Achtung: Geänderte Frist für Soforthilfe Bayern 31.05.2020
Frist für die Antragsstellung von Corona-Soforthilfen auch auf Landesebene nur noch bis 31.05.2020 möglich ist.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat neue „Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe“ beschlossen.
In Abweichung zur vorher veröffentlichten Fassung wurde in diesen neuen Richtlinien nun beschlossen, dass die Frist für die Antragsstellung von Corona-Soforthilfen auch auf Landesebene nur noch bis 31.05.2020 möglich ist.
Anträge können mit einem einheitlichen Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern eingereicht werden. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular. Sofern von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitiert werden soll, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen.