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Corona-Überbrückungshilfe Phase II

29.10.2020

Vor kurzem ist die zweite Phase der Überbrückungshilfe angelaufen

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchen­offenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung erhalten. Änderungen wird es hinsichtlich der Antrags­berechtigung und der Förderhöhe geben:

Antragsberechtigung:

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

 

Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze – siehe Punkt „Förderhöhe“
  • Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen,
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Eine Antragstellung ist weiterhin ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!

Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

 

Förderhöhe:

Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

 

Alle Informationen rund um die Überbrückungshilfe II finden Sie hier.