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Corona: Erhöhung des Kurzarbeitergelds // Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants

24.04.2020

Erfahren Sie mehr über die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und die Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants

Folgend möchten wir Ihnen die aktuellsten Beschlüsse der Regierung in Bezug auf die Coronakrise aufzeigen:

 

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise

Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss am 22.. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020

Hier finden Sie weitere Informationen

 

Erweiterte Verlustverrechnung und Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie

Zusätzliche Liquidität soll den Unternehmen über eine Ausweitung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten verschafft werden. Entsprechend der bayerischen Forderung können Unternehmen bei zu erwartenden Verlusten 2020 die Herabsetzung von Einkommen- bzw. Körperschaftssteuervorauszahlungen 2019 beantragen.

 

Der Koalitionsausschuss auf Bundesebene hat zudem die Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants von 19 auf 7 Prozent vereinbart.

Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, eine Belastung mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Nun soll generell ein Satz von 7 Prozent zur Anwendung kommen. Laut Beschluss gilt dies ab dem 1.7.2020 befristet für ein Jahr.

 

Bitte beachten Sie, dass eine Umstellung Ihrer Kassenführung bzw. eine Umstellung Ihrer Registrierkasse notwendig ist. Bitte setzten Sie sich hierzu mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung.

 

zur Pressemitteilung

 

Corona-Maskenpflicht in Bayern ab kommender Woche

Das Tragen von Mund-Nasenschutz ist ab nächster Woche in allen Läden und dem öffentlichen Nahverkehr verpflichtend. Geeignet sind Alltagsmasken oder Schals.