Archiv 2018
Kanzlei-Nachrichten Dezember 2018
01.12.2018
Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 ist nach dem Bundestag auch vom Bundesrat verabschiedet worden.
Schon seit der ersten, im Frühjahr veröffentlichten Entwurfsfassung wird das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" als inoffizielles Jahressteuergesetz 2019 gehandelt, denn es bündelt zahlreiche Änderungen im Steuerrecht, von denen die meisten ab 2020 in Kraft treten werden. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im November verabschiedet, sodass es nun wie vorgesehen in Kraft treten kann.
Normalerweise haben solche inoffiziellen Jahressteuergesetze die Eigenschaft, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens deutlich an Umfang zuzulegen - die verabschiedete Fassung kann leicht doppelt so viele Änderungen enthalten wie der erste Entwurf. In dieser Hinsicht ist das Jahressteuergesetz 2019 aus der Art geschlagen, denn es hat im Vergleich zu den frühen Entwürfen einige Änderungen eingebüßt und gleichzeitig nur wenige Ergänzungen erhalten.
Dass das Gesetz nun "abgespeckt" hat, ist zwei Umständen geschuldet: Einerseits bringt das Jahresende einen regelrechten Marathon an Steueränderungsgesetzen mit sich, denn im Herbst haben Bundestag und Bundesrat nicht weniger als sieben eigenständige Steueränderungsgesetze verabschiedet. Kleinere Änderungen, die sonst Teil des Jahressteuergesetzes 2019 geworden wären, sind zum Teil in den anderen Gesetzen untergekommen, und größere Änderungen haben einfach ihr eigenes Änderungsgesetz bekommen, beispielsweise die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Klimapakets der Großen Koalition.
Auf der anderen Seite gibt es Änderungen, die ursprünglich im Gesetz enthalten waren, bei denen die Politik jetzt aber noch weiteren Beratungsbedarf sieht. Daher blieb nichts anderes übrig als diese Änderungen wieder aus dem Gesetz herauszunehmen, damit das Jahressteuergesetz 2019 noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden konnte. Im Vergleich zum Entwurf, den wir im Sommer vorgestellt haben, sind nun insbesondere folgende neuen Änderungen hinzugekommen:
Elektro-Dienstwagen: Die Halbierung der Dienstwagenbesteuerung für Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wird nun nicht nur verlängert, sondern auch ausgeweitet. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteuerung nun sogar auf ein Viertel statt nur die Hälfte reduziert.
Elektro-Fahrzeuge: Im Gesetzentwurf war nur eine Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge vorgesehen. Diese Sonderabschreibung gilt nun für alle Elektro-Nutzfahrzeuge sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder.
Fahrräder: Neben einer Verlängerung der Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads gibt es nun auch die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Lohnsteuer-Anmeldung: Ab 2022 muss die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden.
Tierhaltung: Es wird geregelt, wann Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht oder Tierhaltung zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören, wenn sie von Genossenschaften, Gesellschaften oder von Vereinen erzielt werden.
E-Medien: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf E-Books und andere digitale Medien gilt nun auch für Zugänge zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten. Der reduzierte Steuersatz gilt ab dem 18. Dezember 2019.
Menstruationsprodukte: Auch für "Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene" gilt ab dem 18. Dezember 2019 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
Kapitalerträge: Arbeitnehmer, die Kapitalerträge erhalten haben, ohne dass dabei ein Steuerabzug erfolgt ist (Abgeltungsteuer), müssen jetzt zwingend eine Steuererklärung abgeben. Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht.
Sachbezüge: Für Sachbezüge war im ersten Entwurf eine Verschärfung vorgesehen, die zwischendurch aus dem Gesetz gestrichen wurde, in der endgültigen Version aber wieder enthalten ist. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge.
In der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2019 gestrichen oder entgegen früherer Pläne nicht aufgenommen wurden folgende Änderungen:
Share-Deals: Ein wesentlicher Teil des ersten Entwurfs waren Änderungen bei der Grunderwerbsteuer, mit denen Share-Deals eingedämmt werden sollten. Weil die Regierungskoalition hier noch Beratungsbedarf hat, soll diese Änderung nun Anfang 2020 ihr eigenes Gesetzgebungsverfahren bekommen.
Alternative Wohnformen: Im Entwurf war eine Steuerbefreiung für Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen enthalten. Diese Änderung wurde in der finalen Version gestrichen.
Ehrenamt: Auch die von den Ländern vorgeschlagenen Erleichterungen und Verbesserungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Der Bundesrat will aber an dem Plan festhalten, sodass diese Änderungen möglicherweise in ein späteres Gesetz einfließen.
Reform der Grundsteuer ab 2025
Bund und Länder haben sich auf eine Reform der Grundsteuer geeinigt, die den Ländern eigene Sonderregelungen ermöglicht und 2025 voll in Kraft treten soll.
Im Frühjahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer aktuellen Form als verfassungswidrig eingestuft und eine verfassungskonforme Neuregelung verlangt. Fast ein Jahr lang haben Bund und Länder darum gestritten, wie die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Grundsteuerreform genau aussehen soll. Der Politik drohte dabei, die Zeit davon zu laufen, denn das Verfassungsgericht hatte für das Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform eine Frist bis Ende 2019 gesetzt. Der Bundesfinanzminister hat seinen Vorschlag trotz aller Anstrengungen nicht durchsetzen können, weil sich vor allem Bayern mit Zähnen und Klauen gegen dessen Berechnungsansatz gewehrt hat.
Eine Einigung hat es am Ende trotzdem gegeben: Mit einer Änderung des Grundgesetzes wurde den Ländern die Möglichkeit gegeben, eigene Regeln für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer festzulegen. Entstehen einem Bundesland durch eine abweichende Regelung aber Steuermindereinnahmen, dürfen diese nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden. Bayern will von der Möglichkeit einer Sonderregelung Gebrauch machen und die Größe des Grundstücks als entscheidenden Faktor für die Bemessung der Grundsteuer festlegen. Auch Sachsen hat bereits angekündigt, einen eigenen Weg gehen zu wollen.
Ab 2025 erheben die Kommunen die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln - sei es nach dem Bundesmodell oder den abweichenden Regelungen im jeweiligen Bundesland. Die lange Vorlaufzeit ist notwendig, weil die Finanzämter Jahre brauchen, um für die rund 35 Millionen Immobilien in Deutschland alle notwendigen Daten für das neue Berechnungsmodell zusammenzutragen. Deswegen werden die Finanzämter viele Immobilienbesitzer und Käufer schon deutlich vor 2025 zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer auffordern.
Hinsichtlich der neuen Grundsteuerregelungen wurden im Vorfeld viele Vorschläge diskutiert, die unter Namen wie "Bodensteuer", "Äquivalenzmodell" oder "Kostenwertmodell" ins Rennen gingen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wäre also die ideale Gelegenheit gewesen, die Grundsteuer einfacher zu gestalten, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die finanzielle Belastung für die Bewohner vor allem in Großstädten mit besonders hohen Mieten zu reduzieren.
Die Regelungen, die jetzt im Gesetz stehen, erreichen jedoch keines dieser Ziele wirklich, weshalb zumindest die Steuerzahler in einzelnen Bundesländern noch auf eine Besserung der Lage durch einfachere Regelungen rechnen können. Für die große Mehrzahl der Bürger wird aber aller Voraussicht nach das Bundesmodell zur Anwendung kommen, dessen wesentliche Elemente so aussehen:
Wohnimmobilien: Das statistische Bundesamt ermittelt alle vier Jahre unter anderem Daten zur Wohnsituation der Bürger. Für jedes Bundesland werden daraus Durchschnittsmieten für verschiedene Gebäudetypen (Ein-/Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen) und Baujahreszeiträume abgeleitet. Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an diese durchschnittlichen Nettokaltmieten angeknüpft. Die ursprünglich geplante Ermäßigung bei einer tatsächlichen Miete bis zu 30 % unter der Durchschnittsmiete ist nicht im endgültigen Gesetz enthalten. Stattdessen wird die Durchschnittsmiete in Abhängigkeit von der Mietniveaustufe nach dem Wohngeldgesetz, der die jeweilige Gemeinde zugeordnet ist, vermindert oder erhöht. Die Spannbreite reicht hier von einer Reduzierung der Durchschnittsmiete um 22,5 % für die Mietstufe 1 bis zu einer Erhöhung um 32,5 % in der Mietstufe 6. Die unterschiedlichen Miethöhen in verschiedenen Wohnlagen innerhal b einer Gemeinde bleiben aber unberücksichtigt. Der so ermittelte Rohertrag wird um nicht umlagefähige Betriebskosten reduziert, für die das Gesetz typisierte Prozentsätze vorsieht, die vom Gebäudetyp und dem Baujahr abhängen. Für öffentlich geförderten Wohnraum gibt es außerdem eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 %. Der Bewertungsansatz mit diesem "vereinfachten Ertragswertverfahren" anhand der Durchschnittsmiete gilt für alle Wohnimmobilien, also sowohl für vermieteten Wohnraum als auch für selbst genutzte Immobilien.
Bodenrichtwerte: Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sowohl unbebauter Grundstücke als auch des Bodenwertanteils bebauter Grundstücke sind die Bodenrichtwerte. Als unbebaut gelten Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Größe der Bodenrichtwertzonen machen. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen.
Gewerbeimmobilien: Anders als bei Wohngrundstücken werden für vermietete Geschäftsgrundstücke keine statistischen Daten erhoben, die für die Bewertung genutzt werden könnten. Daher kommt bei der Bewertung von Gewerbeimmobilien ein vereinfachtes Sachwertverfahren zur Anwendung. Dieses Verfahren berücksichtigt bei der Wertermittlung insbesondere die typischen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert. Statt bisher 30 Angaben sind dann aber nur noch 8 Angaben erforderlich. Auch bei gemischt genutzten Grundstücken, die teils geschäftlich und teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, kommt das vereinfachte Sachwertverfahren zur Anwendung.
Land- und Forstwirtschaft: Bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (Grundsteuer A) bleibt es bei dem bisher praktizierten Verfahren. Diese Flächen wurden bereits in der Vergangenheit nach dem typisierten Ertragswert bewertet, der stets einen realitätsgerechten Wert aufweist. Das Verfahren wird nun weiter vereinfacht. Auf der anderen Seite unterliegen land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude künftig nicht mehr nur in Ostdeutschland, sondern bundeseinheitlich der Grundsteuerregelung für Wohnimmobilien.
Baulandmobilisierung: Die Kommunen erhalten künftig die Möglichkeit, auf baureife, unbebaute Grundstücke einen eigenen Hebesatz (Grundsteuer C) zu erheben. In Kommunen, die von dieser Option Gebrauch machen, wird für solche Grundstücke somit künftig erheblich mehr Grundsteuer zu zahlen sein als bisher. Damit können die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einen Anreiz für den Bau neuer Wohnungen schaffen und Bodenspekulationen entgegenwirken. Hat sich eine Gemeinde für die Erhebung der Grundsteuer C entschieden, muss der Hebesatz für alle baureifen Grundstücke in der Gemeinde einheitlich und höher als der reguläre Hebesatz für die übrigen Grundstücke in der Gemeinde sein. Eine unterschiedliche Behandlung bestimmter baureifer Grundstücke innerhalb einer Gemeinde ist also ausgeschlossen.
Steuermesszahl: Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer wird der nach den unterschiedlichen Verfahren ermittelte Wert mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Bisher beträgt diese Steuermesszahl 0,35 %. Um aber einen drastischen Anstieg der Grundsteuer zu verhindern, werden die neuen, nun im Vergleich zu bisher deutlich höheren Grundstückswerte in einem zweiten Schritt durch die radikale Absenkung der Steuermesszahl korrigiert. Aktuell ist im Gesetz mit 0,34 ‰ eine Messzahl vorgesehen, die weniger als ein Zehntel des alten Wertes beträgt. Das Bundesfinanzministerium will in ein paar Jahren, wenn mehr Daten zur Neubewertung der Immobilien vorliegen, noch vor Inkrafttreten der neuen Grundsteuerfestsetzungen überprüfen, ob hier noch weiterer Anpassungsbedarf besteht.
Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung
Das Finanzamt muss nicht gesondert darauf hinweisen, wenn ein Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergeht.
Wenn das Finanzamt einen Schätzungsbescheid erlässt, steht dieser regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit ist eine Änderung durch Abgabe der Steuererklärung so lange möglich, bis der Vorbehalt vom Finanzamt aufgehoben wird oder die Festsetzungsverjährung abläuft. Das Finanzamt ist jedoch nicht verpflichtet, Schätzungsbescheide unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen und muss bei Fehlen des Vorbehalts auch nicht gesondert in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweisen, hat das Finanzgericht Bremen festgestellt. In diesem Fall bleibt nur die einmonatige Einspruchsfrist, danach wird der Bescheid bestandskräftig.
Steuerliches Klimapaket bringt höhere Entfernungspauschale
Günstigere Bahnfahrkarten und eine höhere Entfernungspauschale für Fernpendler sind die Kernpunkte der steuerlichen Maßnahmen zum Klimapaket.
Nachdem der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zu den steuerlichen Maßnahmen im Klimapaket der Regierung gefunden hat, konnten Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch vor dem Jahreswechsel verabschieden. Darin ist neben einer Reduzierung der Umsatzsteuer für Bahntickets im Fernverkehr auf 7 % auch eine befristete Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer vorgesehen.
Geschäftsführervergütung trotz laufender Pensionszahlungen
Eine Geschäftsführervergütung trotz laufender Leistungen aus einer Pensionszusage kann im Ausnahmefall gerechtfertigt sein und ist dann keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Pensionszahlung an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer ein Gehalt bezieht, als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Ausnahme von dieser Regel hat jedoch das Finanzgericht Münster aufgestellt: Wenn bei Beginn der Pensionszahlung noch nicht absehbar war, dass der Gesellschafter wieder als Geschäftsführer tätig sein würde, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der GmbH liegt und das neue Geschäftsführergehalt kein vollwertiges Gehalt ist, kann auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung ab 2020
Ab 2020 wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung an die steuerliche Buchführungsgrenze angepasst und beträgt dann 600.000 Euro.
Ursprünglich sahen die Pläne für das Bürokratieentlastungsgesetz III vor, dass auch die jährliche Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung um 100.000 Euro angehoben und damit wieder an die Buchführungsgrenze angeglichen wird. Doch diese Änderung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallengelassen, nur um nun doch noch in einem anderen Steueränderungsgesetz wieder aufzutauchen. Der Bundestag hat die Änderung kurzfristig in das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" eingeschoben, das inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedet wurde. Damit gibt es nach der 2015 erfolgten Anhebung der Buchführungsgrenze ab 2020 wieder einen Gleichklang von Ist-Versteuerungs- und Buchführungsgrenze.
Nachversteuerung bei Eigentumsaufgabe an einem Familienheim
Auch bei weiterer Selbstnutzung im Rahmen eines lebenslangen Wohnrechts führt die Übertragung eines Familienheims innerhalb von zehn Jahren zu einer Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer.
Die Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer für den Erwerb eines selbstgenutzten Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erbe das Eigentum am Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach der Erbschaft auf einen Dritten überträgt. Soweit ist die gesetzliche Regelung klar. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch klargestellt, dass diese Regelung zur Nachversteuerung auch dann greift, wenn die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortgesetzt wird. Eine Übertragung des Familienheims an die gemeinsamen Kinder vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist ist daher auch dann steuerschädlich, wenn ein lebenslanges Wohnrecht für das Familienheim bestehen bleibt.
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Nur wenn Nachlass und andere Leistungen für die Beerdigungskosten nicht ausreichen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage.
Zwar sind die Kosten für eine Beerdigung zwangsläufige Ausgaben und erfüllen damit eine wichtige Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung. Sie können aber nur dann als solche geltend gemacht werden, wenn die Kosten nicht in voller Höhe aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen abgedeckt sind. Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit diesem Urteil einer vergleichbaren Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem anderen Fall angeschlossen.
Besuch eines Fitnessclubs als außergewöhnliche Belastung
Allgemeine ärztliche Bescheinigungen mit Ratschlägen reichen für die Berücksichtigung der Kosten eines Fitness- und Gesundheitsclubs als Krankheitskosten nicht aus.
Die Kosten für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerzahler keine ärztliche Verordnung vorlegt, sondern nur pauschale ärztliche Bescheinigungen, laut denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden. Solche Bescheinigungen erfüllen nicht die gesetzlichen Vorgaben, hat das Finanzgericht Köln festgestellt, denn aus ihnen geht nicht hervor, ob die konkreten Aufwendungen und die diesen zugrunde liegenden Maßnahmen den Umständen nach medizinisch notwendig waren.
Mindestlohn steigt auch 2020
Ab 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro pro Stunde - 16 Cent mehr als bisher.
Eigentlich ist beim gesetzlichen Mindestlohn nur alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen. Doch die Mindestlohnkommission hatte 2018 entschieden, dass der Mindestlohn sowohl 2019 als auch 2020 um je einen Teilbetrag ansteigen soll. Ab 2020 gilt daher ein neuer Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde statt bisher 9,19 Euro. Einige Branchen haben höhere Mindestlöhne, die zum Großteil ebenfalls mit dem Jahreswechsel steigen.
Pflicht zu elektronischen Rechnungen bei Bundeseinrichtungen
Seit 27. November 2019 müssen alle Einrichtungen des Bundes elektronische Rechnungen annehmen. Den Lieferanten bleibt nun noch ein Jahr, bis die Einrichtungen nur noch solche Rechnungen annehmen.
Mit der E-Rechnungs-Verordnung stellt die Verwaltung in mehreren Stufen die Verarbeitung von Rechnungen auf ein rein digitales Verfahren um. Seit dem 27. November 2019 sind nicht mehr nur alle Bundesministerien und Verfassungsorgane dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen im Format XRechnung empfangen und verarbeiten zu können, sondern auch alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wie z. B. die Bundesagentur für Arbeit.
Zwar sind von der Pflicht bisher nur die Rechnungsempfänger des Bundes betroffen. Doch auch für alle Zulieferer, die diesen Stellen Rechnungen schicken, wird die Zeit allmählich knapp. Denn bereits in einem Jahr folgt die Verpflichtung zum rein elektronischen Rechnungsaustausch mit allen Rechnungsempfängern auf Bundesebene. Ab dem 27. November 2020 dürfen die Rechnungsempfänger des Bundes daher alle papierbasierten Rechnungen oder Rechnungen, die als einfaches PDF ohne CEN-konformen XML-Datensatz übermittelt werden, zurückweisen.
Diskussion um Bonpflicht ab 2020
Die Bundesregierung hält trotz lauter Kritik von Handel und Umweltverbänden an der Bonpflicht ab 2020 fest.
Mehrere Jahre ist es her, dass das Kassengesetz beschlossen wurde. Doch vielen Unternehmern wird erst jetzt bewusst, was die Regelungen genau für sie bedeuten. In den letzten Wochen vor dem Jahreswechsel ist vor allem um die Pflicht zur Ausgabe eines Kassenbons eine rege Diskussion entbrannt. Dieser muss ab 2020 erstellt werden, auch wenn der Kunde ihn nicht will. Praktikabilitäts-, Kosten- und Umweltbedenken zum Trotz hält die Regierung aber an der Bonpflicht unverändert fest. Der Wirtschaftsminister sprang zwar auf den Zug der Kritiker auf, wurde aber prompt von seinen Kollegen wieder zurückgepfiffen. Vorerst bleibt es daher nun bei der Bonpflicht, auch wenn der Bäckerverband zuletzt eine Ausnahmeregelung zumindest für Kleinstbeträge ins Gespräch gebracht hat.
Höhere Abschreibung bei kürzerer Restnutzungsdauer des Gebäudes
Wenn ein Gebäude nachweislich nur eine kürzere Restnutzungsdauer aufweist, kommt auch eine kürzere Abschreibungsdauer in Frage.
Wenn für ein Gebäude mit einer geringeren Restnutzungsdauer als der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren zu rechnen ist, lässt das Steuerrecht auch eine Abschreibung über die tatsächliche Nutzungsdauer zu. Allerdings macht das Gesetz keine Vorgaben dazu, wie der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer zu führen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun festgestellt, dass die Forderung eines Finanzamts in einem solchen Fall nach einem Bausubstanzgutachten deutlich überzogen ist. Stattdessen hält es die Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude nach der Sachwertrichtlinie für ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes.
Kleinunternehmer-Umsatzgrenze bei beschränktem Vorsteuerabzug
Der Verkauf von Gegenständen, die bei der Anschaffung einem Abzugsverbot für die Vorsteuer unterlagen, ist nicht bei der Prüfung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze zu berücksichtigen.
Verkauft ein Unternehmer Gegenstände, für die der Vorsteuerabzug bei deren Erwerb aufgrund gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen war, sind diese Umsätze nicht bei der Prüfung einzubeziehen, ob die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten wurde. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof nach einem zwar klaren aber recht verwundenen Pfad durch die gesetzlichen Regelungen gelangt.
Das Urteil gilt speziell für Gegenstände, die einem der Abzugsverbote bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung unterliegen, und für die in der Folge dann auch ein Vorsteuerabzugsverbot selbst dann gelten würde, wenn der Vorsteuerabzug nicht ohnehin aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht in Frage kommt. Das können beispielsweise Waren sein, die zunächst für die persönliche Lebensführung erworben wurden, aber später im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit verkauft werden. Im Streitfall ging es um Angelzubehör, das der Kläger vor Beginn seiner Verkaufstätigkeit privat erworben hatte.
Optionskosten sind Anschaffungsnebenkosten von Aktien
Auch wenn Optionsscheine eigenständige Wirtschaftsgüter sind, führen deren Kosten zu Anschaffungsnebenkosten der später durch Ausübung der Option erworbenen Aktien.
Solange ein Optionsrecht nicht ausgeübt wird, ist die Option ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das gewinnwirksam wieder verkauft werden oder durch Verfall zu einem Verlust führen kann. Gleichzeitig bewirkt der Erwerb der Option aber auch, dass in Höhe des für die Option gezahlten Betrages Anschaffungsnebenkosten für den späteren Erwerb der Wertpapiere aufgewendet werden, zu deren Bezug die Option berechtigt. Zwar kommt dieser spezifische Charakter des Optionsscheins nur zum Tragen, wenn die Option tatsächlich ausgeübt wird und dabei selbst untergeht. Trotzdem hält der Bundesfinanzhof die Zuordnung der Optionskosten als Anschaffungsnebenkosten der durch Ausübung der Option erworbenen Aktien für gerechtfertigt.
Kanzlei-Nachrichten November 2018
01.11.2018
Der Brexit bringt viele politische Probleme und unabsehbare wirtschaftliche Folgen mit sich. Um zumindest die absehba-ren steuerlichen Folgen in Grenzen zu halten, hat das Bundesfinanzministerium nun ein Änderungsgesetz erarbeitet, das die Parlamente noch vor Ende März beschließen sollen. Ein anderes Steueränderungsgesetz ist dagegen schon verab-schiedet, das in den nächsten zwei Jahren zu gewissen steuerlichen Entlastungen vor.
Kanzlei-Nachrichten Oktober 2018
01.10.2018
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 haben Bundestag und Bundesrat noch vor dem Jahreswechsel ein umfangreiches Paket an Änderungen im Steuerrecht verabschiedet. Gegenüber dem Gesetzentwurf sind viele Punkte ergänzt worden, da-runter die Wiedereinführung der Steuerbefreiung für Jobtickets und eine befristete Steuerfreiheit für die Nutzung betrieblicher Fahrräder.
Kanzlei-Nachrichten September 2018
01.09.2018
Die Große Koalition lässt ein Projekt aus der vergangenen Legislaturperiode wieder aufleben, nämlich die steuerliche Förderung für den Neubau günstiger Mietwohnungen. Im Gegensatz zum ersten Anlauf vor drei Jahren fällt die Sonder-abschreibung etwas niedriger aus, ist aber dafür nicht mehr auf bestimmte Fördergebiete.
Kanzlei-Nachrichten August 2018
01.08.2018
Jahressteuergesetz 2018 bekommt neuen Namen
Das Jahressteuergesetz 2018 sieht Änderungen bei der Umsatzsteuer, Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und eine Neuregelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften vor.
Am 1. August 2018 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz verabschiedet, das bis dahin noch als „Jahressteuergesetz 2018“ konzipiert war. Die Intention bleibt, denn ein weiteres großes Steueränderungsgesetz ist vor dem Jahresende kaum zu erwarten, doch das Gesetz hat in der aktuellen Fassung einen neuen Namen bekommen und heißt jetzt „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Gegenüber dem ersten Entwurf für das Gesetz ist im Regierungsentwurf vor allem die steuerliche Begünstigung von Elektro-Firmenwagen ergänzt worden. Daneben enthält das Gesetz Änderungen bei der Umsatzsteuer für Online-Händler und eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs nach dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind die ersten Maßnahmen aus dem Paket zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems, auf das sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU Ende 2017 verständigt hatten. Alle wichtigen Änderungen sind hier zusammengefasst.
· Elektro-Firmenwagen: Im Koalitionsvertrag hatte sich die Große Koalition auf eine Steuerbegünstigung von Firmenwagen mit Elektroantrieb festgelegt. Diese Änderung fehlte im ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 und wurde nun ergänzt. Geplant ist eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Der ökologisch ausgerichtete Verkehrsclub Deutschland wünscht sich zudem, dass die Halbierung des geldwerten Vorteils auch für Dienstfahrräder gilt, was bisher jedoch nicht geplant ist. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.
· Gutscheine: Bis Ende 2018 muss die EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen.
· Elektronische Marktplätze: Künftig sollen Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt.
· Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.
· Investmentsteuerreform: Das Gesetz enthält mehrere Folgeänderungen zur Investmentsteuerreform, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Insbesondere sollen dadurch systemwidrige Ergebnisse bei einer Organschaft vermieden werden. Die Reform sieht nämlich bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, sollen ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden.
· Betriebsrenten: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 die steuerfreie Übertragung von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Anbieter ermöglicht. Diese Änderung wird nun rückwirkend ab 2018 um eine Regelung ergänzt, die festschreibt, dass eine solche Übertragung keine schädliche Verwendung darstellt. Ohne diese Ergänzung müsste sonst bei einer Übertragung die bis dahin gewährte Förderung zurückgezahlt werden.
· Verlustabzug: Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 der Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft eingeschränkt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende 2018 rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Das wird nun umgesetzt, indem die Regelung zum anteiligen Wegfall des Verlustabzugs in allen offenen Fällen, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden, für Anteilsübertragungen vor 2016 ersatzlos aufgehoben wird. Die seit 2016 geltende Gesetzesänderung zum fortführungsgebundenen Verlustabzug beseitigt die wesentlichen Kritikpunkte des Verfassungsgerichts, sodass die Regelung ab dann voraussichtlich rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Das Bundesverfassungsgericht muss für Fälle vor 2016 allerdings noch zum zweiten Teil der Regelung entscheiden, die einen kompletten Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.
· Sanierungsklausel: Die Sanierungsklausel wurde als Nachtrag zum jetzt teilweise gestrichenen Wegfall des Verlustabzugs nach einer Anteilsübertragung geschaffen und sollte in Sanierungsfällen die negativen steuerlichen Folgen einer Anteilsübertragung ausschließen. Doch die EU-Kommission sah die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe an, weshalb die Sanierungsklausel vom Gesetzgeber suspendiert wurde. Zusätzlich musste der Fiskus bereits gewährte Steuervorteile wieder zurückfordern. Nach jahrelangem Streit hat der Europäische Gerichtshof den Beschluss der EU-Kommission nun für nichtig erklärt, weil die Sanierungsklausel keinen selektiven Charakter entfalte und damit keine unzulässige Beihilfe sei. Aufgrund dieses Beschlusses wird die Suspendierung der Sanierungsklausel nun in noch offenen Fällen rückwirkend ab 2008 wieder aufgehoben.
· Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen dürfen bisher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof jedoch teilweise als unionsrechtswidrig eingestuft. Daher sollen Vorsorgeaufwendungen nun auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat bezogenem Gehalt stehen, dieses Gehalt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei ist und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im vergangenen Dezember eine vergleichbare Regelung in allen noch offenen Fällen angeordnet, die mit dieser Änderung nun im Gesetz verankert wird.
· Kinderzulage: Bei der Beantragung der Kinderzulage zur Riester-Rente ist ab 2020 neben den Steueridentnummern der Eltern auch zwingend die Steueridentnummer des Kindes anzugeben. Das soll den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagestelle und den Familienkassen vereinfachen. ³
Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge
Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zu den Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen überarbeitet.
Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde Ende 2016 die Pflicht zur Ausstattung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung spätestens ab 2020 eingeführt. Gleichzeitig wurden mit dem Gesetz weitere Vorschriften zur Kassenführung in der Abgabenordnung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund des Gesetzes nun seine Vorgaben zur Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge überarbeitet und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung entsprechend aktualisiert. Was bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen zu beachten ist, damit es bei Betriebsprüfungen keine bösen Überraschungen gibt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
· Datenschutz: Der Unternehmer muss seine aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen so organisieren, dass bei der Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Unterlagen und Daten keine gesetzlich geschützten Bereiche tangiert werden können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Ärzten usw.
· Kassenbuch: Buchführungspflichtige Unternehmer müssen für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch führen, ggf. in Form aneinandergereihter Kassenberichte.
· Einzelaufzeichnung: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach seinem Abschluss und in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners. Dies gilt auch für Bareinnahmen und für Barausgaben.
· Mindestangaben: Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Zeitnah aufzuzeichnen sind der eindeutig bezeichnete Artikel, der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag, vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie die verkaufte Menge.
· Verbuchung: Im Gegensatz zur Aufzeichnung besteht keine Verpflichtung zur separaten Verbuchung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls. Gleichartige Waren mit demselben Einzelverkaufspreis können in einer Warengruppe zusammengefasst werden, sofern die Menge ersichtlich bleibt. Gleiches gilt für Dienstleistungen.
· Gewinnermittlung: Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, also auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung per EÜR setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und -ausgaben durch geordnete und vollständige Belege nachgewiesen werden. Ist die Einzelaufzeichnungspflicht nicht zumutbar, muss die Einnahmeermittlung nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.
· Kassenverfahren: Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt unabhängig davon, ob der Betrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet. Eine offene Ladenkasse ist die summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen samt manueller Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel.
· Kundendaten: Es wird vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn zwar die Mindestangaben zur Nachvollziehbarkeit eines Geschäftsvorfalls einzeln aufgezeichnet werden, nicht jedoch die Kundendaten, sofern diese nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit benötigt werden. Das gilt auch dann, wenn das Kassensystem eine Kundenerfassung und -verwaltung zulässt, die Kundendaten aber tatsächlich nicht oder nur teilweise erfasst werden. Soweit Aufzeichnungen über Kundendaten aber tatsächlich geführt werden, sind sie aufbewahrungspflichtig, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
· Ausfall: Wird zur Erfassung von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen ein elektronisches System verwendet, ist bei einem vorübergehenden Ausfall (Stromausfall, technischer Defekt etc.) auch eine Aufzeichnung auf Papier zulässig. Die Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse gelten insoweit entsprechend. Die Ausfallzeit des Aufzeichnungssystems ist zu dokumentieren und soweit vorhanden durch Nachweise zu belegen (z. B. Reparaturrechnung).
· Unzumutbarkeit: Die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls ist nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Unternehmer nachweisen.
· Dienstleistungen: Die Zumutbarkeitsüberlegungen sind grundsätzlich auch auf Dienstleistungen übertragbar. Daher ist die Ausnahmeregelung auch auf Dienstleistungen anwendbar, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erbracht werden und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Allerdings muss der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt des Anbieters im Wesentlichen auf die Bestellung und den Bezahlvorgang beschränkt sein. Einzelaufzeichnungen sind dagegen zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung individuell Einfluss nehmen kann.
· Manuelles Kassieren: Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl fremder Personen gilt die Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen nicht, wenn statt einer elektronischen Kasse eine offene Ladenkasse verwendet wird.
· Elektronische Kasse: Werden elektronische Kassensysteme verwendet, sind diese zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse zu verwenden, es sei denn für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich ist aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich. In diesem Fall kann für diesen Bereich zur Erfassung der Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet werden.
· Mehrere Kassen: Gibt es im Betrieb mehrere Kassen, sind die Anforderungen an die Aufzeichnung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen für jede Sonder- und Nebenkasse zu beachten.
· Waagen: Liegen Einzeldaten einer Waage (Artikel, Gewicht und Preis) einem aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Geschäftsvorfall zugrunde, sind diese einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren. Werden die Einzeldaten zusätzlich in einem elektronischen Kassensystem aufgezeichnet, müssen die Einzeldaten der Waage nicht separat aufbewahrt werden. Verwendet der Händler eine offene Ladenkasse und eine Waage, die lediglich das Gewicht oder den Preis anzeigt und über keine Speicherfunktion verfügt, brauchen die Einzeldaten der Waage nicht aufgezeichnet zu werden. Erfüllt die Waage hingegen die Voraussetzung einer elektronischen Registrierkasse, ist die Verwendung einer offenen Ladenkasse unzulässig.
· Anonymer Verkauf: Vom Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen ist auszugehen, wenn üblicherweise täglich Barverkäufe an namentlich nicht bekannte Kunden erfolgen. Das setzt voraus, dass die Identität der Käufer für die Geschäftsvorfälle nicht von Bedeutung ist. Es spielt dabei keine Rolle, wenn der Verkäufer aufgrund außerbetrieblicher Gründe tatsächlich viele seiner Kunden namentlich kennt.
· Offene Ladenkasse: Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse – eine offene Ladenkasse mit manueller Aufzeichnung ist steuerlich ebenso zulässig. Einzelaufzeichnungen sind hier durch die detaillierte Erfassung aller baren Geschäftsvorfälle in einem Kassenbuch möglich.
· Kassenbericht: Wird ein Kassenbericht zur Ermittlung der Tageseinnahmen verwendet, kann die Einzelaufzeichnung auch durch die geordnete (z. B. nummerierte) Sammlung aller Barbelege gewährleistet werden. Besteht aus Zumutbarkeitsgründen keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung, müssen die Bareinnahmen zumindest anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Dazu sind vom Kassenbestand am Ende des jeweiligen Geschäftstages der Kassenendbestand am Vortag sowie die durch Eigenbeleg dokumentierten Bareinlagen abzuziehen und Ausgaben sowie die ebenfalls dokumentierten Barentnahmen hinzuzurechnen. Ein „Zählprotokoll” (Auflistung der Stückzahl vorhandener Geldscheine und -münzen) ist nicht erforderlich, erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen Auszählens.
· Zeitnahe Dokumentation: Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten. Eine Aufzeichnung erst am nächsten Geschäftstag ist ausnahmsweise noch ordnungsgemäß, wenn zwingende geschäftliche Gründe eine frühere Aufzeichnung verhindert haben und aus den Aufzeichnungen sicher entnommen werden kann, wie sich der Kassenbestand entwickelt hat. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen.
· Vertrauenskassen: Bei Kassen ohne Verkaufspersonal (Automaten, Gemüseverkauf am Feldrand etc.) wird es nicht beanstandet, wenn diese nicht täglich, sondern erst bei Leerung ausgezählt werden.
· Maschinelle Aufzeichnung: Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich lesbar gemacht werden können, wenn die Finanzbehörde es verlangt. Dies gilt sinngemäß auch für andere erforderliche oder aufbewahrungspflichtige Aufzeichnungen. ³
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
Die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kann statt mit der monatlichen Pauschale auch einzeln bewertet werden.
Wenn für einen Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt wird, muss der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pro Monat einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern. Grundlage ist dabei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung, die auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden ist. Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung, wenn der Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung steht.
Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei der 0,03 %-Regelung die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zur weiter entfernten Wohnung kommt ein geldwerter Vorteil von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer über der Distanz zwischen Arbeit und näher gelegener Wohnung hinzu.
An der Höhe des geldwerten Vorteils ändert sich übrigens nichts, wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen zurücklegt. Umgekehrt ist der Zuschlag auch bei zeitweiser Abwesenheit in jedem Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist in der Höhe der Pauschale berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung lassen jedoch eine Alternative zur Pauschalierungsregelung zu. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine aufs Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich. Dabei sind für jede Fahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Einzelbewertung ist auf 180 Tage pro Kalenderjahr beschränkt, denn dann ist derselbe geldwerte Vorteil erreicht wie beim monatlichen Ansatz mit 0,03 % des Listenpreises. Wird die Einzelbewertung angewandt, führen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit daher ab dem 181. Tag im Kalenderjahr nicht mehr zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist bei der Einzelbewertung ausgeschlossen.
Für die Einzelbewertung muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jeden Monat fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Die Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus, notwendig sind die einzelnen Tage mit Datumsangabe. Es sind jedoch keine Angaben dazu notwendig, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur Arbeit gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit benutzt, sind bei der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen.
Der Arbeitgeber muss die Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und den Lohnsteuerabzug gemäß den Erklärungen des Arbeitnehmers durchführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Für den Arbeitgeber folgen daraus jedoch keine Ermittlungspflichten. Es ist aus Vereinfachungsgründen zulässig, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde zu legen.
Bei der Lohnsteuerpauschalierung ist im Falle der Einzelbewertung die tatsächliche Zahl der Fahrten aus den Angaben des Arbeitnehmers anzusetzen. Die Vereinfachungsregelung, dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ausgegangen werden kann, ist bei der Pauschalierung im Fall der Einzelbewertung nicht anzuwenden.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber ab 2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung. Für 2018 darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers noch generell die 0,03 %-Regelung anwenden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die 0,03 %-Regelung oder die Einzelbewertung im Kalenderjahr für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagen einheitlich anwenden. Die Methode darf also während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
Im Rahmen seiner privaten Steuererklärung ist der Arbeitnehmer nicht an die beim Lohnsteuerabzug angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zur Einzelbewertung wechseln. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem muss er durch geeignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises ermittelt und versteuert hat. Dafür kommen beispielsweise eine Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers in Frage. ³
Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann einen Termin oder wenden Sie sich per Fax an uns.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei-Nachrichten Juli 2018
01.07.2018
Der Entwurf für das erste große Steueränderungsgesetz der neuen Großen Koalition liegt jetzt vor. Den ursprünglichen Namen „Jahressteuergesetz 2018“ hat die Bundesregierung wieder gestrichen, dafür aber im Regierungsentwurf die im Koalitionsvertrag vereinbarten Steuervorteile für Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb ergänzt. Welche wichti-gen Änderungen sonst noch geplant sind, insbesondere bei der Umsatzsteuer, lesen Sie in dieser Ausgabe.
Kanzlei-Nachrichten Juni 2018
01.06.2018
Seit Jahresanfang dürfen die Finanzämter in Betrieben mit Bargeldverkehr eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen. Was die Prüfer im Einzelnen dürfen und was der Unternehmer hinnehmen muss, hat das Bundesfinanzmi-nisterium jedoch erst jetzt geregelt. Außerdem hat das Ministerium die Entwürfe für die ersten beiden Steuerände-rungsgesetze der neuen Großen Koalition vorgelegt.
Steuerpläne der neuen Regierungskoalition
09.05.2018
Der Koalitionsvertrag liefert eine Vorschau auf die Maßnahmen, die die neu geschlossene Große Koalition im Steuerrecht plant.
Kanzlei-Nachrichten Mai 2018
01.05.2018
Bei einer Betriebsprüfung schaut sich das Finanzamt natürlich auch an, ob es im Betrieb Firmenwagen gibt und wie diese genutzt werden. Damit es dabei keine bösen Überraschungen gibt, müssen die Vorgaben der Finanzverwaltung genau eingehalten werden. Die wesentlichen Regeln für die Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer hat das Bundesfi-nanzministerium nun überarbeitet und zusammengefasst. Was generell bei der Überlassung eines Firmenwagens sowie bei der 1 %-Regelung oder der Führung eines Fahrtenbuchs zu beachten ist, lesen Sie in dieser Ausgabe.
Kanzlei-Nachrichten April 2018
01.04.2018
Das Bundesverfassungsgericht hält die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form seit mindestens 2002 für verfassungswidrig. Nun muss bis Ende 2019 eine gesetzliche Neuregelung her, damit die Grundsteuer weiter erhoben werden kann. Welche Modelle dafür diskutiert werden, lesen Sie in dieser Ausgabe.
Kanzlei-Nachrichten März 2018
01.03.2018
Die aktuelle Ausgabe steht ganz im Zeichen der Digitalisierung. Es geht nicht nur um die kurz bevor stehen-den schärferen Regeln zum Datenschutz, sondern auch um die korrekte steuerliche Behandlung von Crowd-funding und Kryptowährungen. Vor allem Bitcoins haben sich in den letzten Monaten als Ziel von Spekulanten einen Namen gemacht. Doch das Finanzamt hält nicht nur bei der Spekulation die Hand auf. Ein weiteres Thema der aktuellen Ausgabe sind die Pläne der neuen Großen Koalition, die sich in ihrem Koalitionsvertrag einige wesentliche Änderungen im Steuerrecht auf die Fahnen geschrieben hat.
Kanzlei-Nachrichten Februar 2018
01.02.2018
Wenn Arbeitgeber unsicher sind, ob das Finanzamt ihrer Handhabung eines bestimmten Sachverhalts bei der Lohnsteuer folgen wird, kann eine Anrufungsauskunft des Finanzamts helfen. Darin beantwortet das Finanz-amt gebührenfrei Anfragen zur Lohnsteuer. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie in dieser Ausgabe. Außer-dem befasst sich die neue Ausgabe mit mehreren Fragen zur Umsatzsteuer, insbesondere was die Rechnungs-tellung und die Vermietung samt Einrichtungsgegenständen angeht.
Kanzlei-Nachrichten Januar 2018
01.01.2018
In dieser Ausgabe finden Sie alle Änderungen im Steuer- und Sozialrecht, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind. Positiv für Familien und Arbeitgeber sind insbesondere die höheren Steuerfreibeträge und nied-rigere Sozialversicherungsbeiträge.