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Elektronische Steuererklärung

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt. Eine Verpflichtung Abwicklung von elektronischen Steuererklärungen ist dabei nicht vorgesehen. Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen künftig nicht mehr eingereicht werden, sondern sind nur noch aufzubewahren.

Mit der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für die Besteuerung erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom 28.1.2003 (BGBl I 2003, 139) hat das BMF bereits im Jahr 2003 von der Ermächtigungsnorm des § 150 Abs. 6 AO Gebrauch gemacht. Danach ist die Übermittlung der Steuererklärungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern zulässig. Die elektronische Übermittlung für nach dem 31.12.2004 endende Zeiträume war gem. § 41a EStG für das Lohnsteueranmeldungsverfahren sowie gem. § 18 Abs. 1 UStG für die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich zwingend vorgeschrieben.

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2011 in § 25 Abs. 4 EStG die elektronische Steuererklärung der Einkommensteuer für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG verpflichtend geregelt. Ausgenommen hiervon sind Veranlagungsfälle i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG sowie Stpfl., denen zur Vermeidung unbilliger Härten die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht zuzumuten ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.7.2015 (1 K 2204/13, BB 2015, 2134) entschieden, dass das Interesse des Stpfl. an der Sicherheit seiner Daten gegen das Interesse der Finanzverwaltung an der Übermittlung elektronisch erfasster Daten abzuwägen ist. Dass keine absolute Garantie für die Sicherheit einer Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe gewährleistet werden kann, genügt nicht zur Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG. Im entschiedenen Fall geht das Finanzgericht davon aus, dass auch bei geringen Einkünften von ca. 500 € keine unbillige Härte vorliegt. Damit ist auch für die Zukunft klargestellt, dass die Steuererklärungen nur für diejenigen Veranlagungszeiträume, in denen die Gewinneinkünfte über 410 € liegen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung zu übermitteln sind.

Für die Gewerbesteuererklärung wird die elektronische Steuererklärung ab dem Erhebungszeitraum 2011 in § 14a GewStG verpflichtend geregelt.

Die oben gemachten Ausführungen zeigen deutlich eines: In Zukunft wird eine elektronische Steuererklärung verpflichtend bei allen Steuerarten geregelt werden. Wir fertigen bereits seit Jahren elektronische Steuererklärungen, welche lediglich durch Unterschrift des Mandanten „freigegeben“ werden müssen und erfüllen daher bereits jetzt alle Anforderungen an diese zeitgemäße Form der Steuerdeklaration. Die elektronischen Steuerdaten werden übrigens absolut sicher über das DATEV-Rechenzentrum (welches das größte und sicherste Rechenzentrum in Europa ist) an die Finanzverwaltung übermittelt. Es gibt keinen Durchführungsweg welcher sicherer wäre. Bei Fragen zur elektronischen Steuererklärung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.