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Relevante Änderungen zu Lohnabrechnungen 2022

17.12.2021

Anbei finden Sie wichtige Änderungen, die die Lohnabrechnung ab 01. Januar 2022 betreffen.

Steuerfreie Sachbezüge:

Ab 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Somit gilt ab 2022
eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss
dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von
50 Euro nicht übersteigen.


Als Sachbezug gelten gemäß der gesetzlichen Regelung nach Auslaufen der Übergangsfrist nur Gutscheine
und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die
Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind drei verschiedene Kategorien
erlaubt:

1. Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von
Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.

2. Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen zum
Beispiel Tankkarten ("Alles, was das Auto bewegt"), Gutscheinkarten für einen Buchladen,
Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.

3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu
gehören zum Beispiel Essensmarken.

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer

An Arbeitnehmer abgegebene unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten sind mit dem anteiligen
amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten. Das gilt
auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder
im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung hin von
einem Dritten gewährt werden, wenn der Preis 60 Euro nicht übersteigt.

Ab dem Kalenderjahr 2022 betragen laut Bundesministerium der Finanzen die Sachbezugswerte für ein
Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro und für ein Frühstück 1,87 Euro.

Meldung Steuer-ID an Bundesknappschaft für geringfügig Beschäftigte

Ab 2022 müssen an die Bundesknappschaft die Steuer-ID der geringfügig Beschäftigten
(Personengruppe 109) in den elektronischen Meldeverfahren übermittelt werden; und zwar unabhängig
davon, ob eine Pauschalversteuerung oder eine individuelle Versteuerung vorgenommen wird.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) – Arbeitgeberzuschuss

Ab 2022 müssen Arbeitgeber auch bei Altverträgen einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge
leisten.
Der Pflichtzuschuss ist auf Einzahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung begrenzt. Er soll die Ersparnis an Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
ausgleichen: Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind sozialversicherungsfrei. Das
entspricht 2022 einem Betrag von 282 Euro. Im Gegenzug wird Ihnen ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe
von 15 Prozent des umgewandelten Lohns oder Gehalts abverlangt. Mehr als die gesparten
Arbeitgeberanteile müssen es aber nicht sein.

In vielen Fällen ist der Zuschuss bei bestehenden Verträgen ein praktisches Problem. Angesichts der
Niedrigzinsen haben die Versorgungsträger wenig Interesse daran, Altverträge mit hohen
Garantieleistungen aufzustocken. Alternativ kann der Arbeitnehmer ab 2022 umso viel weniger Entgelt
umwandeln, wie der Arbeitgeber nun zuschießt. Damit bleibt der Einzahlungsbetrag gleich. Diese Lösung
setzt die Einwilligung des oder der Beschäftigten voraus.

Angabe zur Krankenversicherung bei kurzfristig Beschäftigten

Bei der Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse an die dafür zuständige Minijob-Zentrale müssen Sie
ab Januar 2022 Angaben zur Krankenversicherung machen. Sie müssen sich dafür bestätigen lassen, dass
Ihre Aushilfen gesetzlich krankenversichert sind oder eine andere Form von Absicherung im Krankheitsfall
haben, zum Beispiel als Privatversicherte.

Neu ist ab 2022 auch, dass die Minijob-Zentrale Sie nach der Anmeldung über weitere kurzfristige Jobs
der jeweiligen Person im gleichen Kalenderjahr informiert.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der „gelbe Zettel“ wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Der
Austausch zwischen Arzt oder Ärztin und der Krankenkasse erfolgt spätestens ab Januar 2022 digital. Für
Sie als Arbeitgeber macht sich die Änderung erst zur Jahresmitte bemerkbar: Ab dem 1. Juli 2022
erhalten auch Sie die ärztliche Krankschreibung in digitaler Form.

Das gilt zumindest bei gesetzlich Krankenversicherten. Privat krankenversicherte Mitarbeiter:innen
erhalten weiterhin Papier-Krankschreibungen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung
zum 1. Januar 2022. Danach wird er in der dritten Stufe bislang von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro
angehoben. In einer vierten und letzten Stufe ist vorgesehen, den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45
Euro anzupassen.

Hier sieht der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien allerdings neue Pläne vor: Wie von der SPD und den
Grünen vor der Wahl versprochen, soll der Mindestlohn so schnell wie möglich auf 12 Euro angehoben
werden. Anschließend soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden.
Wann diese einmalige Anpassung kommt, ist noch unklar.

Ausbildungsvergütung

Ein höherer Lohn erwartet auch viele Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen: Die gesetzlich
festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung steigt von 550 Euro auf 585 Euro brutto pro Monat.
Danach erhöht sie sich wie folgt:

  • im 2. Ausbildungsjahr: plus 18 Prozent
  • im 3. Ausbildungsjahr: plus 35 Prozent
  • im 4. Ausbildungsjahr: plus 40 Prozent


Weitere Änderungen ab 2022

  • Corona-Bonus:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus
von ihrem Arbeitgeber erhalten.

  • Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung:   

Wenn Beschäftigte ab 23 keine Kinder haben, wird ein Zuschlag zur Pflegeversicherung fällig.
Dieser steigt 2022 von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent. Den Zuschlag trägt allein der Arbeitnehmer.

  • Änderungen bei der Kurzarbeit:

Infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld
(Kug) beschlossen. Diese wurden um weitere drei Monate verlängert – bis zum 31. März 2022.
Somit profitieren Arbeitgeber und Mitarbeiter weiterhin vom erleichterten Zugang zu Kug und
der längeren Bezugsdauer von maximal 24 Monaten.

  • Hinzuverdienstgrenze:

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2022 bei 470 Euro im Monat,
das steuerliche Gesamteinkommen somit bei 533,33 Euro monatlich 
(Einkommensgrenze Familienversicherung 470 Euro + Werbungskostenpauschale 83,33 Euro).

  • Plug-in-Hybride:

Käufer bestimmter Autos, die neben einem Verbrenner- auch einen Elektromotor haben
und per Stromkabel aufgeladen werden (Plug-in-Hybride), könnten ab 2022 nicht mehr
in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.
Denn die vorgeschriebene elektrische Reichweite steigt von 40 auf 60 Kilometer.