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Kanzlei-Nachrichten Juni 2018

01.06.2018

Seit Jahresanfang dürfen die Finanzämter in Betrieben mit Bargeldverkehr eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen. Was die Prüfer im Einzelnen dürfen und was der Unternehmer hinnehmen muss, hat das Bundesfinanzmi-nisterium jedoch erst jetzt geregelt. Außerdem hat das Ministerium die Entwürfe für die ersten beiden Steuerände-rungsgesetze der neuen Großen Koalition vorgelegt. 

Details zur Kassen-Nachschau stehen fest

Zur unangekündigten Kassen-Nachschau hat das Bundesfinanzministerium Einzelheiten in einem Schreiben geregelt.

Seit dem 1. Januar 2018 hat das Finanzamt das Recht, bei Unternehmen mit Bargeschäften eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchzuführen. Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Zwar regelt das Gesetz Zweck und Umfang der Kassen-Nachschau, doch detaillierte Vorgaben für die Finanzämter hat das Bundesfinanzministerium erst jetzt, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, veröffentlicht.

·     Kassenformen: Eine Kassen-Nachschau ist insbesondere möglich für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen).

·     Kassensturz: Der Prüfer kann zur Prüfung der Kassenaufzeichnungen einen Kassensturz verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen darstellt. Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

·     Zugangsrecht: Für die Kassen-Nachschau dürfen die Prüfer während der üblichen Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die beruflich genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen dazu nicht unbedingt Eigentum des Steuerzahlers sein. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nachschau zwar nicht, das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist jedoch keine Durchsuchung. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

·     Observation: Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.

·     Ausweispflicht: Sobald der Prüfer der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, Zugang zur Kasse und den Aufzeichnungen verlangt oder anderweitig mit der Kassen-Nachschau beginnt, muss er sich ausweisen.

·     Mitarbeiter: Ist der Betriebsinhaber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter nicht anwesend, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems verfügen, muss sich der Prüfer gegenüber diesen Personen ausweisen und sie zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau auffordern. Diese Personen haben dann die Pflichten des Betriebsinhabers zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind.

·     Ablauf: Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z. B. mündlich mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Prüfer sich ausgewiesen hat, ist der Unternehmer zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Er muss auf Verlangen des Prüfers für einen vom Prüfer bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen gewähren.

·     Datenzugriffsrecht: Der Prüfer kann auch schon vor dem 1. Januar 2020 verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Ab 2020 sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine digitale Schnittstelle vor dem 1. Januar 2020 vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Unternehmers eine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle erfolgen.

·     Vorlagepflicht: Auf Anforderung des Prüfers ist die Verfahrensdokumentation zum Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen (Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderungen). Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Abwesenheit des Betriebsinhabers gelten die Mitwirkungspflichten für sachkundige Mitarbeiter entsprechend.

·     Dokumentation: Zu Dokumentationszwecken darf der Prüfer Unterlagen und Belege scannen oder fotografieren.

·     Außenprüfung: Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung, weshalb die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht für die Kassen-Nachschau gelten. Sofern aber ein Anlass zu Beanstandungen besteht, kann der Prüfer direkt zur Außenprüfung übergehen. Der Übergang zur Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Beanstandung kann beispielsweise bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder die Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können.

·     Übergang zur Prüfung: Den Beginn einer Außenprüfung im Anschluss an eine Kassen-Nachschau muss der Prüfer unter Angabe von Datum und Uhrzeit festhalten und den Unternehmer schriftlich über den Übergang zur Außenprüfung informieren. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Übergangshinweis die Prüfungsanordnung. Das gilt auch, wenn der Betriebsinhaber bei der Durchführung der Kassen-Nachschau nicht anwesend ist.

·     Abschluss: Anders als bei einer Außenprüfung wird über eine Kassen-Nachschau kein Prüfungsbericht angefertigt, und ein Antrag auf verbindliche Zusage ist im Anschluss an die Kassen-Nachschau ebenfalls nicht zulässig. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau jedoch Besteuerungsgrundlagen geändert werden, muss dem Steuerzahler Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

·     Festsetzungsfrist: Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht. Auch der Vorbehalt der Nachprüfung kann weiter bestehen bleiben, wenn eine Steuer unter diesem Vorbehalt festgesetzt worden ist.

·     Rechtsmittel: Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können mit einem Einspruch angefochten werden. Der Prüfer ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn die Vollziehung wurde ausgesetzt. Mit Beendigung der Kassen-Nachschau werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erreichen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend. ³

Familienentlastungsgesetz in Arbeit

Mehr Kindergeld und eine Anpassung steuerlicher Eckwerte bedeuten vor allem für Familien eine finanzielle Verbesserung.

In ihrem Koalitionsvertrag hat sich die Große Koalition auf eine Erhöhung des Kindergelds um 25 Euro pro Monat und Kind in dieser Legislaturperiode festgelegt. Einen Teil dieses Plans setzt die Regierung nun um und kombiniert den ersten Schritt der Kindergelderhöhung mit der turnusmäßigen Anpassung des steuerfreien Existenzminimums an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 27. Juni 2018 den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“, kurz Familienentlastungsgesetz, beschlossen.

Trotz des hochtrabenden Namens und des Ziels, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen, enthält das Gesetz neben der ersten Stufe der Kindergelderhöhung nur die turnusmäßigen Anpassungen im Steuertarif. In weiteren Schritten sollen auch die Beiträge zu den Sozialversicherungen und zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden. Das Familienentlastungsgesetz selbst beinhaltet die folgenden Maßnahmen:

·     Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

·     Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro). Für 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut pro Elternteil um 96 Euro auf dann 2.586 Euro erhöht, insgesamt also auf dann 5.172 Euro.

·     Grundfreibetrag: Im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst anstehenden Existenzminimumberichts wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) angepasst. Für 2019 erhöht sich der Grundfreibetrag um 168 Euro auf dann 9.168 Euro, und 2020 beträgt der Anstieg weitere 240 Euro auf dann 9.408 Euro.

·     Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird für die Jahre 2019 und 2020 der Effekt der „kalten Progression“ ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben – das entspricht einer Anhebung der Eckwerte um 1,84 % für 2019 und 1,95 % für 2020.

Die für 2019 und 2020 vorgesehenen Maßnahmen senken die Last der Steuerzahler um insgesamt rund 9,8 Mrd. Euro im Jahr. In absoluten Beträgen steigt die Besserstellung mit dem Einkommen. In Relation zu den zu zahlenden Steuern profitieren untere und mittlere Einkommen aber stärker als höhere.

Beispielsweise zahlt eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro im Jahr 2019 rund 9 % (251 Euro) und 2020 über 20 % (530 Euro) weniger Steuern. Bei einem Familieneinkommen von 120.000 Euro erhöht sich die Steuerersparnis auf 380 Euro in 2019 und 787 Euro in 2020, die Entlastung macht aber nur noch weniger als 2 % in 2019 und 4 % in 2020 aus. ³

GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen die Sozialversicherungspflicht von Minderheits-Geschäftsführern bestätigt.

Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel Beschäftigte der GmbH und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält.

Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält. Gleiches gilt, wenn er bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung dank ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende echte Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Mit dieser Haltung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung in zwei Urteilen bekräftigt. Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer über einen Anteil von immerhin 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene Stimmbindungsabrede änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. ³

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen