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Corona: erneute Änderung Definition Soforthilfe // steuerfreie Prämien für Arbeitnehmer

06.04.2020

Definition des Liquiditätsengasses erneut weiter konkretisiert / Steuerfreie Bonuszahlungen bis zu 1.500,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei

Auch diese Woche bringt weitere Konkretisierungen und Informationen mit sich, die wir Ihnen in dieser Email zusammengefasst haben:

 

Soforthilfe: Definition des Liquiditätsengasses erneut weiter konkretisiert:

„Definition zum Liquiditätsengpass: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“

 

In der aktuellen Situation ist für Sie als Unternehmer die betriebliche Situation in den nächsten Wochen nur schwer abschätzbar. Die Liquidität Ihres Betriebes in den folgenden drei Monaten hängt natürlich von den nächsten Schritten der Regierung ab.

 

Sollten Sie jetzt antragsberechtigt sein und die Soforthilfe beantragen, empfehlen wir Ihne eine Ertragsvorschau für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate zu erstellen. Diese Vorschau kann Ihnen bei einer nachträglichen Prüfung der Behörden helfen, Ihren zum Antragsstellungszeitpunkt angenommenen Liquiditätsengpass zu belegen. Um den Zeitpunkt der Erstellung sicher zu dokumentieren empfiehlt es sich die Vorschau als PDF zu sichern (hierdurch wird das Erstelldatum dokumentiert und die Datei ist nicht mehr änderbar).

Wir können Sie hierbei unterstützen. Für die Hilfestellung und den damit für uns verbundenen zeitlichen Aufwand können wir Ihnen mit netto 150,00 EUR (pauschal) entgegenkommen.

 

Zum Antrag auf Soforthilfe

 

Corona-Soforthilfen als Betriebseinnahme zu veranlagen:

Die Corona-Soforthilfen, gleich ob aus dem Bundes- oder aus dem Bayern-Programm ausgezahlt, stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie sind in den Steuererklärungen für die Ertragsteuern des Jahres 2020 zu berücksichtigen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.

 

Steuerfreie Bonuszahlungen bis zu 1.500,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei:

Für das Engagement, das zahlreiche Beschäftigte in dieser Krisenzeit gezeigt haben und zeigen, besteht nun die Möglichkeit zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500,00 € zu zahlen. Die steuerfreien Bonuszahlungen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV auch sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Auch Mini-Jobbern kann dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Bonus ausgezahlt werden.

 

Zur Pressemitteilung

 

Die Bonuszahlung ist nicht auf einzelne Branchen begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Auch Sachleistungen in dieser Höhe können gewährt werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.

 

Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet:

Mehrarbeit wegen Corona: Wie oft darf jetzt die 450-Euro-Grenze im Minijob überschritten werden?:

 

Hier finden Sie alle wichtige Informationen dazu.

 

Kurzarbeitergeld: Hinzuverdienst bei Unterstützung in wichtigen Berufen:

Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.