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Regelungen zum One-Stop-Shop

02.06.2021

Sonderregelung One-Stop-Shop löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop ab

 

Wir wollen Sie heute über die Umsetzung der zweiten Stufe des EU-Digitalpakets informieren. Das Digitalpakt hat vor allem große Auswirkungen auf den Onlinehandel.

Zum 1. Juli 2021 treten die Regelungen zum One-Stop-Shop in Kraft. Die Sonderregelung löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop mit einem deutlich erweiterten Anwendungsbereich ab. Dieser umfasst alle in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach dem Ort des Verbrauchs richtet, die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie bestimmte im Inland erbrachte Umsätze durch elektronische Schnittstellen.

Der Ort der Leistung richtet sich bei den, in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Verbrauchsort.

Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer entweder in den Mitgliedsstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung in Anspruch nehmen.

Eine Vorabregistrierung ist ab dem 1. April 2021 möglich und hat für die Anwendung des Vereinfachungsverfahrens zum 3. Quartal 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 zu erfolgen.

Ausnahmeregelung für Unternehmen mit kleinen und mittleren Umsätzen

Ist der leistende Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstatt ansässig und übersteigen die erzielten Umsätze – ohne Mehrwertsteuer – aus

·         dem innergemeinschaftlichen Fernverkehr, sowie

·         Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen

an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten insgesamt 10.000 Euro nicht und wurden diese im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten, tritt die Ortsverlagerung nicht ein, sodass der Umsatz weiterhin im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist.

Für die Beurteilung des Leistungsorts im Jahr 2021 sind auch die vorgenannten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden.

Auf die Ausnahmeregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht bindet den Unternehmer für 2 Kalenderjahre.

Nächsten Schritte für Sie:

Wir bitten Sie Ihre Umsätze im Kalenderjahr 2020 sowie im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 zeitnah zu prüfen. Überschreiten Sie die Geringfügigkeitsgrenze von 10.000 Euro, entsteht grundsätzlich eine Registrierungspflicht in den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Wenn Sie von der Sonderregelung des One-Stop-Shop Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie die Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern bis spätestens 30. Juni 2021 vorzunehmen oder mit uns bis spätestens 14. Juni 2021 Kontakt aufzunehmen, sodass wir Sie bei der Anmeldung und dem weiteren Vorgehen begleiten können.

Das One-Stop-Shop ist nur für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitlich anzuwenden. Sind Sie bereits in einem EU-Mitgliedsstaaten umsatzsteuerlich – auf Grund Überschreiten der Lieferschwelle – registriert, müssen Sie bei dem jeweiligen Mitgliedsstaat eine umsatzsteuerliche Abmeldung (wir gehen davon aus, dass ein formloses Schreiben an die zuständige Finanzverwaltung ausreicht) vornehmen, damit das One-Stop-Shop angewendet werden kann. Bei Anwendung des One-Stop-Shop, bitten wir Sie ab Juli 2021 keine umsatzsteuerlichen Meldungen in anderen Mitgliedsstaaten vorzunehmen.

Bei Fragen zu dem neuen Vereinfachungsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.