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Kanzlei-Nachrichten Februar 2019

01.02.2019

Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuerrecht mit sich, und 2019 macht da keine Ausnahme. In die-ser Ausgabe lesen Sie, was sich 2019 alles geändert hat. Außerdem steht der Brexit vor der Tür, und Vieles deutet auf einen chaotischen Austritt Großbritanniens ohne Abkommen mit der EU hin. Betroffenen Unter-nehmen und Bürgern bleiben nur noch wenige Wochen zur Vorbereitung auf einen harten Brexit. 

Überblick der Änderungen für 2019

Neben Änderungen bei der Umsatzsteuer müssen sich dieses Jahr insbesondere Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit neuen Vorgaben bei der Steuer und Sozialversicherung abfinden.

Mit jedem Jahreswechsel müssen sich Unternehmen und Privatleute aufs Neue an Änderungen im Steuerrecht, bei der Sozialversicherung und in vielen anderen Rechtsgebieten gewöhnen. Auch 2019 fällt der Katalog an Änderungen umfangreich aus. Anders als in den letzten Jahren beschränken sich die Neuregelungen diesmal allerdings fast vollständig auf zwei Bereiche: Neben einigen Änderungen bei der Umsatzsteuer sind es vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Änderungen betroffen sind.

Was dieses Jahr im Einzelnen zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Daneben gibt es noch einige Änderungen, die bereits 2018 in Kraft getreten sind, sich aber erst jetzt wirklich bemerkbar machen, weil sie den Jahresabschluss oder die Steuererklärungen für 2018 betreffen. Mehr dazu erfahren Sie in einem separaten Beitrag.

·     Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 168 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

·     Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der „kalten Progression“ ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben – für 2019 also um 1,84 %.

·     Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

·     Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro).

·     Krankenversicherung: Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge wieder je zur Hälfte zahlen. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht. Von einer weiteren Neuregelung profitieren Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.

·     Pflegeversicherung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist 2019 um 0,5 % gestiegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich damit einen Beitrag von 3,05 % des Bruttolohns. Mit dem Kinderlosenzuschlag von 0,25 % müssen Versicherte ohne Kinder nun sogar einen Beitrag von 3,3 % schultern. Dass sich die deutliche Erhöhung in diesem Jahr nicht schmerzhaft bemerkbar macht, liegt allein an der gleichzeitigen Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem wird es bei dieser Anhebung nach einer Studie des Prognos-Instituts nicht bleiben. Während die Bundesregierung derzeit davon ausgeht, dass der Beitrag nach dieser Anhebung zumindest bis 2022 stabil bleiben wird, kommt Prognos nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu dem Ergebnis, dass der Beitrag spätestens in sechs Jahren wieder erhöht werden muss und zwischen 2025 und 2045 bis auf 4,25 % steigt. Im Jahr ihrer Einführung lag der Beitrag zur Pflegeversicherung gerade einmal bei 1 % des Bruttolohns.

·     Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird 2019 von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt und die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen maßgebliche Sozialversicherungspauschale wird von 21 % auf 20 % gesenkt. Zusammen mit einer weiteren, bis Ende 2022 befristeten Absenkung des Beitragssatzes um 0,1 % reduziert sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung also um 0,5 % und gleicht damit zumindest bis 2022 den Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung um ebenfalls 0,5 % aus.

·     Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde – zuletzt vor einem Jahr von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2019 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

·     Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Ab dem 1. Januar 2019 gilt daher ein um 0,35 Euro höherer Mindestlohns von 9,19 Euro pro Stunde. Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn noch einmal steigen, und zwar um 0,16 Euro auf 9,35 Euro.

·     Gleitzonenfaktor: Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F). Zum 1. Juli wird dann zur Entlastung von Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro abgelöst. Dabei bleibt sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.

·     Elektro-Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt ab 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elek­tro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Hybridfahrzeuge sind nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

·     Dienstfahrräder: Die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen wird von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder – im Fall von Selbstständigen und Unternehmern – die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Gilt ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils allerdings die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

·     Steuerfreie Jobtickets: Bislang gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Sachbezüge blieben nur dann steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht überstieg. Allerdings sind bei der Prüfung der 44 Euro Freigrenze auch alle anderen Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind dann alle Sachbezüge steuerpflichtig. Ab diesem Jahr sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf solchen Fahrten steuerfrei. Ausgenommen sind also ausdrücklich Taxis und Fluglinien. Die Steuerbegünstigung gilt außerdem für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fallen damit nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro, werden dafür jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit sollen Arbeitnehmer, die ein steuerfreies Jobticket erhalten, nicht übermäßig begünstigt werden gegenüber Arbeitnehmern, die die Fahrkarten selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

·     Gutscheine: Die Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten und soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen. In vielen Fällen wird die Neuregelung keine Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Handhabung von Gutscheinen haben. In bestimmten Fällen wird die Ausgabe eines Gutscheins aber nicht mehr als Anzahlung anzusehen sein, bei der die angemeldete Umsatzsteuer im Fall einer Nichteinlösung des Gutscheins berichtigt werden kann. Stattdessen liegt ein Einzweck-Gutschein vor, bei dem schon die Ausgabe des Gutscheins eine endgültige Besteuerung auslöst, die auch bei einer Nichteinlösung nicht mehr berichtigt werden kann.

·     Elektronische Marktplätze: Künftig müssen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten der Verkäufer erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag „Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen“.

·     Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

·     Rechnungsstellung: Zur Entlastung vor allem kleiner Unternehmen wurden die Vorschriften für die Rechnungstellung für grenzüberschreitende Umsätze ergänzt. Nutzt das Unternehmen für seine in anderen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), gilt für die Rechnungsstellung ausschließlich das Recht des EU-Staates, in dem die MOSS-Registrierung erfolgt ist. Bisher mussten die Rechnungen nach dem Recht des Empfängerlandes ausgestellt werden.

·     Weiterbildungsförderung: Mit dem kurz vor Weihnachten verabschiedeten Qualifizierungschancengesetz stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur künftig auch Beschäftigten offen, um Arbeitslosigkeit bereits im Vorfeld zu verhindern. Außerdem werden die Förderleistungen verbessert, indem neben den Weiterbildungskosten auch für während der Weiterbildung vom Arbeitgeber fortgezahltes Arbeitsentgelt Zuschüsse an den Arbeitgeber gezahlt werden können. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus, die sich nach der Beschäftigtenzahl richtet. In Betrieben mit 10 bis 250 Beschäftigten soll der Arbeitgeber mindestens 50 % der Fortbildungskosten tragen, in noch größeren Betrieben mindestens 75 %. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen. Auch für ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer sind Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen.

·     Lohnkostenzuschüsse: Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab diesem Jahr den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Zuschuss für Personen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben und mindestens 25 Jahre alt sind, wird fünf Jahre gewährt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, richtet sich der Zuschuss stattdessen nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt. Nach den ersten beiden Jahren sinkt der Zuschuss um 10 % pro Jahr. Außerdem können Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Sie erhalten als staatliche Förderung im ersten Jahr 75 % und im zweiten Jahr 50 % des gezahlten Lohnes.

·     Betriebsrenten: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Diese Zuschusspflicht gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen. ³

Vorbereitung auf den harten Brexit

Ein harter Brexit am 29. März 2019 wird immer wahrscheinlicher. Für die Vorbereitung bleibt damit nicht mehr viel Zeit. Vor allem Gesellschaften mit einer britischen Rechtsform müssen schnell eine Umwandlung prüfen.

Seit beinahe zwei Jahren verhandeln Großbritannien und die EU über ein Austrittsabkommen. Das wichtigste Ziel haben die Briten bereits verfehlt: Den Unternehmen frühzeitig verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Planung zu schaffen. Nun bleiben nur noch wenige Wochen, bis am 29. März 2019 für das Vereinigte Königreich die zweijährige Frist endet, die der EU-Vertrag für den Austrittsprozess vorsieht, und inzwischen deuten alle Anzeichen auf einen harten Brexit ohne Austrittsabkommen hin.

Dass es so weit kommen konnte, ist der britischen Innenpolitik zu verdanken. Während die EU mit der mühsam ausgehandelten Vereinbarung leben kann, findet sich im britischen Parlament für keine der denkbaren Brexit-Varianten eine belastbare Mehrheit. Zwar sind die Abgeordneten beider großen britischen Parteien jeweils mehrheitlich für einen Verbleib in der EU oder zumindest einen geordneten Austritt, doch die beiden Parteianführer Theresa May und Jeremy Corbyn sind weder als große EU-Freunde noch für eine gedeihliche Zusammenarbeit bekannt.

Das Ringen um ein Austrittsabkommen ist daher im Vereinigten Königreich längst zu einem Ringen um die Regierungsmacht geworden, bei dem derjenige verliert, der zuerst nachgibt. Diese unkonstruktive Haltung spielt der radikalen Minderheit in die Hände, die auf einen harten Bruch mit der EU setzt, also einen Brexit ganz ohne Austrittsabkommen. Um Ende März einen harten Brexit samt dem damit verbundenen Chaos zu vermeiden, bleiben fünf Auswege, die aber aus unterschiedlichen Gründen wenig wahrscheinlich sind:

·     Fristverlängerung: Die EU kann einstimmig beschließen, den zweijährigen Austrittszeitraum zu verlängern. Dem sind die EU-Staaten zwar nicht grundsätzlich abgeneigt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass damit eine Änderung am Status quo erreichbar wäre – was momentan nicht absehbar ist. Eine problemlose Verlängerung wäre zudem nur um wenige Wochen möglich, denn im Mai steht die nächste Europawahl an. An dieser müssten auch die Briten teilnehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied in der EU sind, da andernfalls dem nächsten EU-Parlament die demokratische Legitimation fehlen würde, was sich die EU auf keinen Fall leisten kann. Es ist inzwischen aber zu spät, um die Wahl in Großbritannien noch rechtzeitig zu organisieren – vom politischen Widerstand ganz abgesehen.

·     Rückzug: Im Dezember hat der Europäische Gerichtshof einen weiteren Ausweg aus dem Brexit-Dilemma eröffnet, indem er festgestellt hat, dass die Briten ihren Austrittsantrag auch einseitig wieder zurückziehen können, ohne dass dem die anderen EU-Staaten zustimmen müssten. Theoretisch könnten die Briten somit auch einen Rücktritt vom Austritt erklären und anschließend erneut den Austrittsprozess in Gang setzen, um die zweijährige Austrittsfrist erneut zu starten. Was nach einer eleganten Lösung für die ablaufende Frist oder zumindest einem trickreichen politischen Manöver aussieht, ist trotzdem wenig wahrscheinlich. Die Rücknahme des Austritts müsste nämlich die britische Regierung unter Premierministerin Theresa May anstoßen. Das käme einer innenpolitischen Bankrotterklärung gleich.

·     Zweites Referendum: Immer wieder wird in der Presse ein neues Referendum über den Brexit zur Sprache gebracht. In Großbritannien gibt es viele Befürworter für dieses Szenario. Die Hoffnung dabei ist, dass die Mehrheitsverhältnisse diesmal deutlich zu Gunsten der EU ausfallen würden. Das Problem an einem neuen Referendum ist aber, dass dessen Organisation aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Vereinigten Königreich mindestens fünf Monate in Anspruch nehmen würde. Ein zweites Referendum vor dem Brexit am 29. März 2019 ist somit ausgeschlossen. Die Briten würden also in jedem Fall die EU verlassen und müssten nach einem neuen Referendum die Mitgliedschaft neu beantragen – ein sehr unwahrscheinliches Szenario.

·     Nachgeben der EU: Die EU könnte den Briten bei ihren wichtigsten Anliegen, insbesondere dem Backstop, entgegenkommen. Von dieser Fundamentalforderung abzuweichen, wäre für die EU aber der Anfang vom Ende, weil sie damit die Interessen eines wichtigen Mitgliedsstaats den Interessen eines künftigen Nichtmitglieds opfern und die EU-kritischen Kräfte in allen EU-Staaten stärken würde. Grundlegende Änderungen am ausgehandelten Abkommen sind von EU-Seite daher nicht zu erwarten – allenfalls weitere gesichtswahrende Absichtserklärungen.

·     Nachgeben der Briten: Wird die Austrittsvereinbarung vom britischen Parlament doch noch angenommen, wären die Briten für eine Übergangsphase trotz ihres Ausscheidens aus der EU weiter wie ein EU-Mitglied gestellt, sodass sich am 29. März 2019 für Bürger und Unternehmen vorerst wenig ändern würde. In dieser Übergangsphase könnten beide Seiten weitere Details für die fernere Zukunft aushandeln. Von allen Auswegen aus dem festgefahrenen Brexit-Dilemma ist dies das wahrscheinlichste Szenario, aber dazu müssten die politischen Kräfte im Vereinigten Königreich doch noch zueinander finden. Ob der Leidensdruck wenige Tage vor dem Brexit dafür ausreichen wird, ist noch nicht absehbar.

Wer immer noch auf einen geregelten Austritt der Briten aus der EU gehofft und auch nur indirekt Geschäftsbeziehungen zum Vereinigten Königreich hat, muss sich nun schleunigst auf das Szenario eines harten Brexits vorbereiten. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie in der „Brexit-Checkliste für Firmen“ zusammengestellt.

Die deutsche Politik geht in der Brexit-Vorbereitung zwar nicht gerade als leuchtendes Beispiel voran, tut aber doch zumindest einiges, um den Brexit für die Wirtschaft und die Bürger so schmerzlos wie möglich zu machen. Viele notwendige Gesetzesänderungen sind erst in den letzte Wochen verabschiedet worden oder nach wie vor in Arbeit. Vor allem das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll noch ergänzt werden, auch wenn für die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat nur noch wenige Wochen Zeit bleiben.

Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestags am 13. Februar 2019 wurden fehlende Regelungen in mehreren Bereichen bemängelt. Ergänzungen des Entwurfs seien etwa im Bereich Erbschaftsteuer und Riester-Rente notwendig. Auch Regelungen zur Umsatzsteuer fehlen in dem Entwurf. Schließlich müsse geklärt werden, wie Gesellschaften nach britischem Recht künftig steuerlich behandelt werden sollen. In rechtlicher Hinsicht ist für diese Gesellschaften immerhin bereits eine Ergänzung im Umwandlungsrecht vorgenommen worden.

Kurz nach der Jahrtausendwende führte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs dazu, dass sich deutsche Unternehmen auch der Gesellschaftsformen anderer EU-Staaten bedienen durften. Einige Jahre lang erfreute sich deshalb vor allem die britische Limited reger Beliebtheit bei Existenzgründern in Deutschland, bis die Einführung der UG als „Mini-GmbH“ auch eine deutsche Rechtsform für eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit minimalem Stammkapital schuf.

In Deutschland sind nach Informationen der Bundesregierung derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000 Unternehmen in der Rechtsform einer Limited tätig. Mit einem ungeregelten Brexit können in Deutschland ansässige Gesellschaften in einer britischen Rechtsform allerdings nicht mehr von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen und werden in Deutschland nicht mehr als rechtsfähige Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt.

Das Bundesjustizministerium geht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derzeit davon aus, dass die betreffenden Gesellschaften dann als eine der deutschen Auffangrechtsformen behandelt werden, also als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine Ein-Personen-Limited wird voraussichtlich als Einzelkaufmann behandelt. Das kann für die Gesellschafter gravierende Folgen haben. Ihnen droht im Ernstfall eine persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft. Diese Folge eines Brexits können die betroffenen Unternehmen mit einer Umwandlung in eine deutsche Rechtsform vermeiden.

Um dies zu erleichtern, haben Bundestag und Bundesrat kurz vor dem Jahreswechsel eine Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz schafft neben der bereits bestehenden Möglichkeit der geordneten Umwandlung einer Limited in eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH) zusätzlich die Möglichkeit der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Letztere bietet den Vorteil, dass in der verbleibenden kurzen Zeit bis zum Brexit nicht das Mindestkapital von 25.000 Euro aufgebracht werden muss, das für eine GmbH-Gründung erforderlich ist.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgänge in eine Rechtsform deutschen Rechts. Es reicht aus, wenn die Gesellschafter den Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexits notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können noch danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines harten Brexits im März als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich entsprechend die Frist für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des im Abkommen geregelten Übergangszeitraums.

Weitere Informationen und Angebote zum Brexit gibt es von der Bundesregierung und anderen öffentlichen Institutionen:

·     Einen Katalog mit Fragen und Antworten sowie weiteren Informationen bietet die Bundesregierung unter https://www.
bundesregierung.de/breg-de/themen/europa/brexit
an.

·     Das Wirtschaftsministerium hat auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen für Unternehmen unter https://www.
bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Europa/brexit.html
und bietet ein Brexit-Infotelefon unter (030) 340 6065 61 an, an das sich Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen wenden können.

·     Die Zollverwaltung stellt auf ihrer Website https://www.zoll.de Informationen zum Brexit in Bezug auf die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen zur Verfügung.  ³

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen


Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten

Seit 2018 gelten höhere Grenzbeträge für die Sammelposten- oder Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Wirtschaftsgüter für das Anlagevermögen müssen in der Regel über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Zwar bedeutet die Anschaffung oder Herstellung einen gewissen finanziellen Aufwand, doch dem Steuerzahler geht erst einmal kein Vermögen verloren, denn er hat nun statt Geld ein gleichwertiges Wirtschaftsgut. Erst die Wertminderung durch Alterung und den Gebrauch führt zu einer tatsächlichen Vermögensminderung und wird steuerlich durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt.

Bei wertvollen Wirtschaftsgütern mag der Aufwand für die jährliche Ermittlung und Verbuchung der AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut gerechtfertigt sein. Für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert (GWG) wäre er aber in jedem Fall übertrieben. Das Steuerrecht sieht daher schon lange vor, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterhalb eines bestimmten Betrags sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Seit 1965 lag diese Wertgrenze bei 800 DM und wurde mit der durch die Euroeinführung bedingten Umrechnung auf 410 Euro aufgerundet.

Preissteigerungen haben dazu geführt, dass die seit über 50 Jahren im Wesentlichen unveränderte Wertgrenze immer weniger Wirtschaftsgüter erfasst. Das hat sich mit dem 1. Januar 2018 geändert, denn alle ab diesem Tag angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter können bis zu einem Aufwand von 800 Euro im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort voll abgeschrieben werden. Wer statt der GWG-Abschreibung die Sammelpostenabschreibung nutzt, kann seit 2018 Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Auch die Dokumentationspflichten für GWG greifen seit 2018 erst ab einem Wert von 250 Euro statt 150 Euro.

Für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit geringem Wert gibt es nach wie vor vier Alternativen, zwischen denen der Eigentümer weitgehend frei wählen kann:

·     Sofortiger Aufwand: Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter der Dokumentationspflichtschwelle von 250 Euro werden üblicherweise als sofort abzuziehender Aufwand erfasst und sind damit keine GWG im engeren Sinn.

·     GWG-Abschreibung: Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 800 Euro gibt es die Abschreibung als GWG. Die Kosten werden dabei ebenfalls in voller Höhe im Jahr des Zugangs abgezogen, aber die Wirtschaftsgüter sind mit dem Tag des Betriebszugangs und den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu erfassen. Das kann direkt in der Buchführung geschehen oder in einem separaten Verzeichnis.

·     Sammelposten: Mit dem Sammelposten lässt sich der Aufwand einer individuellen Abschreibung weiter reduzieren, aber um den Preis einer Abschreibung über 5 Jahre. Außerdem werden alle im selben Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 Euro und 1.000 Euro dem Sammelposten zugeordnet, wenn die Regelung genutzt wird.

·     Normale Abschreibung: Auch Wirtschaftsgüter mit geringem Wert können über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern sie nicht aufgrund der Anwendung der Sammelpostenregelung zwingend diesem zuzuordnen sind. ³

GWG-Abschreibung per Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können auch Wirtschaftsgüter mit höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.

Ob ein Wirtschaftsgut nach den Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden kann, hängt nicht vom Kaufpreis oder den direkten Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ab, sondern vom steuerlich anzusetzenden Wert. Dieser kann höher als der Kaufpreis ausfallen, beispielsweise wenn bei der Anschaffung Versandkosten oder andere Nebenkosten angefallen sind. Durch die geschickte Ausnutzung des Investitionsabzugsbetrags kann der anzusetzende Wert aber auch um bis zu 40 % gedrückt werden.

Die Anforderungen an die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages wurden 2016 deutlich reduziert. Seither muss weder die Art oder Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch  die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Entscheidend ist damit in erster Linie, ob der Betrieb das jeweils anzuwendende Größenmerkmal unterschreitet. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro betragen, und bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der Gewinn nicht über 100.000 Euro liegen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine Grenze beim (Ersatz-)Wirtschaftswert von 125.000 Euro.

Wenn das anzuwendende Größenmerkmal nicht überschritten wird, kann der Betrieb Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 Euro in Anspruch nehmen. Den Abzugsbetrag muss der Betrieb vor dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend machen. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung können dann dem steuerpflichtigen Gewinn bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, soweit in entsprechender Höhe noch ungenutzte Investitionsabzugsbeträge vorhanden sind. Im Gegenzug können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut maximal in Höhe der Hinzurechnung gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Für die Abschreibung des Wirtschaftsguts sind dann nur die reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Liegen diese unterhalb der Wertgrenze für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten, kann damit für das Wirtschaftsgut auch die Sammelposten- oder Sofortabschreibung genutzt werden. Ab 2018 können durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags damit Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 1.333 Euro sofort abgeschrieben werden (1.333,00 Euro abzgl. 40 % = 799,80 Euro). Die Obergrenze für die Sammelpostenabschreibung bleibt unverändert, sodass hier Wirtschaftsgüter weiterhin bis 1.666 Euro einbezogen werden können (1.666,00 Euro abzgl. 40 % = 999,60 Euro).

Beispiel: Für die 2019 geplante Anschaffung von vier hoch-wertigen Bürostühlen mit einem Nettopreis von je 1.050 Euro nimmt das Unternehmen 2018 einen Investitionsabzugsbetrag von 1.200 Euro in Anspruch. Nach dem Kauf der Stühle im Jahr 2019 wird der Abzugsbetrag in Höhe von je 300 Euro pro Stuhl verbraucht. Der steuerpflichtige Gewinn steigt damit um die Hinzurechnung von 1.200 Euro, die Herabsetzung der Anschaffungskosten wirkt aber in gleicher Höhe gewinnmindernd. Zudem hat dadurch jeder Stuhl nur noch abzuschreibende Nettoanschaffungskosten von 750 Euro und kann so statt der regulären Abschreibung über 13 Jahre sofort als GWG abgeschrieben werden. ³