zawi treuhand xl quer

RELEVANTE ÄNDERUNGEN ZU LOHNABRECHNUNGEN 2022

Ab 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von
50 Euro nicht übersteigen. 

Als Sachbezug gelten gemäß der gesetzlichen Regelung nach Auslaufen der Übergangsfrist nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:

1. Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von
Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.

2. Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen zum
Beispiel Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen,
Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.

3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu gehören zum Beispiel Essensmarken.

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer

An Arbeitnehmer abgegebene unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten. Das gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten gewährt werden, wenn der Preis 60 Euro nicht übersteigt.

Ab dem Kalenderjahr 2022 betragen laut Bundesministerium der Finanzen die Sachbezugswerte für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro und für ein Frühstück 1,87 Euro.

Meldung Steuer-ID an Bundesknappschaft für geringfügig Beschäftigte

Ab 2022 müssen an die Bundesknappschaft die Steuer-ID der geringfügig Beschäftigten
(Personengruppe 109) in den elektronischen Meldeverfahren übermittelt werden; und zwar unabhängig davon, ob eine Pauschalversteuerung oder eine individuelle Versteuerung vorgenommen wird.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) – Arbeitgeberzuschuss

Ab 2022 müssen Arbeitgeber auch bei Altverträgen einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge leisten. Der Pflichtzuschuss ist auf Einzahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung begrenzt. Er soll die Ersparnis an Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ausgleichen: Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind sozialversicherungsfrei. Das entspricht 2022 einem Betrag von 282 Euro. Im Gegenzug wird Ihnen ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Lohns oder Gehalts abverlangt. Mehr als die gesparten Arbeitgeberanteile müssen es aber nicht sein.

In vielen Fällen ist der Zuschuss bei bestehenden Verträgen ein praktisches Problem. Angesichts der Niedrigzinsen haben die Versorgungsträger wenig Interesse daran, Altverträge mit hohen
Garantieleistungen aufzustocken. Alternativ kann der Arbeitnehmer ab 2022 umso viel weniger Entgelt umwandeln, wie der Arbeitgeber nun zuschießt. Damit bleibt der Einzahlungsbetrag gleich. Diese Lösung setzt die Einwilligung des oder der Beschäftigten voraus.

Angabe zur Krankenversicherung bei kurzfristig Beschäftigten

Bei der Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse an die dafür zuständige Minijob-Zentrale müssen Sie ab Januar 2022 Angaben zur Krankenversicherung machen. Sie müssen sich dafür bestätigen lassen, dass Ihre Aushilfen gesetzlich krankenversichert sind oder eine andere Form von Absicherung im Krankheitsfall haben, zum Beispiel als Privatversicherte.

Neu ist ab 2022 auch, dass die Minijob-Zentrale Sie nach der Anmeldung über weitere kurzfristige Jobs der jeweiligen Person im gleichen Kalenderjahr informiert.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der „gelbe Zettel“ wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Der Austausch zwischen Arzt oder Ärztin und der Krankenkasse erfolgt spätestens ab Januar 2022 digital. Für Sie als Arbeitgeber macht sich die Änderung erst zur Jahresmitte bemerkbar: Ab dem 1. Juli 2022 erhalten auch Sie die ärztliche Krankschreibung in digitaler Form.

Das gilt zumindest bei gesetzlich Krankenversicherten. Privat krankenversicherte Mitarbeiter:innen erhalten weiterhin Papier-Krankschreibungen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung zum 1. Januar 2022. Danach wird er in der dritten Stufe bislang von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro angehoben. In einer vierten und letzten Stufe ist vorgesehen, den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro anzupassen.

Hier sieht der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien allerdings neue Pläne vor: Wie von der SPD und den Grünen vor der Wahl versprochen, soll der Mindestlohn so schnell wie möglich auf 12 Euro angehoben werden. Anschließend soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden. Wann diese einmalige Anpassung kommt, ist noch unklar.

Ausbildungsvergütung

Ein höherer Lohn erwartet auch viele Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen: Die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung steigt von 550 Euro auf 585 Euro brutto pro Monat.
Danach erhöht sie sich wie folgt:

  • im 2. Ausbildungsjahr: plus 18 Prozent
  • im 3. Ausbildungsjahr: plus 35 Prozent
  • im 4. Ausbildungsjahr: plus 40 Prozent

Weitere Änderungen ab 2022

  • Corona-Bonus:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten.

  • Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung:   

Wenn Beschäftigte ab 23 keine Kinder haben, wird ein Zuschlag zur Pflegeversicherung fällig.
Dieser steigt 2022 von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent. Den Zuschlag trägt allein der Arbeitnehmer.

  • Änderungen bei der Kurzarbeit:

Infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) beschlossen. Diese wurden um weitere drei Monate verlängert – bis zum 31. März 2022. Somit profitieren Arbeitgeber und Mitarbeiter weiterhin vom erleichterten Zugang zu Kug und der längeren Bezugsdauer von maximal 24 Monaten.

  • Hinzuverdienstgrenze:

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2022 bei 470 Euro im Monat,
das steuerliche Gesamteinkommen somit bei 533,33 Euro monatlich (Einkommensgrenze Familienversicherung 470 Euro + Werbungskostenpauschale 83,33 Euro).

  • Plug-in-Hybride:

Käufer bestimmter Autos, die neben einem Verbrenner- auch einen Elektromotor haben
und per Stromkabel aufgeladen werden (Plug-in-Hybride), könnten ab 2022 nicht mehr
in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Denn die vorgeschriebene elektrische Reichweite steigt von 40 auf 60 Kilometer.