzfälle für die Auslegung des Steuerrechts schaffen. Bei komplexen oder strittigen Fragen kann die Klärung durch das Finanzgericht eine wesentliche Rechtssicherheit bieten. Sollten die Parteien mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht zufrieden sein, besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen, der als oberstes Gericht in Steuersachen fungiert. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Revision nur in bestimmten Fällen, etwa bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zugelassen wird.