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Wichtige Änderung bei der Definition der erstattungsfähigen Fixkosten

08.01.2021

Leider kam es zu einer unerfreulichen und wesentlichen Änderung der Definition der erstattungsfähigen Fixkosten der Überbrückungshilfe II.

Die Änderungen haben gravierende Auswirkungen auf die Höhe der auszuzahlenden Überbrückungshilfe II.

 

Wird ein bereinigter Gewinn von mindestens 0,00 EUR ermittelt, besteht beihilferechtlich kein Anspruch auf Überbrückungshilfe II.

Entsteht ein bereinigter Verlust, ist die Höhe der Überbrückungshilfe II auf 70 % bzw. 90% dieses Verlustes beschränkt.

 

Folgend erhalten Sie ein paar Beispiele zur Verdeutlichung wie sich die neuen Regelungen in der Praxis auswirken:

 

Beispiele:

 

Beispiel I:            Verlust TEUR 15, berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe II: TEUR 6, Auszahlung TEUR 6

 

Beispiel II:           Verlust TEUR 5, berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe II: TEUR 15, Auszahlung der Hilfen: 70% oder 90% von TEUR 5

 

Beispiel III:          Gewinn TEUR 1, berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe II:  TEUR 6, Auszahlung der Hilfen: EUR 0 (kein Anspruch auf Überbrückungshilfe II)

 

Wichtig zu wissen ist, dass diese Änderung der Definition auch für bereits beantragte Überbrückungshilfen II anzuwenden ist. Die Anträge sind, soweit sie von den Neuregelungen betroffen sind, zu berichtigen.

 

Beihilferecht torpediert die Corona-Hilfen: Beihilferecht hat (evtl.) auch Auswirkungen auf die Novemberhilfe:

Möglicherweise haben beihilferechtliche Themen auch Auswirkungen auf die Gewährung der Novemberhilfe. Diese Hilfen gehören zu einem anderen Beihilfetopf, der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Aber auch hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob beihilferechtlich tatsächlich auf den Umsatz November 2019 Bezug genommen werden darf oder aber nur auf den Rohgewinn?

 

Die Unternehmen, die Überbrückungshilfe II bekommen haben, müssen abwarten, ob sie tatsächlich noch Anspruch auf die Hilfen haben. Ihnen raten wir dringend, die erhaltenen Hilfen soweit möglich zurückzuhalten und nicht für betriebliche Kosten einzusetzen.

 

Es ist sehr ärgerlich, dass es nun erneut im Nachhinein zu Nachbesserung seitens der Regierung kommt. Sie als betroffene Unternehmer/innen leiden darunter, aber auch uns Berater, die wir als prüfende Dritte zwischengeschaltet sind, verlangt diese Situation viel ab.

 

Wir werden die Überarbeitung der Anträge in Kürze beginnen und nochmal gesondert auf Sie zu kommen.