Menü

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

09.04.2021

Vor Kurzem ist die dritte Phase der Überbrückungshilfe angelaufen. Wir wollen Sie daher über die neuesten Gegebenheiten informieren.

Treffen nachfolgende Kriterien auf Sie zu, möchten wir Sie bitten, mit uns in Kontakt zu treten (falls nicht bereits geschehen). Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Mithilfe benötigten. Aus organisatorischen Gründen ist eine automatische Prüfung im Einzelfall nicht möglich.

Die Überbrückungshilfe III umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchen­offenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung erhalten. Änderungen gibt es hinsichtlich der Antragsberechtigung und der Förderhöhe:

Antragsberechtigung:

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die folgendes Kriterium erfüllen:

  • Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 (bspw. der Monat Januar 2021 wird mit dem Monat Januar 2019 verglichen)

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind außerdem:

  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2020 gegründet wurden (NEU/zuvor 30.04.2020),
  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen,
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Eine Antragstellung ist weiterhin ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich.

Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

 

Förderhöhe:

Die dritte Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal acht Monate beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate (November 2020 – Juni 2021) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019.

Die Umsatzdefinition können Sie den FAQ’s (Punkt 1.3) im Detail entnehmen.

Die Überbrückungshilfe (3. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

·         100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (NEU/zuvor 90 Prozent)

·         60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und

·         40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, gelten abweichende Regelungen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (3. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 1.500.000 Euro pro Monat. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

 

Am 01.04.2021 wurde für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, ergänzend zur Überbrückungshilfe III ein Eigenkapitalzuschuss beschlossen. Genauere Informationen werden in den nächsten Wochen bekannt gegeben.

 

Alle Informationen rund um die Überbrückungshilfe III finden Sie HIER.

 

Die förderfähigen Fixkosten können dem FAQ Punkt 2.4 entnommen werden.

 

 

Neustarthilfe (Alternative zur Überbrückungshilfe III):

Diese Hilfe kann durch den Soloselbständigen beantragt werden

 

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und kleine Kapitalgesellschaften, die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden, unterstützt. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 – maximal 7.500 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.

 

Antragsberechtigt sind:

 

  • Soloselbständige, die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt,
  • weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) zum 31.12.2020 beschäftigten,
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurden,
  • keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben,
  • noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben und
  • kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld im Januar 2021 bezogen haben.

 

Nicht antragsberechtigt sind:

 

  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben und
  • Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Der Antragsteller darf diesen Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn sein Umsatz während des sechsmonatigen Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu seinem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 60% zurückgegangen ist.

Endabrechnung:

Nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) wird die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die der Antragsteller endgültig Anspruch hat. Hierfür erstellt der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung in Selbstprüfung, bei der er den tatsächlich realisierten Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 angibt. Sollte der auf Basis dieses Umsatzes in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Antragsstellung:

Natürliche Personen können diese Hilfe bis zum 31.08.2021 direkt über folgenden Link beantragen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Bei Fragen zur Antragsstellung wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für Solo-Selbständige:
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

Wichtiger Hinweis: Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.

Nähere Informationen zur Neustarthilfe finden Sie HIER.