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Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum

07.12.2016

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen darunter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug beschränkt war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen darunter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug beschränkt war.

Das Finanzgericht Düsseldorf legte im vorangegangenen Verfahren bei dem Vergleich der ortsüblichen Miete mit der tatsächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der BFH, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem nicht.

Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße abgestellt.

Hinweis: Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung des Werbungskostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht.

Siehe auch

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH), mit Sitz in München, ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland. Als höchste Instanz in diesem Bereich übernimmt der Bundesfinanzhof eine zentrale Rolle in der Rechtsprechung und trägt zur Klärung von strittigen Steuer- und Zollfragen bei. Der BFH entscheidet über Beschwerden gegen Urteile der Finanzgerichte und trägt damit maßgeblich zur Fortentwicklung und zur einheitlichen Anwendung des Steuer- und Zollrechts bei. Er agiert als letzte nationale Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht und liefert somit grundlegende Entscheidungen und Richtlinien für die steuerliche Praxis in Deutschland. Zudem zählt der Bundesfinanzhof zu den fünf obersten Gerichtshöfen der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht nimmt der BFH eine bedeutende Position im bundesdeutschen Gerichtssystem ein. Jeder dieser Gerichtshöfe ist für einen bestimmten Rechtsbereich zuständig, und der Bundesfinanzhof ist dabei die entscheidende Instanz für alle Fragen im Bereich Steuer- und Zollrecht. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben daher nicht nur Einfluss auf einzelne Steuerpflichtige und Unternehmen, sondern formen die Rechtsanwendung und -interpretation in diesen Bereichen auf einer breiten Ebene.

Finanzgericht

Das Finanzgericht ist ein spezielles Fachgericht innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit, das sich mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Finanzen befasst. Es ist die erste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, und die Urteile dieser Gerichte betreffen eine breite Palette von Steuer- und Zollangelegenheiten. Wenn Steuerzahler mit einem Steuerbescheid oder einer anderen Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind, können sie Klage beim Finanzgericht einreichen. Vor einer Klage muss in der Regel allerdings ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, also ein Einspruch beim Finanzamt, durchgeführt werden. Die Entscheidungen der Finanzgerichte können nicht nur erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die beteiligten Parteien haben, sondern auch wichtige Präzedenzfälle für die Auslegung des Steuerrechts schaffen. Bei komplexen oder strittigen Fragen kann die Klärung durch das Finanzgericht eine wesentliche Rechtssicherheit bieten. Sollten die Parteien mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht zufrieden sein, besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen, der als oberstes Gericht in Steuersachen fungiert. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Revision nur in bestimmten Fällen, etwa bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zugelassen wird.