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Kanzlei-Nachrichten August 2019

01.08.2019

Schon vor ein paar Jahren gab es die Idee, den Bau günstiger Mietwohnungen mit einer Sonderabschreibung zu fördern. Damals scheiterte das Gesetz noch am politischen Widerstand im Bundesrat. Inzwischen ist der Handlungsbedarf jedoch so groß, dass die Sonderabschreibung nun auch ohne Mietobergrenzen und andere zusätzliche Einschränkungen verab-schiedet wurde. Weitere Themen in dieser Ausgabe sind der Betriebsausgabenabzug für Geschenke und das neue Reise-kostenrecht.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Der Bau günstiger Mietwohnungen wird mit einer befristeten Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr gefördert.

An der angespannten Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt hat sich in den letzten Jahren wenig geändert. Vor allem in Großstädten fehlen Wohnungen. Schon in der letzten Legislaturperiode hatte die Große Koalition daher eine steuerliche Förderung für den Neubau von günstigen Mietwohnungen geplant, die jedoch am Widerstand der SPD scheiterte. Letztes Jahr wurde der Plan dann wieder aufgegriffen, nachdem das Konzept diesmal im Koalitionsvertrag verankert war, und der Bundestag hat im vergangenen November die Einführung einer befristeten steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen.

Im Vergleich zum ersten Anlauf sind die Abschreibungssätze bei der Neuauflage niedriger ausgefallen. Dafür ist keine Beschränkung auf ausgewiesene Fördergebiete mehr vorgesehen. Auf die Forderung nach einer Mietobergrenze für die geförderten Wohnungen ging die Regierung jedoch nicht ein. Dies war wohl der ausschlaggebende Grund dafür, dass der Bundesrat die Beschlussfassung über das Gesetz im November ohne Begründung von der Tagesordnung genommen hat. Ohne dessen Zustimmung konnte das Gesetz jedoch nicht in Kraft treten.

Im Juni wurde das Gesetzgebungsverfahren dann endlich abgeschlossen, nachdem der Bundesrat die Abstimmung auf Antrag von Bayern wieder auf die Tagesordnung gesetzt hat. Weil das Verfahren länger als geplant gedauert hat und an den im Gesetz enthaltenen Fristen nichts mehr geändert wurde, tritt die Förderung nun quasi rückwirkend in Kraft. Welche Randbedingungen für die Förderung im Einzelnen vorgesehen sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

·     Neubau: Eine Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Immobilie neu hergestellt oder als Neubau angeschafft oder Wohnraum durch Aufstockung oder Anbau eines bestehenden Gebäudes hergestellt wird. Ein Gebäude gilt als neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Als Anreiz für eine zügige Investitionsentscheidung ist die Sonderabschreibung zudem auf Gebäude beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt wird. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes kommt es auf das Datum des Bauantrages an. Der Zeitpunkt der Fertigstellung spielt dagegen keine Rolle. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.

·     Randbedingungen: Die Abschreibung ist nicht auf Gebäude im Inland beschränkt. Geförderte Wohnungen können auch in einem anderen EU-Staat entstehen. Das ist zwar nicht der Zweck des Gesetzes, aber ein notwendiges Zugeständnis, damit die Förderung konform mit dem EU-Recht ist. Umgekehrt wurde im Gesetz klargestellt, dass Wohnungen nicht gefördert werden, wenn sie nur zur vorübergehenden Beherbergung genutzt werden (Ferienwohnungen etc.). Außerdem sind Wohnungen laut der Gesetzesbegründung nur dann begünstigt, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

·     Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 %. Zusammen mit der regulären Abschreibung können somit innerhalb des Förderzeitraums insgesamt bis zu 28 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 2.000 Euro je Quadratmeter steuerlich berücksichtigt werden. Für den Teil der Baukosten über dieser Grenze kommt dagegen nur die normale Abschreibung in Frage.

·     Baukostenlimit: Wohnungen mit hohem Standard bedürfen nach Ansicht der Regierung keiner staatlichen Förderung und werden vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung setzt daher die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche voraus, wovon maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Die Bundesregierung hat allerdings bereits vor dem Bundesratsbeschluss zugesagt, die Baukostenobergrenze in Regionen mit angespannter Wohnungslage zeitnah auf 3.500 Euro je Quadratmeter anzuheben. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, fällt die Förderung ohne jeden Ermessensspielraum komplett weg. Das gilt auch bei einer späteren Überschreitung der Obergrenze durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung. Entsprechend sollte schon bei der Planung ein Puffer für nachträgliche Kosten vorgesehen werden. Die Obergrenzen gelten ausschließlich für das Gebäude selbst. Grundstück und Außenanlagen bleiben beim Baukostenlimit und bei der Sonderabschreibung unberücksichtigt.

·     Zweckbindung: Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Die Einhaltung der zehnjährigen Zweckbindung muss der Immobilienbesitzer nachweisen, und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert wird. Ein Verstoß führt zur rückwirkenden Streichung der Sonderabschreibung. Außerdem sind nur die Kosten begünstigt, die anteilig auf die Wohnfläche entfallen. Betrieblich oder anderweitig genutzte Gebäudeteile sind von der Förderung ausgeschlossen. Gemischt genutzte Räumlichkeiten sind entweder in vollem Umfang den Wohnzwecken oder betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken zuzuordnen, abhängig davon, welche Nutzung überwiegt. Aus Vereinfachungsgründen gilt auch das häusliche Arbeitszimmer eines Mieters als Wohnraum.

·     Festsetzungsverjährung: Um die Rückforderung der Steuererleichterung und die dazu notwendige Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide im Fall des Verstoßes gegen die Zweckbindung oder einer nachträglichen Überschreitung des Baukostenlimits zu ermöglichen, sieht das Gesetz eine Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung für die Jahre vor, in denen die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird. Die Festsetzungsverjährung für diese Jahre wird jedoch nicht – wie ursprünglich geplant – generell um 10 Jahre aufgeschoben, sondern orientiert sich am Eintritt des schädlichen Ereignisses. Tritt dieses bereits vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ein, beginnt somit auch die Festsetzungsverjährung entsprechend früher.

·     Befristung: Neben der Beschränkung auf Bauanträge zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 kann die Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2026 in Anspruch genommen werden. Um die volle Sonderabschreibung zu nutzen, muss der Wohnraum also spätestens 2023 fertiggestellt sein.

·     Fördergelder: Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude unmittelbar mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Außerdem wird die Sonderabschreibung nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen zu De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Insbesondere darf dazu der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. ³

Betriebsausgabenabzug bei Geschenken

Für bestimmte Sachzuwendungen gelten Ausnahmen von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke.

Seit ihrer Einführung sorgt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke immer wieder für Unsicherheiten, wie bestimmte Geschenke, Prämien und sonstige Sachzuwendungen beim Betriebsausgabenabzug zu behandeln sind. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun die Sicht der Finanzverwaltung in Bezug auf bestimmte Kategorien von Sachzuwendungen zusammengefasst.

·     Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 Euro, die auch im gesellschaftlichen Verkehr aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses üblicherweise ausgetauscht werden, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Bei solchen Aufmerksamkeiten handelt es sich jedoch um Geschenke im Sinn der Abzugsbeschränkung. Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer vor und lässt für diese grundsätzlich einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug zu.

·     Gewinnspiele & Prämien: Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gelten Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Verlosung nicht als Geschenke. Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen können Geschenke, aber auch Bestandteil einer Gegenleistung und damit eine unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe sein. Entscheidend ist, ob die Prämie als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist.

·     Werbeartikel: Streuwerbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist (Kugelschreiber, Kalender, Stofftaschen, Einkaufschips etc.). Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs ist unabhängig vom Wert der Werbeartikel im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk oder um Werbeaufwand handelt. Soweit die Zuwendung individualisiert ist oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um Geschenke, die der Abzugsbeschränkung unterliegen. Sind diese Voraussetzungen dagegen für solche Werbeartikel nicht erfüllt, weil beispielsweise im Rahmen von Ausstellungen und Messen eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern erfolgt, kann regelmäßig von Werbeaufwand ausgegangen werden, der zu einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug führt. Gleiches gilt für Warenmuster und Warenproben. ³

Neues Reisekostenrecht bestätigt

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof das neue Reisekostenrecht mit seinen teils negativen Folgen für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer bestätigt.

Seit 2014 gilt das neue steuerliche Reisekostenrecht, das in vielen Bereichen eine Verbesserung oder zumindest eine Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich brachte. Weniger erfreulich war die Neuregelung dagegen für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte, die nun deutlich häufiger für den Weg zur Arbeit nur noch die Entfernungspauschale ansetzen können statt den Weg steuerlich als Dienstreise zu behandeln.

Mit insgesamt fünf Urteilen hat der Bundesfinanzhof das neue Reisekostenrecht jedoch als verfassungsgemäß bestätigt. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, meinen die Richter, da sich Arbeitnehmer auch bei nicht ortsfesten Tätigkeiten in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten. In allen Fällen ging es um die Frage, ob für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale greift und ob die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zur Anwendung kommen oder nicht.

Das alte Recht sah die Entfernungspauschale nur für den Weg zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ vor. Dagegen gilt die Entfernungspauschale nun für die Fahrt zur „ersten Tätigkeitsstätte“. Während sich die regelmäßige Arbeitsstätte aber nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers richtete, bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber.

Zu dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber außerhalb des Arbeitsvertrags erfolgen kann. Die Zuordnung ist auch mündlich oder sogar konkludent möglich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der Zuordnung zumindest eine geringfügige Tätigkeit ausübt, die er dem Arbeitgeber schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Beruf gehört. Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit kommt es nicht mehr an.

Diese Feststellung ist umso gravierender, als dass die Richter ebenfalls erklärt haben, dass eine solche mündliche oder konkludente Zuordnung unabhängig davon wirksam ist, ob sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen für den Arbeitnehmer bewusst ist. Auch muss die Zuordnungsentscheidung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht dokumentiert werden. Gibt es daher keine schriftliche Festlegung zum Vorteil des Arbeitnehmers, kann das Finanzamt auch auf eine konkludente Zuordnung zu einem regelmäßig aufgesuchten Ausgangspunkt für die nicht ortsfeste Tätigkeit schließen.

Deutlich wird das am Fall eines Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsucht und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antritt. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, da er schwerpunktmäßig im Außendienst tätig ist. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten zur Dienststelle jedoch lediglich in Höhe der Entfernungspauschale und lehnte Verpflegungsmehraufwand komplett ab.

Vor Gericht hatte der Polizist keinen Erfolg, weil aufgrund der Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen in der Dienststelle eine Zuordnung zu dieser als erster Tätigkeitsstätte anzunehmen sei. Auch Kläger aus anderen Berufen scheiterten mit ihrer Klage beim Bundesfinanzhof, darunter eine Pilotin, deren erste Tätigkeitsstätte jetzt der Flughafen ist, sowie ein Hafenarbeiter, der auf einem großräumigen Hafengelände an unterschiedlichen Orten zum Einsatz kommt.

Schließlich hat der Bundesfinanzhof auch über die Zuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt in solchen Fällen dann vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der befristeten Tätigkeit an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden. ³

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen