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Elektronische Kassensysteme TSE - Technische Sicherheitseinrichtung

20.03.2021

Nichtbeanstandungsregelung läuft zum 31.03.2021 aus

Wir wollen Sie heute nochmals daran erinnern, dass die Nichtbeanstandungsregelung bezüglich der Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne TSE für die in Bayern ansässigen Steuerpflichtigen zum 31.03.2021 ausläuft.

Nachstehend nochmals unser Rundschreiben vom Sommer 2020:

Wie wir Ihnen bereits zum Jahreswechsel mitgeteilt haben, traten zum 01.01.2020 neue Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung in Kraft:

  • die Kassenbewegungen müssen zusätzlich durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sein

Mit BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wurde die Frist bis längstens 30.09.2020 verlängert.

  • die Belegausgabeverpflichtung
  • Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme an die Finanzverwaltung

Mit BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wurde die Meldepflicht ausgesetzt, bis ein elektronisches Verfahren dafür zur Verfügung steht.

Schreiben des bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vom 10. Juli 2020 zur TSE (technischen Sicherheitseinrichtung):

Durch die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen kommt es zu teils erheblichen Verzögerungen hinsichtlich der Implementierungsarbeiten. Die kurzfristig vorrangig vorzunehmende Anpassung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen zum 01. Juli 2020 hat zu weiteren erheblichen Aufwand geführt. Eine fristgerechte Umsetzung bis 30. September 2020 wird daher für viele Unternehmen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich sein.

Daher sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE für die in Bayern ansässigen Steuerpflichtigen unter den folgenden Voraussetzungen längstens bis 31. März 2021 nicht zu beanstanden:

  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.

 Unsere Empfehlung:

Falls Sie noch keine technische Sicherheitseinrichtung in Ihrem Kassensystem implementieren konnten, lassen Sie sich das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen unbedingt von Ihrem Kassenhersteller schriftlich bestätigten.

Bitte beachten Sie, dass das genannte Schreiben vom 10. Juli 2020 keinen Einfluss auf die Belegausgabeverpflichtung hat, diese besteht nach wie vor.

Von einer Meldung der elektronischen Aufzeichnungssysteme an die Finanzverwaltung ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit weiterhin noch abzusehen.