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Kanzlei-Nachrichten März 2020

01.03.2020

Die Corona-Pandemie hat die Welt in den Ausnahmezustand versetzt. Viele Unternehmen leiden bereits unter den Folgen, andere bekommen die Auswirkungen erst nach und nach zu spüren. Wir beraten und unterstützen Sie auch weiter-hin nach Kräften, damit Sie die Krise bestmöglich bewältigen können. In dieser Ausgabe geht es deshalb ausschließlich um wichtige Fragen in der Corona-Krise: Was können Betriebe tun? Welche Hilfen stehen zur Verfügung? Was ist mit den Arbeitnehmern?
Selbstverständlich können Sie sich mit Ihren Anliegen und Fragen auch weiterhin gerne an uns wenden. Wir bitten aber um Ihr Verständnis, dass nicht nur die Behörden momentan eine Flut von Anfragen und Anträgen erhalten. Um neben den ohnehin fälligen Tätigkeiten auch alle Ihre krisenbedingten Anfragen und Anliegen sach- und fristgerecht bearbeiten zu können, müssen wir Sie im Einzelfall um etwas Geduld bitten und eine ausführliche Beratung auf einen späteren Zeit-punkt vertagen.
Zwar gibt Ihnen diese Ausgabe einen Überblick über die wichtigsten Sonderregelungen und Hilfsmaßnahmen. Die aktu-ellsten Informationen finden Sie jedoch immer online – auf unserer Website und in den vielen Angeboten von Bundes-ministerien, Ländern und Berufsverbänden. 

Erste Schritte zur Krisenbewältigung

Auch in der Corona-Krise gilt es, Ruhe zu bewahren und die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Corona-Krise hat für zahllose Betriebe bisher ungekannte Auswirkungen. Wer nicht den Kopf verliert, hat dank staatlicher Hilfen trotz wirtschaftlicher Einbußen gute Aussichten, die Krise erfolgreich zu meistern. Hier sind die wichtigsten Schritte für den Fall, dass Sie von der Krise betroffen sind:

  1. Liquidität sichern: Wenn plötzlich die Umsätze wegbrechen, hat die Sicherung der Liquidität des Betriebs in der Regel die höchste Priorität. Trotz der Krise wollen sich viele Betriebsinhaber aus verständlichen Gründen nicht langfristig verschulden. Bei einem unmittelbaren Liquiditätsengpass ist eine kurzfristige Finanzierung über Privatdarlehen oder eine Zusage der Bank aber der schnellste Weg, den Bestand des Betriebs zu garantieren. Auch die Soforthilfe des Staates soll in der Regel drei Tage nach Antragstellung fließen. Andere staatliche Hilfen aus Zuschüssen, Kostenübernahmen und Entschädigungen setzen dagegen Anträge voraus, deren Bearbeitung gerade jetzt teilweise mehrere Wochen dauern kann (z.B. Kurzarbeitergeld). Das Geld aus diesen Hilfsprogrammen kommt also möglicherweise zu spät, wenn Zahlungen unmittelbar fällig sind. Sobald die staatliche Leistung eingegangen ist, kann damit die Zwischenfinanzierung getilgt werden.
  2. Hilfen gezielt auswählen: Mit zahlreichen Maßnahmen will der Staat den wirtschaftlichen Bestand der Betriebe sichern. Vor der Beantragung einer bestimmten Leistung sollten Sie aber überlegen, ob der Antrag wirklich sinnvoll ist oder ein anderes Leistungsangebot den Umständen besser gerecht wird. Beispielsweise sind die Anforderungen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vergleichsweise strikt, und die Entschädigungen werden auf bestimmte andere Leistungen angerechnet. Auch andere staatliche Hilfen sind an Bedingungen geknüpft oder schließen einander teilweise aus. Prüfen Sie daher, welche Maßnahmen für Ihre Situation am besten passen, und wann der beste Zeitpunkt für einen Antrag ist. Besteht kein akuter Liquiditätsengpass, kann es Sinn machen, mit einem Antrag zu warten, bis mehr Informationen vorliegen, sei es über die wirtschaftliche Entwicklung, weitere staatliche Maßnahmen oder den konkreten Bedarf.
  3. Zukunft planen: Weder die Dauer der Krise noch die langfristigen gesamtwirtschaftlichen Folgen sind exakt abschätzbar. Trotzdem sollten Sie Pläne für die Zeit nach der Krise machen und diese laufend überprüfen und ergänzen. Einige Beispiele für relevante Fragen: Was geschieht mit verderblichen Waren oder saisonalen Angeboten im Fall einer längeren Krise? Mit welchen Angeboten reagiert der Betrieb auf das Konjunkturprogramm, das der Krise unweigerlich folgen wird? Lässt sich das Geschäftsmodell an mögliche weitere Isolationsphasen anpassen (Onlinevertrieb, Heimlieferungen etc.)?
  4. Zeit nutzen: Nutzen Sie erzwungene Betriebspausen so weit wie möglich produktiv, beispielsweise durch Zusammenstellung der Unterlagen für den Abschluss und die Steuererklärung 2019, insbesondere falls Sie eine Steuererstattung erwarten. Auch für Softwareupdates, EDV-Umrüstungen und andere anstehende Umstellungen (z. B. neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme!) lässt sich die Zeit nutzen. ³

Überblick der Hilfsmaßnahmen für Betriebe

Bund und Länder haben viele Hilfsmaßnahmen in die Wege geleitet, um die Folgen der Corona-Krise abzufedern.

Die Regierungen von Bund und Ländern stemmen sich mit aller Kraft gegen die Auswirkungen der Corona-Krise. Neben der Eindämmung der Virusausbreitung haben Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen oberste Priorität.

Aktuell geht es dabei in erster Linie darum, die kurzfristige Liquidität der Betriebe und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern. Auf ein sofortiges Konjunkturprogramm hat die Regierung bewusst verzichtet, weil dies Händlern und Dienstleistern, die jetzt ihre Betriebe geschlossen halten müssen, nicht helfen würde. Bis jetzt sind folgende Hilfen und Erleichterungen verfügbar:

  • Steuern: Der Fiskus kommt Unternehmen und anderen betroffenen Steuerzahlern mit vielen Erleichterungen entgegen. Eine Liste der bisher beschlossenen Erleichterungen finden Sie in der Randspalte unter „Erleichterungen für Steuerzahler“.
  • SV-Beiträge: Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden und beispielsweise noch auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld warten, können die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.
  • Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird unter erleichterten Voraussetzungen gewährt. Mehr dazu finden Sie auf den folgenden Seiten unter „Antrag auf Kurzarbeitergeld“.
  • Soforthilfe: Für Freiberufler, Solo-Selbstständige sowie Kleinbetriebe gewähren Bund und Länder nicht rückzahlbare Einmalzahlungen. Neben dem Bundesprogramm, das bis zu 15.000 Euro für Betriebe mit maximal 10 Vollzeitbeschäftigten vorsieht, haben viele Länder zusätzliche Hilfen auch für Betriebe mit mehr Beschäftigten aufgelegt. Mehr dazu auf der nächsten Seite.
  • Liquiditätsgarantie: Die Bundesregierung hat eine im Volumen unbegrenzte Zusage für Kredite durch die KfW zur Liquiditätsausstattung der Betriebe gegeben. Dazu gehört insbesondere eine Übernahme des Kreditrisikos für die durchleitenden Banken von bis zu 80 % des Kreditvolumens. Die Bearbeitung, Risikoprüfung und Auszahlung der KfW-Kredite erfolgt wie gehabt durch die Hausbank. Bei akutem Finanzbedarf sollten Sie daher in jedem Fall das Gespräch mit Ihrer Bank suchen.
  • Darlehenstilgung: Auch über die befristete Reduzierung oder Aussetzung von Tilgungszahlungen können Sie mit Ihrer Bank sprechen. Für vor dem 15. März 2020 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge werden zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällige Zins- oder Tilgungsleistungen sogar per Gesetzesänderung gestundet. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die Zahlungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würden.
  • Grundsicherung: Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung. Antragsteller müssen in den nächsten 6 Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch Vermögen antasten. Anträge werden vorläufig bewilligt, die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.
  • Insolvenzpflicht: Vorerst bis zum 30. September 2020 wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
  • Mieter: Mietern und Pächtern von Wohn- oder Gewerbeimmobilien kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt aber weiterhin fällig, es können auch Verzugszinsen entstehen. Diese Mietschulden müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. ³

Soforthilfe für Freiberufler und Kleinbetriebe

Der Staat gewährt Kleinunternehmen Einmalzahlungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen aufgrund der Corona-Krise.

Gerade Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellen Bund und Länder einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten.

Das Bundeskabinett hatte dazu am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Seit dem 30. März 2020 stehen die Bundesgelder den Ländern zur Verfügung, die die Bearbeitung und Auszahlung der Soforthilfen übernehmen. Ein Grund für die Bearbeitung durch die Länder ist, dass viele Länder eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die das Bundesprogramm ergänzen und im Umfang erweitern, beispielsweise durch Einmalzahlungen für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.

  • Berechtigte: Antragsberechtigt für das Bundesprogramm sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten, die am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus führen oder einen inländischen Sitz der Geschäftsführung haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  • Umfang: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen und Selbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Nachweis: Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses durch die Corona-Krise muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Damit diese Bedingung erfüllt ist, darf sich das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Versicherung genügt zunächst als Nachweis, wird aber später überprüft. Vermutlich werden die Länder die Antragsdaten an die Finanzämter weiterleiten, die dann bei der Veranlagung für 2020 die Voraussetzungen für die Einmalzahlung überprüfen werden.
  • Verfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
  • Auszahlung: Die Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie u.a. in der Online-Version dieses Beitrags auf unserer Website.
  • Kumulierung: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.
  • Steuerpflicht: Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden, gelten aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 noch nicht berücksichtigt. Erst wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird, kommt die Steuerpflicht zum Tragen. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. ³

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Welche Regeln bei der Lohnfortzahlung und Heimarbeit in der Corona-Krise gelten, hängt von den Umständen ab.

Die Corona-Epidemie stellt Arbeitgeber und deren Beschäftigte vor viele Herausforderungen, die so bisher nie aufgetreten sind. Vor allem rund um die Arbeit von zu Hause und die Lohnfortzahlung in verschiedenen Konstellationen gibt es viele Fragen. Hier haben wir die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

  • Heimarbeit: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeit im Home-Office muss daher immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht eine Option dafür vorsieht.
  • Erkrankung: Im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus gelten die üblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch bei der Erkrankung eines Kindes greifen die normalen Regeln für solche Fälle. Wurde dem Arbeitnehmer die Berufsausübung aufgrund der Erkrankung behördlich untersagt, kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage.
  • Verdachtsfälle: Bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, weil er lediglich den Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei sich selbst oder einem Angehörigen (Kind) hat oder eine Ansteckung im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit fürchtet, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei denn, mit dem Arbeitgeber ist anderes vereinbart bzw. er weist den Arbeitnehmer in diesem Fall von sich aus an, zu Hause zu bleiben.
  • Kinderbetreuung: Geht die Kinderbetreuung auf die Schließung der Kita oder Schule zurück, müssen die Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Eine Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber besteht allenfalls dann, wenn die Betreuung absehbar nur wenige Tage nötig ist. Bei einer längerfristigen Kinderbetreuung (mehrere Wochen) muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub nehmen oder auf den Arbeitslohn verzichten. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen staatliche Hilfen, die der Arbeitgeber durchleiten muss. Mehr dazu im Beitrag „Hilfe für Eltern bei Verdienst­ausfall durch Kinderbetreuung“ in der Randspalte.
  • Betriebsschließungen: Wenn von Behörden eine Schließung des Betriebs angeordnet wird (z.B. Händler oder Betriebe mit infizierten Mitarbeitern), besteht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers weiter. Das Risiko hierfür liegt also beim Arbeitgeber. Allerdings kommen hier sowohl Kurzarbeit als auch in bestimmten Fällen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage, um die Belastung des Arbeitgebers abzufangen.
  • Dienstreisen: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen oder dienstliche Veranstaltungen anzutreten. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nur bei einer erheblichen objektiven Gefahr oder einer ernsthaften Gefährdung, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

Ausführliche Informationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise finden Sie auch online, z.B. auf folgenden Seiten:

Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.

Mit freundlichen Grüßen