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Corona: Änderungen Definition - Soforthilfe Bund und Freistaat Bayern

01.04.2020

Neue Definitionen zur Soforthilfe

Auch heute gibt es wieder neue und geänderte Informationen zum Soforthilfe Programm des Bundes bzw. zum Programm des Freistaates Bayern.

 

Antragstellung für Corona-Soforthilfen des Bundes und des Freistaates Bayern ab sofort digital möglich:

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Corona-Soforthilfen können ab sofort digital beantragt werden. Auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums steht ein einheitlicher Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern zur Verfügung. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular. Sofern von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitiert werden soll, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen.

Bitte beachten Sie: Anträge können ab sofort nur noch online gestellt werden. Anträge, die als PDF-Datei oder per Post an die Bewilligungsbehörden gesendet werden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

Aufstockungsanträge können bereits jetzt gestellt werden!

 

 

Zum Antrag

 

 

Des Weiteren bitten wie Sie die neue Definition zum Liquiditätsengpass zu beachten:

„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“

 

Aufgrund der geänderten Definition empfehlen wir Ihnen erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Antragstellung bei Ihnen (jetzt) vorliegen.

Bitte beachten Sie: Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditäts­engpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden. Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

 

Bleiben sie gesund!