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Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften i.S.d. EStG sind, z. B. Vereine) und Vermögensmassen. Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden darf. Dies wird bei der Körperschaftsteuererklärung berücksichtigt.

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft und im Falle der Weiterausschüttung ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer der natürlichen Person bzw. KSt der juristischen Person des Anteilseigners. Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wird dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zum Teil (60 %) in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuererklärung der Anteilseigner einbezogen werden (sog. Teileinkünfteverfahren). Für die Körperschaftsteuererklärung sind die Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG (bei Ausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft) zu beachten.

Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbesondere für die Gewinnermittlung, für die Veranlagung und für die Steuerentrichtung. Das KStG unterscheidet ebenso wie das EStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u. a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.

Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des KJ. bezogen hat. Was als Einkommen gilt, und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

Der Körpersteuer-Satz beträgt aktuell nach § 23 Abs. 1 KStG 15 %.

Wir erstellen unter Zugrundelegung aller aktuellen Rechtsprechungen Ihre jährliche Körperschaftsteuererklärung im Rahmen des Gesamt-Mandats mit der Abschlusserstellung und nehmen die notwendigen Rückstellungsbuchungen innerhalb Ihrer Bilanzen vor.