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Neuerungen zu Corona-Wirtschaftshilfen

06.12.2021

Wir haben Sie bereits im Vorfeld über die Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) informiert. Die Antragsfrist wurde nun bis zum 31.03.2022 verlängert.

Treffen nachfolgende Kriterien auf Sie zu, möchten wir Sie bitten, mit uns in Kontakt zu treten (falls nicht bereits geschehen). Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Mithilfe benötigten. Aus organisatorischen Gründen ist eine automatische Prüfung im Einzelfall nicht möglich.

1) Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet grundsätzlich einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Details zur Überbrückungshilfe III Plus können Sie folgendem Link entnehmen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-Plus.html

2) Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV umfasst die Fördermonate Januar bis März 2022 und ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.

Antragsberechtigung:

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die folgendes Kriterium erfüllen:

  • Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 (bspw. der Monat Januar 2022 wird mit dem Monat Januar 2019 verglichen)

 Nicht antragsberechtigt sind außerdem:

  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Eine Antragstellung ist weiterhin ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich. Für die Hilfestellung und den damit für uns verbundenen zeitlichen Aufwand für die Antragsstellung inklusive der Schlussrechnung können wir Ihnen netto 2.000,00 EUR (pauschal) anbieten. Diese Pauschale gilt für den Standardfall. Bei verbundenen Unternehmen, Konzernstrukturen und in besonders großen Fällen (wegen erhöhtem Haftungspotential) erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Hierüber informieren wir Sie vor der Antragstellung.

Die Kosten für die Beantragung können Sie im Rahmen der Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe IV anteilig geltend machen. Sollte im Vorfeld eine Prüfung durch Sie gewünscht werden, ohne dass es zur Antragstellung kommt, erfolgt die Fakturierung nach Zeitaufwand.

Förderhöhe:

Die Überbrückungshilfe IV kann für maximal drei Monate beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate (Januar – März 2022) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.  

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert.

So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah auf der bereits bekannten Homepage ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

3) Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV schließt einen zusätzlichen Antrag zur Neustarthilfe 2022 aus.

4) Schlussabrechung

Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Aktuell ist eine Schlussabrechnung noch nicht möglich. Bei Antragsstellung der Hilfen durch unsere Kanzlei werden wir bis zu dieser Frist auf Sie zukommen.

Wir hoffen, dass wir Sie mit unserem heutigen Rundschreiben ausreichend informieren konnten und werden Sie auch weiterhin unterstützen und Ihnen jederzeit bei Rückfragen zu den stetig ändernden Corona-Hilfen behilflich sein.